Ehevertrag zwischen Maria Elisabetha Heinle
und Johann Christian Gruiß; 1772

Ehevertrag 1772

Im Nahmen der allerheiligsten und hochgelob

   ten dreyfaltigkeit. Amen!
Kund und wißend seye hiermit, denen es zu

wißen nöthig: daß durch sonderbare Schickung

des allerhöchsten, als Stiftern und Erhaltern des

Heil. Ehe Standes, vordersambst zu seinen göttl.=

Ehren, dann zu Mehren und fortpflanzung menschl.

geschlechts ehel. Lieb, Treue und freundschft.

mit Rath und Einwilligung geliebter Eltern, Freun

de und anverwanten, zwischen dem Erbarn

und bescheidenen Johann Christian Gruys Bür=

gern und Zinngiesern allhier, als Witti=
                                    bern

Ehevertrag 1772

bern an Einem und der tugendsamen
Jungfer Maria Elisabetha, H Johann Friedr=

rich Hainlins Cronenwirths und bürger=
Meisters dahier ehel. erziehlter ledigen Tochter

am andern Theil eine ehel. und christl. Ehe
Verbindung vorgegangen, und dabey ihres

beeder seitig zusamen bringenden zeitl.

Vermögens halber nachstehendes Verglichen
worden.

Erstl. Wollen beede Neu Verlobte einander zur

heil. Ehe nehmen, haben und behalten, auch

dieses Ehe gelübd nach christlöbl. Ordnung

des nächstens durch Pristerl. Einsegnung öfent=
lich bestättigen laßen, sofort in aufrichtiger

ehel. lieb und treue biß an das Ende ih=
rer Tage beständig beyeinander leben und
bleiben.

Zweytens bestehet des bräutigambs in diese

Ehe bringendes Vermögen in Einem Hauß
3. Morgen Äckern, 1/2 Morgen Weinberg, Handwerks=Zeug,

Handwerks=Waaren p.p.

Drittens der Jungfer brauth beybringen hingegen

bestehet in Acht hundert Gulden baaren Geltes,
welche der geliebteste Herr Vatter nebst einer

Standesmäßigen Aussteuer und Hochzeit hal=

tung mit zugeben, zugesaget.
Vierdtens Heyrathen beede Neu Verlobte guth und

bluth zusamen, also daß Ihr beederseitiges

Vermögen gemeinschaftl. seyn solle, jedoch der=
gestalten, daß nach eines oder des andern

Ehegatten erfolgendes seeliges ableiben, es

geschehe gleich solches in Kurzen oder über lang
ohne hinterlaßung ehel. leibes Erben, der

hinterbliebende Wittiber der abgelebten

                     Ehegattin

Ehevertrag 1772
nächsten Freunden Zweyhundert Gulden rheinl.

im fall aber die reyhe des Todes den bräut=

gamb zu erst treffen würde, als dann die

Wittib des verstorbenen nächsten Freunden

Drey hundert Gulden rheinl. als einen Vergli=

chenen Rückfall wiederheraus zu zahlen schul=

dig und gehalten seyn solle.   Da ferne..

Fünftens diese Ehe bey hinterlaßung ehel.

leibes Erben getrennet werden solle

welches der allerhöchste bis auf die ...

Zeiten hinaus in Gnaden verhüten wolle,

und der Hinterbliebende Ehe-Theil zu
anderweiten Ehe zu schreiten sich rehowi=

ren würde, So solle auf solchen fall nach

gerichtl. Untersuchung des Vorhandenen Vermögen

dem hinterbleibenden Wittiber oder Wittib ..

von die Helfte, und denen Kindern die an=
dere Helfte als ein Recht Vätterl. oder Mütterl. Vor=

aus zufallen.
Sechstens, was in dieser Heyraths Notal nicht deutl.

genug ausgedrückt oder bedungen, das solle

begebenden falls nach denen hiesig löbl. Statuten

aufgerichteten Hohenlohil. land- und gemeinen

Kayserl. Rechten entschieden werden.

Zu wahrer Urckund

Öhringen den 5ten May 1772.

Auf Seiten des bräutigambs   Auf Seiten der Jungfer
                                       brauth
Johann Christian Gruiß       Maria Elisabetha Heinlin
Georg Friedrich Manngold     Johann Fried. Heinle,
       als Schwager             als Vatter

Georg Andreas behr,          Maria Friedrica Heinlin,
       als Schwager             als Mutter
Hieronymus Jacob Gruiß       Johann Ludwig Heinle
       als bruder               als bruder
Anna Magdalena Grußin        Georg Friedrich Craft
       als Mutter               als Schwager