Im Nahmen der allerheiligsten und hoch
gelobten Dreifaltigkeit, Amen!
Kund p.p. daß undesgesagten Tages durch
sonderbare Schickung des Allerhöchsten
als Stiftern des Heiligen Ehestandes, zu
seinem Göttlichen Ehren, dan zu
Mehr und fortpflanzung menschlich Ge=
schlechts, auch ehlicher Liebe, Treue und
freundschaft zwischen Albrecht Friedrich
Heinle neuangehenden Bürger und
Beckermeisters alhier Hochlöbig Joh. Fried. Heinles
Bürgermeister und Allmosenverwalters
hinselbst eheliche noch ledige Sohn, und Jgfr
Maria Susanna Hochlöbig Ludwig Frid. Carl
Christlieben Bürgers und Conditor da=
selbst ehliche noch ledigen Tochter mit,
Rath und Einwilligung beederseits ge=
liebter Eltern und Anverwanden ein
Christliche Eheverlöbniß vorgegangen
und dabey wegen bederseits zusamen
bringenden Vermögens auf ein oder
andern über Kurz oder lang sich ereig=
nen mögenden fall nachstehends
Verabredet und beschloßen worden
Erstlich wollen beide Neuverlobten einander
zur Heiligen Ehe nehmen, haben und
behalten, auch solch Ehegelübd nachsten
durch Pristerliche Copulation öfentlich
bestätigen laßen, als dan wie es Gottes=
fürchtigen Eheleuten ziemet in aufrich=
tiger Liebe und Treue beieinander leben
und bleiben
Zweitens bestehet des Bräutigams Heurathgüth
in 800 fl. baarem Gelds solche in
4 Wochs baar zu erlangen.
Drittens verspricht der Jgfr braut Hochlöblig Vater sei=
ner geliebten Tochter zu einem Woch=
end Heurath-Güth 400 fl. nebst ei=
ner honetten Aussteuer an Bett, Weiß=
zeuch und Hausrath, dan feyer Hoch=
zeithaltung.
Viertens Heurathen beede Neuverlobte Gut
und Blut zusamen, dergestalt, daß
im Fall eines von beden Verlobten
inerhalb Jahr und Tagen ohne Hinter=
laßung ehlicher Leibes-Erben das Zeit=
liche mit dem Ewigen Verwechseln
solte auf Seiten des Bräutigams 200 fl.
baar Geld und auf Seiten der Jgfr Braut 100 fl.
nebst ihren Cleidern an die nächsten
Freunde zurückfallen nach Verfluß die=
ser Zeit alles dem Hinterbliebenen
Ehetheil verbleiben solle. Solte aber
Fünftens dieß Ehe bey Hinterlaßung ehlicher
Leibens-Erben getrent werden, und
der hinterbliebene Ehetheil zur ande=
weiten Ehe schreiten wolte, so soll bey
einer verzeuchenden Gerichtl. Vermö=
gens-Untersuchung demselben von dem
sich Vorfindenden Vermögen die Helfte
und den Vorhandenen Kindern die
andere Helfte zum Recht Väter od. Mütter=
lichen Voraus zugetheilt werden.
Sechstens was auch in dieser Heuraths-Abrede p.p.
Urkundlich p.p. Öhringen den 13ten August 1783.
Auf Seiten des Bräutigams Auf Seiten der Jgfr Braut
Albrecht Friedrich Heinle Maria Susanna Christlibin
Johann Fried. Heinle als Vater Ludw. Fried. Carl Christlieb
Johann Ludwig Heinle Sophia Dorothea Christliebin
Johann Michael Heinle