Ehevertrag zwischen Johann Ludwig Heinle
und seiner Braut Christina Margaretha Enslin, 1769

Ehevertrag 1769

Im Namen der aller heiligsten und hochgelobten

     Dreifaltigkeit   Amen

Kund und wissend seye hiermit, denen es zu wissen nöthig, daß an
zu End gesagten Dato den allerhöchsten, als Stiftern des heil. Ehestandes

zu seinen Götl. Ehrn, dann zu Mehr und Fortpflanzung menschlich

Geschlechts, auch ehelicher Lieb, Treue und Freundschaft zwischen Herrn
Johann Ludwig Heinle, Bürger und Handelsmann allhiro, Herrn

Johann Friedrich Heinlins, Cronenwirth und Bürgermeister
auch Allmosen Verwalter ehelich noch ledigen Sohn zu einem

und Jgfr Christina Margaretha, Herrn Efaias Heinrich Enßlins

Stadt- und Gegenschreiber zu Forchtenberg ehel. erzeught und leedigen
tochter am andern theil, mit Einwilligung beederseitig ge=

liebter Eltern, einer ehel. und christliche heyrath vorgegangen

und alsbey ihres zu samen bringendes zeitlichen Vermögens halber

nachstehendes verglichen wordten.

Erstlich wollen beede Neu Verlobte einander zur heil. Ehe nehmen,
haben und behalten, Ihr Ehe gelübd durch Pristerl. Einsegnung

nach Christlöbl. Gebrauch nächstens bestätigen laßen auf ein=
ander alle eheliche aufrichtige Liebe, Treue und Freundschaft er=

weißen, und welcher gestalt in Liebe und Treue beständig beysamen

bleiben, biß Got durch den zeitlichen tod Sie scheidet.  Und der
Zweytens Beeder zusamen Heyrathender personen bekomende Hier=

innen ohnbenanter Heyrath-Güther zu bey nahe compension,
und beede solcher welche Gut, und Blut zusamen zu Heyrathen

auch von beederseits Eltern Kainen Ausfall. wovon Einers

der Braut-Güthr vor den andern über Kurz oder Lang

ohne ehelicher Kinder versterben würde zu bedingen resolvi..

und beliebt worden; so wollen hingegen beede junge Leuthe, wann

dieselbe Kinder miteinander zeugen, oder auch über kurz oder

lang beysamen in der Ehe ohne Kinder Erben, Ihr dermasen

zusamen bringendes gemeinschaftl. Vermögen, und was Sie

miteinander durch Seegen gewinnen und erwerben, auch

einen oder dem andren Theil durch Erb oder andere weise
in währender Ehr zu fallen wird, dengestalt besizen daß der

Ehemann darumen zur Helfte und der Frau zur andern Helfte

seyn solle.    Übrigens und

Drittens solle allem weitern, was Hierumen nicht eigentl. ex...

worden, das Hohenlohl. Landrecht in futurum zur Regel und Richt=

thene gesezt seyen.

In wahrer Urkund wurde dieser Contract durch nach benanten Personen

Ehevertrag 1769

Unterschriften bekrägtigt und E. E. Rath hiesig gemeinschaftl. Stadt umb die erforderliche ratification

geziemend erbetten. Öhringen den 4ten July 1769.
Auf Seiten des Herrn Bräutigamds      ab Seiten der Brauth
Johann Friedrich Heinle               Efaias Friedrich Enßlin

Maria Friederica Heinlin             Maria Catharina Enßlin
Johann Ludwig Heinle                  Christiana Margaretha Enßlin