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Hier gibt es lokale Geschichte aus der Zeit von 1690 - 1720
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Diese Seite will nur einen groben Überblick, der Entwicklung in der Zeit von 1690 - 1720 aufzeigen, um so besser die Welt
meiner Ahnen verstehen zu können. Dabei geht es mir nicht darum, die deutsche Geschichte genau zu erfassen, sondern
Ereignisse aufzuzeigen, die für das Leben der einfachen Leute wichtig wurden.
Alles andere würde den Rahmen dieser Homepage sprengen.
Die wichtigsten Schlagworte
Graf Ludwig Gottfried von Hohenlohe-Pfedelbach
Graf Ludwig Gottfried wurde zu Pfedelbach am 6. Dezember 1668 geboren.
Er studierte seit 1685 in Tübingen am dortigen "Collegium Illustre",
machte seine erste Reise den Rhein hinab nach Holland und besuchte in Den Haag den Prinzen von Oranien.
Seine Rückkehr wurde Anlaß zu einem großen Fest.
1686 führte ihn die Reise über die Schweiz an die französische Riviera.
1688 brach er nach Spanien auf. Auf dem Heimweg besuchte er Paris und schlug sich
auf Umwegen über die Schweiz nach Deutschland durch, da in der Zwischenzeit die Franzosen in Deutschland
eingefallen waren und Philippsburg besetzt hatten. Heimgekehrt, übernahm er selbst die Regierung, die seit
dem Tod des Vaters in den Händen seiner Mutter lag.
1686 zählten zum Regierungspersonal in Pfedelbach zwei Amtsvögte, zwei
Kanzleidirektoren, ein Kanzleisekretär, ein Oberamtmann, ein Amtsverwalter und ein Amtsschreiber.
Am 27. Oktober fand seine Hochzeit mit Luise Charlotte, Gräfin von
Hohenlohe-Langenburg, statt.
Der oben erwähnte Einfall der Franzosen ins Reich, dem weitere folgten, hatte auch die
Pfedelbacher Lande hart getroffen. Geld- und Sachforderungen, Winterquartiere und
Truppendurchzüge hatten das Land verarmt. Vor allem in Waldenburg waren lange
französische Truppen. Ludwig Gottfried war ein öfter kränkelnder Mann, Bronchitis,
Steinschmerzen und die Gicht vermehrten seine Leiden. Am 18. September 1728
verstarb er an einer eitrigen Lungenentzündung. Sein Grab befindet sich in der Öhringer Stiftskirche,
das Epitaph an der Südwand des Chores. Seine Gemahlin und seine Schwester ließen ihm
1730 dieses Denkmal setzen. Erstellt wurde es von den Bildhauern Philipp
Jakob und Georg Christoph Sommer von Künzelsau. Das gemalte Brustbild stammt von dem Hofmaler
Stellwag aus Öhringen. Durch das Epitaph geht ein Riß mitten durch Titel und Namen,
Sinnbild für eine erloschene Linie. Die Ehe mit Luise Charlotte blieb kinderlos,
so daß sein Erbe, darunter die 2/3 der erloschenen Linie Waldenburg, zu gleichen
Teilen an die Zweige Schillingsfürst und Bartenstein fiel.
Die Linie Hohenlohe-Pfedelbach, der wieder katholisch gewordenen Linie Hohenlohe-Waldenburg verwandt,
blieb bis zu ihrem Erlöschen durch den Tod Graf Ludwig Gottfrieds evangelisch.
Graf Friedrich Kraft und Grat Hiskias hatten während ihrer gemeinsamen Regierung 1673
eine Kirchenkonventsordnung erlassen sowie 1674 die alte Kirchen- und
Consistorialordnung erneuert. Das evangelische Consistorium bestand aus zwei weltlichen Räten, von denen einer
den Vorsitz hatte, und fünf Geistlichen. Die Aufgabe des Gremiums bestand in der Aufsicht über Lehre und
Gottesdienst, Berufung, Prüfung und Einstellung sowie Amts Visitationen der Kirchen- und Schuldiener, deren
Besoldungsangelegenheiten und Dienstvergehen. Dazu trat die Verwaltung des Vermögens von Kirchen-, Schul- und
Armenstiftungen sowie die Handhabung der Kirchenzucht gegen Übertreter der drei ersten Gebote, des sechsten
Gebotes und aller Ehesachen.
Graf Ludwig Gottfried, dem die kirchlichen Angelegenheiten besonders am Herzen lagen, hat
1725 die Consistorialordnung in Druck gegeben. Bereits
1710 hatte er in einem Vertrag, dem sogenannten Pfedelbacher Successionsrecess,
bestimmt, daß in Pfedelbach auch nach seinem Tode in der gesamten Herrschaft die evangelisch-lutherische
Religion unangefochten bleiben solle. Den katholischen Nachfolgern und ihren katholischen Domestiken wurden nur
an den Residenzorten das Recht zu Privatgottesdiensten eingeräumt. Dafür, daß die Verträge eingehalten werden
sollten, wurden als Garanten Schweden, Braunschweig-Lüneburg und die Verwandten des Gesamthauses aufgestellt.
Die evangelischen Geistlichen wachten argwöhnisch darüber, daß der Katholizismus keinen Fuß im Lande faßte.
So wurde mit Mißfallen vermerkt, daß der katholische Graf Philipp Karl von Hohenlohe-Bartenstein
durch einen Mönch des Klosters Schöntal im sogenannten Weißen Gemach des Schlosses eine Messe lesen ließ,
als der Graf 1694 zu Besuch in Pfedelbach weilte. Der Mönch machte sich
danach rasch aus dem Staube, solange noch der evangelische Gottesdienst in der Kirche andauerte.
Als 1722 der neue Superintendent Johann Jakob Knapp sein Amt antrat,
nahm er seine erste Kirchen- und Schulvisitation ohne den Amtmann vor. Damit wollte er für die Zukunft
verhindern, daß ein katholischer Landesherr unter Hinweis auf das Gewohnheitsrecht katholische
Beamte zu den Visitationen entsende.
Zunftordnung des Bäckerhandwerkes in Öhringen
Anhand der Zunftordnung des Bäckerhandwerks soll dargestellt werden, welche Vorschriften für die
Handwerker galten:
Ziffer eins der Ordnung regelt, in welcher Höhe ein neues Mitglied der Zunft ein Eintrittsgeld
bezahlen muß. Wenn er als ganz fremder nach Öhringen kam, dann kostete es ihn vier Gulden und ein Ort.
So aber ein Fremder sich zu einer Bürgerstochter verheiraten oder aber eines Bürgers Sohn das Beckenbandwerk
allhie treiben wolle, soll er 1 Gulden und 1 Orth bezahlen. Noch billiger war es für den Sohn eines
Bäckermeisters, der lediglich ein Orth zu zahlen hatte. Meister konnte nur werden, wer zuvor ein Jahr gelernt
und nach dem Lehrjahr zwei Jahre knechtsweiß gedient hatte. Diese Lehrzeit betrug in anderen Berufen bis zu
drei Jahren, wobei teilweise eine Wanderschaft von weiteren zwei Jahren als Voraussetzung für die Aufnahme
in die Zunft erfüllt werden mußte.
Das Lehrgeld, das im Unterschied zur heutigen Regelung der Lehrling an den Lehrherrn bezahlen mußte,
durfte bei Strafe des Rats nicht mehr als sechs Gulden betragen. Ein geringerer Betrag war aber möglich.
Dieses Lehrgeld war bei den verschiedenen Berufen in der Höhe unterschiedlich: Die Schneider verlangten
acht, die Schreiner zehn, die Schuhmacher im Minimum schon achtzehn Gulden im Jahre
1628. Jeder Meister,
der einen Lehrknecht annahm, mußte denselben innerhalb von 14 Tagen dem Handwerk vorstellen, und so er
bestehet, soll der Lehrknecht dem Handtwerk alßbald in die Buchs erlegen 1 Orth eines Guldens, er sey
gleich dem Meister gefreundt oder nit.
Ziffer fünf bestimmt, daß kein Meister einen Knecht beschäftigen soll, der vor Ablauf der
Lehrzeit von einem anderen hiesigen Meister weggegangen ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich
über einen Monat außerhalb der Stadt Öhringen gearbeitet. Bei der Strafe eines Lehrgelds war es dem
Meister verboten, zwei Lehrknechte anzunehmen.
Zum siebenten, wann ein Meister, eines Meisters Weib, Sohn oder Tochter, so zum Sacrament gangen ist,
mit Tod abgehet, so soll das ganze Handwerk mit der Leich gehen und dieselbige nach christlicher Ordnung
zu der Erden helfen bestättigen. Welcher das nicht tun und nicht ehrhafte Ursachen seines Außbleibens
anzeigen würde, soll 12 Pfennige zu Straff in die Büchsen bezahlen, jedoch in Sterbensläuften soll
niemand darzu verbunden seyn. Außer in Zeiten der Pest, die mit dem Begriff Sterbensläuften umschrieben
wird, sind auch die vier jüngsten Meister des Bäckerhandwerks verpflichtet, einen gestorbenen Meister
zu Grabe zu tragen.
Weiter geregelt in der Ordnung ist noch die Beitragspflicht der Meister zur
Zunftkasse, deren Verwaltung jeweils zwei Büchsenmeistern, die von den Handwerkern erwählt wurden,
oblag. Diese zwei Meister hatten auch das Recht, kleinere Bußen gegen die Zunftmitglieder zu verhängen.
Schmäh- oder frevelbare Sachen sollten sie aber bei Strafe sofort dem Schultheißen anzeigen.
Schließlich durften die Bäcker an Sonn- und Feiertagen kein Brot verkaufen, biß man das Glöcklein
läutet, also bis der Gottesdienst beendet war.
Wie die anderen Zunftordnungen steht auch die Handwerksordnung der Bäcker unter dem Vorbehalt,
daß die Landesherrschaft befugt war, die Ordnung nach Gelegenheit der Sachen zu mehren, zu mindern
oder gar abzutun. In den Handwerksordnungen werden auch Anforderungen an die Güte und Auswahl der Waren
und Sorgfaltspflichten für die einzelnen Berufe festgelegt. Beim Bäckerhandwerk ist neben der Güte
der Ware - hübsch und weiß genug gebacken - insbesondere das Gewicht der verschiedenen Wecken und
Brote bestimmt. Wenn die Erzeugnisse eines Meisters als zu leicht befunden wurden, mußte er eine
Geldstrafe an die Stadt und dar zu für ein Schilling Weck, zu verschneiden den armen Leuten bereitstellen.
Wenn allerdings ein Bäcker dabei ertappt wurde, daß er in größerem Umfang das Mindestgewicht nicht
eingehalten hatte, so konnte er dafür auch härter bestraft werden, wie es Balthas Lochner geschah,
der vier Tag und vier Nacht in den Turm erkannt worden, von wegen, das er das Brot zu clain gebacken hat.
Auch eine nicht ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Brot wurde bestraft. So sind einmal beede Obermeister
des Beckenhandwerks ... ihres Unfleißes halben und das Mangel an Brot und Weck vorhanden gewesen,
jeder umb 1/2 Gulden gestrafft worden.
Buch "Pfedelbach 1037 - 1987" von der Gemeinde Pfedelbach
Buch "Öhringen Stadt und Stift" von der Stadt Öhringen