Heuraths - Contract
zwischen
Herrn Johann Ludwig Holl
gold und Silber - arbeitern
dahier
und
Jungfer Maria Rosina
Hainlin
beede ledigen Standes
fol. 334
ratificirt bey Rath den 1ten November 1770.
Im Namen der allerheiligsten und
hochgelobten Dreyfaltigkeit. Amen.
Kund und wissend seye hiermit, denen es
zu wissen nöthig, daß an dem zu End gesezten
tag an vorderst den Allerhöchsten, als Stiftern
des Heiligen Ehe-Standes zu seinen Göttlichen
Ehren, dann auch zu mehr- und fortpflanzung
menschlichen Geschlechts, ehelicher Liebe, Treue
und freundschaft mit Rath und Einwilligung
uspee geliebter Eltern, Freunde und Verwanthen
zwischen Herrn Johann Ludwig Holl, Bürgern auch
Gold- und Silber- arbeitern allhier, weyl. Herrn
Johann Daniel Hollen, gewesenen Bürgers und
Tuchtruckers ehelich erzeugten leedigen Sohn an
Ehnem und Jungfer Maria Rosina, Herrn
Johann Friedrich Hainlins, Gast Gebers zur güldenen
Crone, Bürgermeister und Allmoßen Verwalters
ehelich erziehlter lediger Tochter am andern Theil,
eine ehelich und christliche Ehe Verbundung vorge=
gangen, und dabey ihres beederseitig zu samen bringendes
zeitlichen Vermögens halber, auch ein oder andern
nach Gottes willen sich eraignen mögenden fall
nachstehendes Verabredet und Verglichen worden:
Erstlich wollen beede Neu Verlobte, als Er Herr Johann
Ludwig Holl, und Sie Jungfer Marina Rosina Hainlin,
einander zur Heiligen Ehe nehmen, haben und behalten,
auch solch Ehegelübd des nachstens nach Christlöblicher
Ordnung öffentlich Bestättigen, sodann in aufrichtiger
ehelicher Lieb und Treue biß an das Ende ihrer Tage
beysamen leben und bleiben.
Zweytens bestehet der Jungfer Brauth beybringendes
Heyrath güth in acht hundert Guld baaren geltes
dann einer Standesmäßigen Aussteuer und Hochzeit=
haltung. Wohingegen
Drittens des Herrn Bräutigams beybringenes Ver=
mögen in Vier tausend guld baaren gelt und geltes
wehrten effecten besteht.
Viertens Heyrathen beede Neu verlobte Guth und Bluth
zusamen alzo und dergestalt, daß nach eines oder des
andern ohne Hinterlaßung ehelicher Leibes-Erben
erfolgendes seliges Absterben, der zurück bleibende Ehe-Theil des Ver=
storbenen alleiniger erb seyn und bleiben solle. Dahern aber
Fünftens dieße Ehe bey hinterlaßung ehelicher Leibes-Erben
nach gottes willen getrennet, und der überlebende Theil zur
ander weiten Ehe zu schreiten sich resolviren würde, so solle auf
solchen fall von dem als dem vorhandenen Vermögen dem
noch Lebenden wittiben oder wittib, die Helfte, und denen
Kindern die andere Helfte zum Recht Vatterlich oder Mütter=
lichen Voraus zu komen.
Sechstens was in dießer Heyraths-Abrede nicht deutlich genug
ausgetruckt und bedungen, über kurz oder lang aber
sich noch eraignen mögte, das solle nach dem hießig
Löbl. statuten, aufgerichteten Hohenlohischen Land=
und gemeinen Kayßerl. Rechten entschieden werden.
Zu wahrer Urkund haben beede Neu verlobte, deren uspee
geliebte Eltern und Anverwanthe dießen Contract eigen=
Händig unterschrieben, und E. E. Rath um dessen ratification
geziemend erbetten. Öhringen den 18ten Oktober 1770.
Auf Seiten des Herrn Bräutigams Auf Seiten der jungfer Braut
Johann Ludwig Holl Maria Rosina Heinlin
Johann Fried. Heinle als
Johan Christoph Friedrich Vater
Ashum Cirurgus Maria Friederica Heinlin
Johann Ludwig Heinlen
Georg Friedrich Craft