Kauf-Contract von Johann Ludwig Heinle über verkauf
"einen Antheil Hauß auf dem Markt neben der Kirche"
um 1.750 Gulden; 1796

Kauf-Brief 1796

  19.
  Kauf Contract

        über

Einen Antheil Hauß auf

dem Markt neben der
Kirche

    welches

Hochlöb. Johann Ludwig Heinle

  Handelsmann dahier

     an

Hochlöb. Christoph Köfler, Bürger

und Posementier hierselbsten

verkaufet.
Fol. 49.

ratef: bey Rath den 23ten Juni 1796.

Kauf-Brief 1796
Kund und zu wißen seye hiermit, denen

es zu wißen nöthig, daß Endes gesagten Tages Hochlöb.

Johann Ludwig Heinle Handelsmann allhier vor
sich und seinen Erben an Hochlöb. Johann Christoph
Köfler Bürger und Posamentier allda und

all deßen Erben und Nachkommen aufrecht und
redlich auch rechtskräftig und beständig verkauft
und zu kaufen gegeben

  Einen Antheil von seiner besizenden Behausung

  auf dem Markt neben der Kirch in folgenden
  Pläne bestehend, als:

1) Im untersten Stock: Eine Stube eine Kamer,

   eine Küche, einen Hauß Ehren und 2. Holz Plätz
   im Höfle, eins behält sich Hochlöb. Verkäufer den
   Holz Plaz worunter ein Schweinstall ist, be=

   vor. das s. v. Secret und Einstreuung
   deselben bleibet zur Helfte Gemeinschaftl.

2) Im zweyten Stock, eine Stube und E. Kamern

   darneben: diejenige 2. Thüren aber, so
   von da aus in des Hochlöb. Verkäufers Hauß an
   teil gehen, darf Hochlöb. Heinle zumauern laßen

   wann er will, jedoch muß der Hochlöb. Käufer die
   Helfte an den Kosten tragen, weil diese

   Scheidewand gemeinschaftl: ist.  Solte Künftig
   in diese Stuben ein Ofen gesezt werden,

   so muß dieser zum Aufheizen in der Stuben

   eingerichtet werden, der Camin aber so schon
   dazu vorhanden darher darzu gebrauchen.

3) Im dritten Stock als dem Boden, den ganzen

   Plaz mit 2. Kamern biß an den Verschlag.

4) Im 4ten Stock den ganzen Boden nebst dem Tau=
   benschlag biß an den Camin wo es leicht unter=

   schlagen ist.

Vorstehende Pläze und Gemächer für frey und
eigen mit allen Rechten und gerechtigkei

Kauf-Brief 1796

ten Nuzen und Beschwerden vor und um

Ein Tausend Sieben Hundert fünfzig Gulden

solche nebst 5. Dukaten der ... Verkäufferin
in den Kauff und übernehmung der gewöhnl.
Gerichts Kosten folgendermaßen zu bezahlen,

              als:

 200 fl.   welche nebst denen 5. Ducaten sogleich
           baar erlegt worden.

 550 fl.   von dato an in 1/4 Jahr baar ohne
             Zinnß.

1000 fl.   werden vom 1ten July dieses Jahres
           mit 4 procents verzinnßet und von

           Hochlöb. Käufer solche 1000 fl. oder auch
           zur Helfte künftig abtragen wolte,

           so solle Hochlöb. Käufer solches E: E: Rath 1/4 Jahr

           vorhero anzeigen, um darüber dis

           ponieren zu können, wohin sie wieder=
           verzinnßlich ausgestellet werden sollen.

           Biß zu deren gänzlichen Tilgung aber
           das verkaufte Haußanteil unters
__________
1700 fl.   pfändlich verschrieben bleibet.
Wobey noch folgende Bedingniße zwischen beeden Thei=

len festgesezet worden:

5.) Ob gleich Hochlöb. Käufer seine eigene Hauß Thür bey
    der Kirche hat, so solle jedoch ihm und seiner

    Frau erlaubt seyn in Hochlöb. Verkäufers Hauß Thür

    aus und eingehen zu dürfen, ausgenomen das
    Gesinde. Jgr Holz und andere Sachen aber, so sie ins

    Höfle thun wollen, muß ihre Hauß Thür

    pasiern.

6.) Weilen Hochlöb. Verkäufer noch einige Jahre von
    diesem Verkauften Hauß anteil etliche Pläze
    gebrauchen kan, so behält sich Hochlöb. Verkäufer noch

Kauf-Brief 1796

    auf 2. Jahr die große Kamer neben dem Thurm im
    2. Stock, im dritten Stock die nehmliche darüber

    am Thurm und im 4. Stock den Taubenschlag, und zu
    diesen Pläzen muß Hochlöb. Verkäufer zu allen Zeiten
    den ungehinderten Gang haben, davor werden aber
    auf die so bestimte 2. Jahre jährl: 6. fl. bezahlt.

7.) Weil dieses Hauß statt Herrschaft Kosten jährl.

    15. fl. Kanon zalt, so muß Hochlöb. Käufer jährl. 6. fl.
    daran beytragen.

8.) das Bau Wesen betrefend, so hat Hochlöb. Käufer seinen
    Anteil Hauß nebst dem Dach und Vienenwerk allein
    und Hochlöb. Verkäufer sein vorderes Theil auch allein

    zu erhalten. Es sind also blos die bestimte Schei
    de wände gemeinschaftl. zu erhalten und waß noch
    übrigens gemeinschaftl. ist.    füdlich

9.) Ist Hochlöbl. Käufer schuldig und verbunden dem Hochlöb. Verkäu=

    fer seine seidene und halb seidene Band, Sfizen , Gaze
    seidene und baumwollene Tücher, um einen solchen

    Preiß wie er sie zur Zeit kaufen, wo eingekauft
    hat, käuflich abzunehmen, wie auch gefärbte Seiden
    und andre durchaus gangbare Waaren, andere aber

    nach proportion wohlfeilen: Und darf Hochlöb. Käufer
    niemals Spececry oder ..hlenwaaren so Hochlöb. Verkäufer

    sich hält, in seinem Laden führen, hiergegen darf
    Hochlöb. Heinle künftig keine vergl: Waaren so ihms Hochlöb. Köf=
    ler abgekauft, mehr anschaffen.
Urkundlich habe sich beede contrahirende Theile nicht
nur eigenhändig, sondern auch E:E:

Rath geziemend ersucht, diesen Kauf Contract legali

modo zu ratificiren.   Oehringen den 17 Juny

1796.
Johann Ludwig Heinle

Christiana Dorothea Heinle
Joh. Christoph Koeffler

Susanne Regina Köfflerin

Kauf-Brief 1796

in 5. articel, vergünstigungs
   9. soll auch die folgend Be..chend verbieden.

   .... Ergencd ab und zu schreiben des Haußes, und

        beider Theile ihr Hauß zur Brand Cartha und ...
        einzuschreiben.