|
Kauf-Contract von Johann Ludwig Heinle über verkauf "einen Antheil Hauß auf dem Markt neben der Kirche" um 1.750 Gulden; 1796
|
19.
Kauf Contract
über
Einen Antheil Hauß auf
dem Markt neben der
Kirche
welches
Hochlöb. Johann Ludwig Heinle
Handelsmann dahier
an
Hochlöb. Christoph Köfler, Bürger
und Posementier hierselbsten
verkaufet.
Fol. 49.
ratef: bey Rath den 23ten Juni 1796.
Kund und zu wißen seye hiermit, denen
es zu wißen nöthig, daß Endes gesagten Tages Hochlöb.
Johann Ludwig Heinle Handelsmann allhier vor
sich und seinen Erben an Hochlöb. Johann Christoph
Köfler Bürger und Posamentier allda und
all deßen Erben und Nachkommen aufrecht und
redlich auch rechtskräftig und beständig verkauft
und zu kaufen gegeben
Einen Antheil von seiner besizenden Behausung
auf dem Markt neben der Kirch in folgenden
Pläne bestehend, als:
1) Im untersten Stock: Eine Stube eine Kamer,
eine Küche, einen Hauß Ehren und 2. Holz Plätz
im Höfle, eins behält sich Hochlöb. Verkäufer den
Holz Plaz worunter ein Schweinstall ist, be=
vor. das s. v. Secret und Einstreuung
deselben bleibet zur Helfte Gemeinschaftl.
2) Im zweyten Stock, eine Stube und E. Kamern
darneben: diejenige 2. Thüren aber, so
von da aus in des Hochlöb. Verkäufers Hauß an
teil gehen, darf Hochlöb. Heinle zumauern laßen
wann er will, jedoch muß der Hochlöb. Käufer die
Helfte an den Kosten tragen, weil diese
Scheidewand gemeinschaftl: ist. Solte Künftig
in diese Stuben ein Ofen gesezt werden,
so muß dieser zum Aufheizen in der Stuben
eingerichtet werden, der Camin aber so schon
dazu vorhanden darher darzu gebrauchen.
3) Im dritten Stock als dem Boden, den ganzen
Plaz mit 2. Kamern biß an den Verschlag.
4) Im 4ten Stock den ganzen Boden nebst dem Tau=
benschlag biß an den Camin wo es leicht unter=
schlagen ist.
Vorstehende Pläze und Gemächer für frey und
eigen mit allen Rechten und gerechtigkei
ten Nuzen und Beschwerden vor und um
Ein Tausend Sieben Hundert fünfzig Gulden
solche nebst 5. Dukaten der ... Verkäufferin
in den Kauff und übernehmung der gewöhnl.
Gerichts Kosten folgendermaßen zu bezahlen,
als:
200 fl. welche nebst denen 5. Ducaten sogleich
baar erlegt worden.
550 fl. von dato an in 1/4 Jahr baar ohne
Zinnß.
1000 fl. werden vom 1ten July dieses Jahres
mit 4 procents verzinnßet und von
Hochlöb. Käufer solche 1000 fl. oder auch
zur Helfte künftig abtragen wolte,
so solle Hochlöb. Käufer solches E: E: Rath 1/4 Jahr
vorhero anzeigen, um darüber dis
ponieren zu können, wohin sie wieder=
verzinnßlich ausgestellet werden sollen.
Biß zu deren gänzlichen Tilgung aber
das verkaufte Haußanteil unters
__________
1700 fl. pfändlich verschrieben bleibet.
Wobey noch folgende Bedingniße zwischen beeden Thei=
len festgesezet worden:
5.) Ob gleich Hochlöb. Käufer seine eigene Hauß Thür bey
der Kirche hat, so solle jedoch ihm und seiner
Frau erlaubt seyn in Hochlöb. Verkäufers Hauß Thür
aus und eingehen zu dürfen, ausgenomen das
Gesinde. Jgr Holz und andere Sachen aber, so sie ins
Höfle thun wollen, muß ihre Hauß Thür
pasiern.
6.) Weilen Hochlöb. Verkäufer noch einige Jahre von
diesem Verkauften Hauß anteil etliche Pläze
gebrauchen kan, so behält sich Hochlöb. Verkäufer noch
auf 2. Jahr die große Kamer neben dem Thurm im
2. Stock, im dritten Stock die nehmliche darüber
am Thurm und im 4. Stock den Taubenschlag, und zu
diesen Pläzen muß Hochlöb. Verkäufer zu allen Zeiten
den ungehinderten Gang haben, davor werden aber
auf die so bestimte 2. Jahre jährl: 6. fl. bezahlt.
7.) Weil dieses Hauß statt Herrschaft Kosten jährl.
15. fl. Kanon zalt, so muß Hochlöb. Käufer jährl. 6. fl.
daran beytragen.
8.) das Bau Wesen betrefend, so hat Hochlöb. Käufer seinen
Anteil Hauß nebst dem Dach und Vienenwerk allein
und Hochlöb. Verkäufer sein vorderes Theil auch allein
zu erhalten. Es sind also blos die bestimte Schei
de wände gemeinschaftl. zu erhalten und waß noch
übrigens gemeinschaftl. ist. füdlich
9.) Ist Hochlöbl. Käufer schuldig und verbunden dem Hochlöb. Verkäu=
fer seine seidene und halb seidene Band, Sfizen , Gaze
seidene und baumwollene Tücher, um einen solchen
Preiß wie er sie zur Zeit kaufen, wo eingekauft
hat, käuflich abzunehmen, wie auch gefärbte Seiden
und andre durchaus gangbare Waaren, andere aber
nach proportion wohlfeilen: Und darf Hochlöb. Käufer
niemals Spececry oder ..hlenwaaren so Hochlöb. Verkäufer
sich hält, in seinem Laden führen, hiergegen darf
Hochlöb. Heinle künftig keine vergl: Waaren so ihms Hochlöb. Köf=
ler abgekauft, mehr anschaffen.
Urkundlich habe sich beede contrahirende Theile nicht
nur eigenhändig, sondern auch E:E:
Rath geziemend ersucht, diesen Kauf Contract legali
modo zu ratificiren. Oehringen den 17 Juny
1796.
Johann Ludwig Heinle
Christiana Dorothea Heinle
Joh. Christoph Koeffler
Susanne Regina Köfflerin
in 5. articel, vergünstigungs
9. soll auch die folgend Be..chend verbieden.
.... Ergencd ab und zu schreiben des Haußes, und
beider Theile ihr Hauß zur Brand Cartha und ...
einzuschreiben.