Ehevertrag zwischen Maria Rosina Heinle
und Johann Ludwig Hohl; 1770

Ehevertrag 1770

   Heuraths - Contract

     zwischen
Herrn Johann Ludwig Holl
gold und Silber - arbeitern
       dahier

        und

Jungfer Maria Rosina

   Hainlin

beede ledigen Standes

         fol. 334

ratificirt bey Rath den 1ten November 1770.

Ehevertrag 1770
  Im Namen der allerheiligsten und

  hochgelobten Dreyfaltigkeit. Amen.
Kund und wissend seye hiermit, denen es

zu wissen nöthig, daß an dem zu End gesezten
tag an vorderst den Allerhöchsten, als Stiftern
des Heiligen Ehe-Standes zu seinen Göttlichen
Ehren, dann auch zu mehr- und fortpflanzung

menschlichen Geschlechts, ehelicher Liebe, Treue
und freundschaft mit Rath und Einwilligung
uspee geliebter Eltern, Freunde und Verwanthen
zwischen Herrn Johann Ludwig Holl, Bürgern auch
Gold- und Silber- arbeitern allhier, weyl. Herrn
Johann Daniel Hollen, gewesenen Bürgers und
Tuchtruckers ehelich erzeugten leedigen Sohn an
Ehnem und Jungfer Maria Rosina, Herrn

Johann Friedrich Hainlins, Gast Gebers zur güldenen
Crone, Bürgermeister und Allmoßen Verwalters
ehelich erziehlter lediger Tochter am andern Theil,
eine ehelich und christliche Ehe Verbundung vorge=

Ehevertrag 1770

gangen, und dabey ihres beederseitig zu samen bringendes
zeitlichen Vermögens halber, auch ein oder andern

nach Gottes willen sich eraignen mögenden fall

nachstehendes Verabredet und Verglichen worden:
Erstlich wollen beede Neu Verlobte, als Er Herr Johann
Ludwig Holl, und Sie Jungfer Marina Rosina Hainlin,
einander zur Heiligen Ehe nehmen, haben und behalten,

auch solch Ehegelübd des nachstens nach Christlöblicher
Ordnung öffentlich Bestättigen, sodann in aufrichtiger
ehelicher Lieb und Treue biß an das Ende ihrer Tage

beysamen leben und bleiben.

Zweytens bestehet der Jungfer Brauth beybringendes

Heyrath güth in acht hundert Guld baaren geltes
dann einer Standesmäßigen Aussteuer und Hochzeit=
haltung.   Wohingegen
Drittens des Herrn Bräutigams beybringenes Ver=

mögen in Vier tausend guld baaren gelt und geltes
wehrten effecten besteht.
Viertens Heyrathen beede Neu verlobte Guth und Bluth
zusamen alzo und dergestalt, daß nach eines oder des

andern ohne Hinterlaßung ehelicher Leibes-Erben

Ehevertrag 1770

erfolgendes seliges Absterben, der zurück bleibende Ehe-Theil des Ver=

storbenen alleiniger erb seyn und bleiben solle.   Dahern aber

Fünftens dieße Ehe bey hinterlaßung ehelicher Leibes-Erben

nach gottes willen getrennet, und der überlebende Theil zur

ander weiten Ehe zu schreiten sich resolviren würde, so solle auf

solchen fall von dem als dem vorhandenen Vermögen dem

noch Lebenden wittiben oder wittib, die Helfte, und denen

Kindern die andere Helfte zum Recht Vatterlich oder Mütter=

lichen Voraus zu komen.
Sechstens was in dießer Heyraths-Abrede nicht deutlich genug

ausgetruckt und bedungen, über kurz oder lang aber

sich noch eraignen mögte, das solle nach dem hießig

Löbl. statuten, aufgerichteten Hohenlohischen Land=

und gemeinen Kayßerl. Rechten entschieden werden.
Zu wahrer Urkund haben beede Neu verlobte, deren uspee

geliebte Eltern und Anverwanthe dießen Contract eigen=

Händig unterschrieben, und E. E. Rath um dessen ratification

geziemend erbetten.  Öhringen den 18ten Oktober 1770.

Auf Seiten des Herrn Bräutigams     Auf Seiten der jungfer Braut

Johann Ludwig Holl                  Maria Rosina Heinlin
                                    Johann Fried. Heinle als

Johan Christoph Friedrich                           Vater

Ashum Cirurgus                      Maria Friederica Heinlin

                                    Johann Ludwig Heinlen
                                    Georg Friedrich Craft