Johann Michael Heinle, Weingärtner:
Ehe-Vertrag mit Regina Dorothea Cobald; 1773

Ehe-Vertrag 1773

                                   356.
Im Nahmen der hochheiligen und hochgelobten

          Dreyfaltigkeit, Amen!

Kund p. p. daß an zu End gesagten Dato zu des Allerhöch=
sten als Stiftern des heil. Ehestandes Ehren dann zu Mehr=

und fortpflanzung menschlichen Geschlechts,

auch ehelicher Liebe, Treue und freundschaft zwischen
Johann Michael Heinle, weyl. Friedrich

Heinlens, Bürgers und Weingärtners zu Pfedelbach

ehelich noch lediger Sohn, an einen dann
Regina Dorothea, weyl. Johannes Cobaldten
bürgers und Weingärtners allhier hinterlaßene

ehelich noch ledigen Tochter am andern Theil eine

ehelich und Christliche Heurath vorgegang. und
dabey weg ihres zusamen bringenden zeitlich

Vermögens halber nachstehende Punckte

abgeredet und beschloßen worden.

Erstlich wollen beede Neuverlobte einander zur heil.
  Ehe nehmen, haben und behalten, auch sey ihr

  gethanes Ehegelöbd demnächst durch Prister=
  liche Hand vollziehen laßen sonach in aufrichtiger

  liebe, treue znd freundschaft beysamen leben

  und bleiben.
Zweitens bestehet des bräutigams beybringen in
  Dreyhundert und Fünfzig Gulden Rhein.

  an baarem Geldt und zwar
   200 fl. in einem Virtel Jahr die übrig

   150 fl. aber auf nächste mittig Herbst bey=

  zubring.

Drittens der brauth beybringendes Vermög bestehet Inh alt

  Inventara in Sechshundert und Sechs

  Gulden 19 1/2 ... an Geldt und Geldtes werth.

Viertens Heurath beede Neuverlobte Persohnen Guth

  und bluth zusamen, also und dergstalten daß
  ihr beederseitig zusamen bringendes Vermögen



Ehe-Vertrag 1773
  und was sie sonsten durch göttl. Segen werden in
  gemeinschaft bleiben und wann in desen Ehe keine

  Kinder erzeuget werden, auch diese nach dem heil=

  Rath und Willen Gottes über kurz oder lang durch

  den Todt eines oder des andern sich trennen solte, der
  überlebende Ehetheil des abgestorbenen einzigen

  Erbe seyn solle.
Fünftens Wann aber nach dem Willen Gottes in

  dieser Ehe Kinder erzeuget würden, und ein oder

  den andere Ehe-Gatt versterben und den überle=

  benden EheGatt zur anderweiten Ehe schreiten sollte,
  so wird nach befund des Vermögens denselben

  2/3 und denen Kindern 1/3 zum Recht Vätter- oder

  Mütterlich Voraus hiermit zugedacht und versichert.

Sechstens Was in dieser Heyrath Abrede p. p.

Urkundlich Öhringen den 17ten Mai 1773.
              auf Seiten

des bräutigams                              der brauth

Johann Michael Heinle          Regina Dorothea Elisabetha Cobaldin

Catharina Elisabetha Heinlin   Maria Barbara Cobaldin

Johann Georg Heinle            Johann Georg Himmel

Johann Friedrich Weinman       Ulrich Peter Dederer