Kauf=Brief
über
Eine Behausung beym
Spithal Keller
welchen
Herr Johann Friedrich
Heinle BürgerMeister
und Cronenwirth
an
Seinen geliebten Sohn
Johann Ludwig Heinle
Handelsmann verkauft.
fol:25
ratificirt bey Rath den 28ten July
1768.
Ich Johann Friedrich Heinle, Bürger=
Meister und Cronenwirth allhier, urkunde
und bekunde hiermit vor Mich meine Erben
und Nachkomen, daß ich meinem geliebten
Sohn Johann Ludwig Heinle, Handelsmann
und deßen Erben und Erbnehmen auf=
recht redlich und ohnwiederruflich auch
Rechts Cräftig und beständig verkauft
und zu kaufen gegeben, meine bißdaher
in ruhigem Besiz gehabte hintere Be=
haußung beym Spithal Keller und Herrn
Johann Friedrich Veiten Chyrurgi Behaußung
stoßend, mit allen Rechten und Gerechtig=
keiten Nuzen und Beschwerden nichts davon
ausgenomen, auch was in solchen Gebäuen
Pläzen und Gemächern Nid und Nagel hebt,
frey ledig und Eigen, weder zinnß noch gült=
bar, auch ohnversezt und ohnverpfändet, vor
und um die Summ von
Eintausend Gulden Rheinl:
solche folgender gestalt zu bezahlen als
600 fl. sogleich bey Beziehung des
Haußes zu erlegen oder mit
5. pcto biß zu deßen Verheura=
tung zu verzinßen, die übrigen
400 fl. aber werden mit jährlichen
50 fl. Ziehl Fristen getilget.
1000 fl. Weilen aber der Keller darunter
noch 10 Jahr lang dem Hochlöb. Verkäufer im
besiz verbleiben, so bleiben die ersten 4.
Ziehler zurück, und werden nur die
4 lezten Ziehler, welche pro 1772 angehen
jährl: mit 50 fl. bezahlet. Jedoch wird
dem Hochlöb. Käufer einstweilen ein Plaz,
|:welcher beym 2. Fnderl:=Faß anfüglich=
sten unterschlagen werden kan:| zum
erforderlichen Haußtrunck Öhl und
andern Waaren überlaßen.
62.
Müßen die gegenwärttigen Bau Costen
von dem Hochlöb. Käufer so viel sie betragen
mögen, wieder ersezet werden. Und
63.
Weilen das Hauß innwendig keinen Holz=
Plaz
hat, so sollen Ihme Käufern 4. Schuhe in der
länge gegen Hochlöb. Verkäufers Beßerungs=
Gruben und so breit als das Hauß von hinten
ist zum Holz laag beygemeßen werden, doch
bedinget Verkäufer einen s.u. Schweinstall, so groß
als zu 2. Schweinen erforderlich, auf diesen Plaz
erbauen zu dürfen aus, der übrige Raum
und Plaz aber kan von dem Käufer aber
und neben dem Schwein=Stall benuzet werden.
64.
Solle aber über kurz oder lang das Hauß
neu erbauet werden, so fällt zwar der
bedungene Schweinstall wieder hinweg, dar=
gegen dörfen nur 3. Schuhe überbauet
werden, nehmlich nach der ganzen
breite des Haußes von hinten und wird
Hochlöb. Verkäufern nicht gewähret, wenn
er einen Schweinstall von mittler größe,
auf seinen Grund und Boden am Eck gegen
Hochlöbl. Chyrurgi Veiten Hauß, aber etwas
abwärts um der kleinen Stall Thür
wegen, anbauen will; als dann muß
auch das hinter Eck um des Herrn Verkäufers Camer
Fensters willen gebrochen werden.
65.
65.
Den Wantel betrefend, so ist ein jeder
künftiger Besizer der gegenwärtigen
Wirthschaft zur Crone nach alten Herr=
schaftlichen und Untergangs Sprüchen
schuldig geweßen, den Dohl vom Privet
neben seiner Beßerungs=Gruben vorbey
führn zu laßen, weil aber daß verkaufte
Hauß in Zuckunft dürfte neu erbaut
und 3. Schue vorgefahren werden so
würde allerdings der Dohl mitten durch
die Beßerungs=Gruben zu führn pral=
endiert werden dahero um allen Streit
zu verhüten, bedungen wird, daß der
Dohl gleich hinter der Mauer des Ver=
Kaufen Haußes vorbei geführet und
der Beßerungs=Grube soviel möglich
verschonet werden solle und sofort, biß
zu dem Ausgang zwischen dem Herr=
schaftlich und Östringischen Hauße.
Zu wahrer Urkund und Vesthaltung
ist gegenwärttiger Contract
von beederseitig interehsirten Theilen
unterschrieben zur Statuten mäßigen
Ausferttigung und E. E. Raths er=
forderlichen Ratification übergeben
worden. Öhringen den 27ten Julii
1768.
Verkäufer Käufer
Johann Fried: Heinle
Johann Ludwig Heinles