Im Namen der aller heiligsten und hochgelobten
Dreifaltigkeit Amen
Kund und wissend seye hiermit, denen es zu wissen nöthig, daß an
zu End gesagten Dato den allerhöchsten, als Stiftern des heil. Ehestandes
zu seinen Götl. Ehrn, dann zu Mehr und Fortpflanzung menschlich
Geschlechts, auch ehelicher Lieb, Treue und Freundschaft zwischen Herrn
Johann Ludwig Heinle, Bürger und Handelsmann allhiro, Herrn
Johann Friedrich Heinlins, Cronenwirth und Bürgermeister
auch Allmosen Verwalter ehelich noch ledigen Sohn zu einem
und Jgfr Christina Margaretha, Herrn Efaias Heinrich Enßlins
Stadt- und Gegenschreiber zu Forchtenberg ehel. erzeught und leedigen
tochter am andern theil, mit Einwilligung beederseitig ge=
liebter Eltern, einer ehel. und christliche heyrath vorgegangen
und alsbey ihres zu samen bringendes zeitlichen Vermögens halber
nachstehendes verglichen wordten.
Erstlich wollen beede Neu Verlobte einander zur heil. Ehe nehmen,
haben und behalten, Ihr Ehe gelübd durch Pristerl. Einsegnung
nach Christlöbl. Gebrauch nächstens bestätigen laßen auf ein=
ander alle eheliche aufrichtige Liebe, Treue und Freundschaft er=
weißen, und welcher gestalt in Liebe und Treue beständig beysamen
bleiben, biß Got durch den zeitlichen tod Sie scheidet. Und der
Zweytens Beeder zusamen Heyrathender personen bekomende Hier=
innen ohnbenanter Heyrath-Güther zu bey nahe compension,
und beede solcher welche Gut, und Blut zusamen zu Heyrathen
auch von beederseits Eltern Kainen Ausfall. wovon Einers
der Braut-Güthr vor den andern über Kurz oder Lang
ohne ehelicher Kinder versterben würde zu bedingen resolvi..
und beliebt worden; so wollen hingegen beede junge Leuthe, wann
dieselbe Kinder miteinander zeugen, oder auch über kurz oder
lang beysamen in der Ehe ohne Kinder Erben, Ihr dermasen
zusamen bringendes gemeinschaftl. Vermögen, und was Sie
miteinander durch Seegen gewinnen und erwerben, auch
einen oder dem andren Theil durch Erb oder andere weise
in währender Ehr zu fallen wird, dengestalt besizen daß der
Ehemann darumen zur Helfte und der Frau zur andern Helfte
seyn solle. Übrigens und
Drittens solle allem weitern, was Hierumen nicht eigentl. ex...
worden, das Hohenlohl. Landrecht in futurum zur Regel und Richt=
thene gesezt seyen.
In wahrer Urkund wurde dieser Contract durch nach benanten Personen
Unterschriften bekrägtigt und E. E. Rath hiesig gemeinschaftl. Stadt umb die erforderliche ratification
geziemend erbetten. Öhringen den 4ten July 1769.
Auf Seiten des Herrn Bräutigamds ab Seiten der Brauth
Johann Friedrich Heinle Efaias Friedrich Enßlin
Maria Friederica Heinlin Maria Catharina Enßlin
Johann Ludwig Heinle Christiana Margaretha Enßlin