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Kauf-Contract von Johann Ludwig Heinle über die "Trinkstube" heute Gasthaus "zum Kornhaus" um 2.400 Gulden; 1784
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Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig Friedrich Carl,
Fürst zu Hohenlohe, Graf von Gleichen, Herr zu
Langenburg und Cranichfes
Des Königs ..ohl..ch weisen Adler-Ordens-Ritters
Demnach Wir den gnädigsten Entschluß gefaßt
Unserer Cammer Balley zu ihrem Size, statt
des bisherigen alten Gebäudes an dem Markte,
ein anderes auszuweißen, und dagegen jenes
Verkäuflichen zu begeben. Und dann hiezu
die hiesige Kauf- und Handels Gesellschaft
Jacob von Hillenbrand seel. Erben und Heinle
sich als Kauflustige gemeldet. Alß haben
Wir acto mit Denenselben darüber einen
würcklichen Kauf abschließen und dabey
folgende Bedingnüße verabreeden und
vest setzen lassen.
(1.
Uberlaßen Wir vor Uns, Unsere Erben
und Nachkommen, obbenamten Käufern
Verkauf
des alten Camer Gebäudes am Markte
an Kauffman Heinle
12.Febr 1784
von Hillenbrand und Heinle auch deren Erbneh=
men zu ewigen Zeiten zu einem freyen Eigen=
thum, Unser bisheriges Altes Cammer Gebäude,
Vornen an den Markt und hinten an die
Kirche stoßend, mit dessen Rechten und Zuge
hörungen auf Stain und Stein, wir solches
in denen Lagerbüchern und sonstigen Be=
schreibungen enthalten, und von Uns benu=
zet worden, samt allen was darinnen
Nagel und Wird Gült, jedoch excluhive
derer zu Unserer Cammer Balley ge=
hörigen Repofitorien und Cabineten.
(2.
Versprechen Käufern hievor zu einem
wahren Kauf Schilling
Zwey Tausend Vierhundert Gulden Rhl:
solche auf nächste Michaelis baar und in
einer ohnzertrennten Summa zu bezalen.
Gestalten Uns das verkaufte Gebäude so
lange zum Unterpfand und freyem An=
spruch verbleibet, bis erwelter Kaufschilling
gänzlich berichtiget und abgeführet seyn
wird.
(3.
Refeidiren Wir Uns auf dieses verkaufte
Gebäude von Peorgii 1785. an, einen jähr=
lichen und ewigen Canon oder Cammer=
Steuer von Fünfzehen Gulden Rheinch.
Wogegen
(4.
Käufern und künftige Besitzern aus mehrer=
weldt diesem Gebäude von allen weitern
Herrschaftlichen Abgaben und Oneribus,
als Schazung, Steuer, extra Aus schlag,
Chauhsee Baus sie mögen auch Nahmen
haben, wie sie wollen, gänzlich befreyet
bleiben.
(5.
Bewilligen Wir, daß in so ferne Käufern
oder künftige Besitzern vor gut finden
würden, dieses ihr erkauftes Gebäude
abzubrechen und an desen Stelle ein neues
aufzuführen, ihnen erlaubt und ohnbenom=
men seyn solle, mit dem Obern Stock 2.
bis 3. Schu weit gegen den Marktplaz
hinaus fahren und solchen auf Säulen
setzen zu dürfen.
(6.
Wird Käufern versichert, daß auf nächste
Jacobi die Untere= und auf darauf folgen=
de Michaelis die Obere Etage geräumt
und somit Ihnen das ganze Gebäude zu
ohngehinderten Besitznehmung eingewiesen
werden soll. Und gleich wie endlich und
(7.
Gegenwärtiger Contract auf diese Art
die Craft, Natur und Wesen eines recht
mäßigen, förmlichen und eigenthümlichen
Kaufs und Verkaufs ergrifen hat;
Als wird auch auf beeden Seiten auf
alle Rechts Behelfe, sonderlich die Exceptiones
non ..., .ed aliter gestae, aut non .atiocircum .pecta.
perhuahionio. erroris, laehioni. in optima juris
forma hiermit feyerlicher Verzicht gethan.
Alles getreulich und ohne Gefährde!
Urkundlich und zu ...chrerer Vesthaltung deßen
allen, ist gegenwärtiger Kauf Brief in duplo
geferttiget, das eine Exemplar von Uns ei=
genhändig unterschrieben und gesiegelter
denen Käufern zugestellt, das andere aber
von diesen unterzeichnet und besiegelter bei
Unserer Rent Cammer verwahrlich aufbe=
halten worden.
So geschehen Oehringen den 12ten Febr. 1784.
Jacob von Hillenbrand seel: Erben und Heinle