Adelstitel für David, Johann Balthasar und Johann Hillenbrand 1757 |
Wir Franz von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König, Herzog zu Lothringen und Baar, Groß-Herzog zu Toscana, Herzog zu Calabrien, Baldern, Monsferrat, in Schlesien, zu Teschen Fürst zu Charleville, Marggraf zu Pons á Mous son, ubd Nomeny Graf zu Provinz,Vandemont Blankenberg, Zützchen, Saarverdun, Salm, Falkenstein: Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am heiligen Römischen reich öffentlich mit diesem Brief, und thun kumd allermänniglich; obmaßen die Höhe unser Römisch Kaiserlichen Würden, darein der allmächlige Gott, Uns nach seiner väterlichen Fürschung gesetzet hat wohin mit vielen adelichen Geschlechtern und Unterthanen geziert ist, so seyend Wir auch um so mehrers geneigt, derenjenigen Nahmen und Stammen in höhere Ehre und Würde zu erheben, deren Vor-Eltern und Sie, in Unserem und des heiligen Reichs, treu gehorsamsten Diensten sich voranderen mit beständiger Ergebenheit hervorgethan, und wohl eingehalten haben, damit anderen durch dergleichen milde Belohnungen zur Nachfolge guten Verhaltens und Ausübung adelicher Thaten gleichfalls beweget und aufgemuntert werden.
Wann Wir nun gnädiglich angesehen, wahrgenommen und betrachtet die Ergebenheit, Redlichkeit, adeliche gute Sitten, fürtreffliche Geschiklichkeit auch anderen ausnehmenden Eigenschaften, und somit Uns, Unseren und des Reichs Liebe, getreun David, Johann, Balthasar und Johann Hillenbrand, drey Gebrüdern, ungerühmt und des mehreren glaubwürdig vorgebracht, was maßen Sie von solchen Vor- und Eltern abstrammen, welche bey verschiedenen ansehnlichen Reichs- Fürsten, und auch in Unseren und des heiligen Römischen Reichs Stadt Augsburg, schon bei Hundert Jahre her, nicht allein ansehnliche Ehren-Stellen bekleidet, sondern auch durch Ihre in allen gelegenheiten erwiesenen unversehrte Treue und Devotion bei weiland Unseren glaubwürdigsten Vorfahren am Reich, Römishen Kaisertum, dem heiligen Römishen Reich, und dem durchlauchtigsten Erz-Haus Oesterreich sich wohlverdient zumachen, nach äußersten Kräften beflissen gewesen, wie dann eurer Vater in meustgedachter Reichs-Stadt Augsburg eine Senatoris-Stelle zu Jedermanns Vergnügen lobwürdigst verfahren; Sie drey GebrüderDavid, Johann Balthasar und Johann Hillenbrand selbsten aber haben sich von Jugend auf angewendet, in allen und jeden wohlanständigen Sitten, Tugenden und besonders in dem Wechsel- und Mercantil-Negotio sich wohl erfahren, tauglich und geschickt zu machen; in Betracht dessen auch herrn David Hillenbrand von dem Magistrat mehrbenandterStadt Augsburg eine bürgerliche Stadt Hauptmanns-Stelle ertheilt worden, welche Er zu jedermanns Zufriedenheit, mit allem Ruhm und unermüdeten Eifer verwaltet, sofort nebst Seinen zweyen Brüder Johann Balthasar und Johann Hillenbrand durch die Gnade Gottes, und mit Ihren unaussezlichen Fleiß es dahin gebracht, daß Sie sowohl in ganz Deutschland, als Italien, sonderlich aber in Toskana ein starkes Wechsel und ein gros Mercantil-Negotium treiben, und dabei in bester Reputation und Credit stehen, auch andurch bey dem Publico sich vieles Lob erworben; glechwie nun Sie drey Gebrüdern nach dem Beispiel Ihrer Vor- und Eltern, nun Uns das durch lauchtigste Erz-Haus, und das deutsche Vaterland in allen Gelegenheiten sich möglichst verdient zu machen, getrachtet; So seyend Sie des gehorsmstes Erbietens in diesem löblichen Eifer bis in Ihre Grube zu beharren, wie Sie immer solches auch nach Ihren besizzenden vorzüglichsten Eigenschaften wohlthun können, mögen und sollen. So haben wir demnach aus obanfeführten und mehr anderen Unser Kaiserliches Gemüth bewegenden Ursachen, mit wohlbedachsten Muth, gutem Rath, und rechtem Wissen Ihnen drey Gebrüder David, Johann Balthasar und Johann Hillenbrand die Kaiserliche Gnade gethan, und aus Kaiserlicher Macht, Vollkommenheit, Sie nebst allen Ihren eheliche Leibes-erben und derenselben Erbens-Erben beyderley Geschlechts absteigenden Stammen für und für in des heiligen Römischen.
Reichs-Adels Stand gnädigst erhoben, eingesetzt und gewürdiget, auch der Schaar, Gesellschaft und Gemeinschaft anderer adelicher Personen dergestalt zugefallet, zugefüget, und verglichen, als wenn Sie von Ihren vier Ahnen vätherund mütterlicher Seits in solchen Stand herkommen, und geboren wären, mithin von männiglich an allen Orten und Enden, in allem und zu den Handlungen und Geschäften geist- und weltlichen, dafür gehalten, geehrt, genennet und geschrieben werden, dazu alle und jede Gnad, Ehre, Würde, Freyheit, Stimme Sitz, Vortheil, Recht, Gerechtigkeit, als herkommen und gute Gewohnheit haben, zu allen, auch geistlichen Stellen auf Dom- Stiftherren, hohen und niederen ämtern und Lehen, geist- und weltlichen, noch jeden Stiffts wohlhergebrachten Gewohnheiten und Statuten, auf und angenommen werden, auch in anderen Unseren, und des heiligen Römischen Reichs rechtgeborenen Lehens-Turniers von offenen Edelmuthe zu turnieren mit Ihren Lehen und all anderen Gerechte und Recht zu besitzen, Urtheil zu schöpfen, und Recht zu sprechen, theilhaftig, würdig und dazu tauglich, geschickt seyn, und gut sein sollen und mögen Ferner und, zu mehreren Gedächtniß solch Unserer Kaiserlichen Gnad, und Erhöhung in des heiligen Römischen Reichs- Adelstands haben Wir Ihren Drey Gebrüdern David, Johann Balthasar und Johann Hillenbrand, ihren ehelichen Leibes-Erben, und derenselben Erbens-Erben Mannes- und Weibes- Persohnen absteigenden Stammens, nachbeschriebenes adeliches Wappen hierfür allhier zu führen, und zu gebrauchen, gnädigst gegönnet, und erlaubet, als mit Nahmen, einen roten shild, in welchen ein auf dreyen grünen Hügel nach rechts aufgerichteten goldenen Löwen mit ausgeschlagener Zung und aufgewundenem Schwanz, in beeden Pranken einen dreymahl gestimmelten brennenden Ast haltend, zu ersehen. Auf dem Schild verzirt ein freyadelicher offener, rechts gekehrter, blau angerissener, roth gefülterter gekrönter Turniers-Helm mit feinem Kleinod, und zu beeden Seiten von Gold und Roth gemischt-herabhangenden Helm-Decken, aus der Krone wachset der in dem Schild beschriebener Löwe abermahlen hervor. Wie solch adeliches Wappen in Mitte dieses Unseres kaiserlichen Gnaden-Briefes mit Farben eigentlich entworfen ist. Thun das, gönnen und erlauben Ihnen Drey Gebrüdern David, Johann Balthasar und Johann Hillenbrand, ihren ehelichen Leibes-Erben, und derenselben Erbens-Erben beyderley Geschlechts absteigenden Stammes, daß Sie vorbeschriebenes adeliches Wappen in allen und jeden ehrlichen, redlichen und adelichen Sachen, und Geschäften in Streiten, Stürmen, Schlachten, Kämpfen, Turnieren, Gestechen, Gefechten, Ritter-Spielen, Feldzügen, Panieren, Gezelteraufschlagen, Insiegnien, Pettschaften, Kleinodien, Begräbnüßen, Gemählden, und sonst allen anderen Arten und Enden, nach Ihren Ehren Nachdünkten, Willen und Wohlgefallen gebrauchen, und genießen sollen und mögen, von Recht oder Gewohnheit, ohnsamverhindert allermänniglich. Wir haben über dieses zu mehrer Bezeugung Unserer Kairerlichen Gnade sint ernannten dreyen Gebrüderen David, Johann Balthasar und Johann Hillenbrand ihren ehelichen Leibes-erben, und derenselben Erbens-Erben beyderley Geschlechts absteigenden Stammes, gnädiglich gegönnet, und erlaubet, daß Sie hinfürer gegen Uns und Unsere Nachkommen, mit deren Canzleyen, und sonst jedermänniglich, in allen ihren Reden, Schriften, Titulen, Insiegeln, Pettschaften, Hadlungen und Geschäfften Sich von Hillenbrand, wie nicht weniger von allen Ihren dermahlen mit rechtmäßigemTitulbesitzenden, oder künftig noch etwa überkommenden Guetherren nennen und schreiben, auch Sie also von männiglich in allen und jeden Geschäften geist- und weltlichen dafür gehalten, tituliered genannt und geschrieben anreden sollen und mögen. Gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürsten, geist- und weltlichen, Praelaten, Lands-Haupt-Leuthen, Land-Vögten, Haupt-Leuthen, Vizdomen Vögten, Pflegeren, Kammerherren, Amt-Leuthen, Land-Richteren, Schultheihsen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Kündigeren der Wappen, Ehrenholden, Perseromten, Bürgeren, Gemeinden, und sonst allen anderen Unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen, --was, Würden, Stands oder Weesens die seyend ernst und erstiglich mit diesem Brief, und wollen, daß Sie oft besagte drey Gebrüdern David, Johann Balthasar und Johann von Hillenbrand, ihre eheliche Leibes Erben und derenselben Erbens-Erben beyderley Geschlechts absteigenden Stammens, für und für in ewige Zeit, als andern Unsern und des heiligen Römischen Reichs rechtsgeborne Lehens, Turniers-gruetherren, Edel-Leuthe, in allem und jeden geist- und weltlichen Stande, Stifften und Sachen zu lassen, annehmen, halten, würdigen, ehren und von denen obangegebnen Unseren Kaiserlichen Gnaden, Freyheite, Ehren, Würden, Vorteilen, Rechten, Gerechtigkeiten, Erhöhungen in den Stand, und Grund der Adels, wie auch vorbeschriebenen adelichen Wappen, und Benahmsung nicht hinderen, noch Irren, sondern Sie in allen und jeden ehrlichen, redlichen und adelichen Sachen und Geschäfften, inn- und außerhalb Gerichts, geruhiglich gebrauchen, nuzen, genießen, und gänzlich adelich bleiben lassen; dawieder nicht thun, noch das jenmand anderen zu thun gestatten, in keine Weiß noch Weniger, als lieb einem jedem seye Unsern, und des Reichs schwere Ungnad und Straffe und dazu ein Pön, namlich Fünfzig Mark löthigen Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hiernieder thäte, Uns halb in Unsern und das Reiches Kammer, und den anderen halben Theil, offt genenneten dreyen Gebrüderen David, Johann Balthasar und Johann von Hillenbrand, ihren eheliches Leibes-Erben, und deren selben Erbes-Erben beyderley Geschlechts absteigenden Stammens, so hierwieden beleidiget würden, ohnnachläßlich zu bezahlen, verfallen seyn soll auch Uns und dem heiligen Römischen Reich zu Unseren und sonst jedermänniglichen so vielleicht obbeschriebenes adeliches Wappen und Kleinod führeten in seinen rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich. Mit Urkund dieses Briefes, besiegelt mit Unseren Kaiserlichen – anhangenden Insiegel, dargeben ist zu Wien, den Sechsten Tag Monaths Aprilis, nach Christi Unseres lieben Herrn und Seligmachers gnadenreichen Geburt im Siebenzehen Hundert sieben und fünfzigsten, Unseres Reichs im zwölften Jahre. – Franz m/p : Ve (veredigter) Bgrgf (Burggraf) Colloredo m/p : Ad Mandatum Sac Caes : Majestatis proprium. Andreas Mohr m/p (manu propria = eigenhändig)
Collat.und Regist. J.V. v Alpmanshoven m/p: daß vorstehende Copia clementissimi Diplomatio Caesarei mit dem vorgelegten auf Pergament geschriebenen sub Aquita gefertigten Originali collationando et anseritando de verbo ad verbum gleich lautend erfunden worden, das koppierte Wappen mit dem Original nach der heraldischen Beschreibung gleichförmig seye, wird Kraft dieses Vidimus und der Vordruckung des größeren Kanzley Signets attestirt. Datum den 23. December 1768/L. S: Kanzley der Reichstadt Augsburg. Collationirt und gegenwärtige Abschrift mit dem vorgezeigten ungestempelten Dupplicat von Wort zu Wort gleichlautend befunden, sommit bestättige. Tarnow den 5. December 1845. Gust: Wenz: Schicht m/p: der k. k. Landrechtens Registraturs Direktor (L.S.)
Collationiert und der per den oben istundirten Landdienst Tarnow vidimirten Abschrift und Wappenbeschreibung gleichlautend befunden Presburg am 1 Februar 1860
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