Im Nahmen der allerheiligsten und hoch
gelobten Dreyfaltigkeit, Amen!
Kund, daß undes gesagtem Tages durch sonder=
bare Schickung des Allerhöchsten als Stiftern
des Heiligen Ehestandes zu Ehren, dan zu
Mehr und fortpflanzung menschlichen Geschlechts
auch ehlicher Liebe, Treue und freundschaft zw.
Herrn Christoph Friedrich von
Hillenbrand vornehmen Kauff und Handels=
man alhier, weyl Herr Jacob von Hillen=
brands vornehmen Kauf und Handels Herr
in Augsburg nachgelasener ehlich noch ledigen
Sohn: der Ehr und Tugendsamen Jungfer:
Christina Wilhelmina Herrn Johann
Friedrich Heinlens Bürgermeisters und Almosen
Verwalters hieselbst ehlich noch ledigen Tochter
eine christliche Heurath vorgegangen; und in
Beyseyn .....: geliebter Eltern, Anverwanden:
und dazu erbettenen Beystandes und Gezeugen
wegen beeder seitigen zusamenbringenden Ver=
mögen:, auf ein oder andern sich ereignen mögenden
Fall, nachstehendes Verglichen und ernst gesezt worden.
Erstlich wollen beede Neuverlobte einander zu Heiligen
Ehe nehmen, haben und behalten, auch solch Ehegelübd
nächstens durch pristerliche Hand öffentlich bestätig
lassen, so dan wie christlichen Eheleuten ziemt
in aufrichtiger Liebe und Treue beyeinander
leben und wohnen:
Zweytens bestehendes Herrn Bräutigams:
beybringendes Vermögen in 3000 fl.
baarm Geldes, ohne was noch in Augsburg
stehet:
Drittens verspricht der Jungfer Braut Herr
Vatter seiner geliebten Tochter zu einem
wohnen Heurath güth: 800 fl.an
guten und sichern Capital Beisten, auch ihr
eine freye Hochzeit zu halten, nebst einer
standes mäßigen Aussteuer:
Viertens Heurathen beede Neuverlobte
Guth und Blut zusammen, dergestalten
daß wen über kurz oder lang eines von
beeden Eheleuten ohne Hinterlaßung ehlicher
Leibes Erben versterben solte der Hinter
bliebene Ehetheil des Absterbenden nächsten
Freunden nicht das mindeste hinaus zu bezahlen
schuldig und gehalten seyn solle: Solte aber:
Fünftens Diese Ehe bey Hinterlaßung ehlicher
Leibes Erben getrennt werden, und der Hinter
bliebene Ehetheil zur anderweiten Ehe
schreiten wolte, so solle denn Kindern von dem
vorhandenen Vermögen von Obrigkeits
wegen die Hälften, zum Recht Vätter oder
Mütterlichen Vor aus zugetheilt werden,
und weil das vorhandene Vermögen
meistens in Laaden waaren bestehen würde
so mögte von Obrigkeitswegen dafür gesorgt
werden, daß denen Kindern ihr Voraus mit
liegenden Gründen oder an guten Capitalie
sicher gestellet werden, jedoch ist sich hierin
nach den 4 Zahlungs fristen vermög des
Neunten Articuls des Socieaet Contracts
zu richten. Was endlich:
Sechstens in dieser Heurath Abrede nicht deutlich
genug aus gedrücket oder bedungen: über kurz
oder lang aber sich ereignen solte, daß solle
begebenden fals nach dem hiesig löbl Statuten,
aufgerichteten Hohenlohischen Land und gemeinen
Kayserlichen Rechten, entschieden werden:
Urkundlich Oehringen den 10ten Merz 1784
Auf Seiten des Herrn Bräutigangs
Christoph Friedrich v Hillenbrand
Auf Seiten der Jgfr Braut
Johann Ludwig Heinle
Johann Michael Heinle
Johann Friedrich Heinle als Vatter
Christina Wilhelmina Heinlin