Im Nahmen der allerheiligsten und hochgelob
ten dreyfaltigkeit. Amen!
Kund und wißend seye hiermit, denen es zu
wißen nöthig: daß durch sonderbare Schickung
des allerhöchsten, als Stiftern und Erhaltern des
Heil. Ehe Standes, vordersambst zu seinen göttl.=
Ehren, dann zu Mehren und fortpflanzung menschl.
geschlechts ehel. Lieb, Treue und freundschft.
mit Rath und Einwilligung geliebter Eltern, Freun
de und anverwanten, zwischen dem Erbarn
und bescheidenen Johann Christian Gruys Bür=
gern und Zinngiesern allhier, als Witti=
bern
bern an Einem und der tugendsamen
Jungfer Maria Elisabetha, H Johann Friedr=
rich Hainlins Cronenwirths und bürger=
Meisters dahier ehel. erziehlter ledigen Tochter
am andern Theil eine ehel. und christl. Ehe
Verbindung vorgegangen, und dabey ihres
beeder seitig zusamen bringenden zeitl.
Vermögens halber nachstehendes Verglichen
worden.
Erstl. Wollen beede Neu Verlobte einander zur
heil. Ehe nehmen, haben und behalten, auch
dieses Ehe gelübd nach christlöbl. Ordnung
des nächstens durch Pristerl. Einsegnung öfent=
lich bestättigen laßen, sofort in aufrichtiger
ehel. lieb und treue biß an das Ende ih=
rer Tage beständig beyeinander leben und
bleiben.
Zweytens bestehet des bräutigambs in diese
Ehe bringendes Vermögen in Einem Hauß
3. Morgen Äckern, 1/2 Morgen Weinberg, Handwerks=Zeug,
Handwerks=Waaren p.p.
Drittens der Jungfer brauth beybringen hingegen
bestehet in Acht hundert Gulden baaren Geltes,
welche der geliebteste Herr Vatter nebst einer
Standesmäßigen Aussteuer und Hochzeit hal=
tung mit zugeben, zugesaget.
Vierdtens Heyrathen beede Neu Verlobte guth und
bluth zusamen, also daß Ihr beederseitiges
Vermögen gemeinschaftl. seyn solle, jedoch der=
gestalten, daß nach eines oder des andern
Ehegatten erfolgendes seeliges ableiben, es
geschehe gleich solches in Kurzen oder über lang
ohne hinterlaßung ehel. leibes Erben, der
hinterbliebende Wittiber der abgelebten
Ehegattin
nächsten Freunden Zweyhundert Gulden rheinl.
im fall aber die reyhe des Todes den bräut=
gamb zu erst treffen würde, als dann die
Wittib des verstorbenen nächsten Freunden
Drey hundert Gulden rheinl. als einen Vergli=
chenen Rückfall wiederheraus zu zahlen schul=
dig und gehalten seyn solle. Da ferne..
Fünftens diese Ehe bey hinterlaßung ehel.
leibes Erben getrennet werden solle
welches der allerhöchste bis auf die ...
Zeiten hinaus in Gnaden verhüten wolle,
und der Hinterbliebende Ehe-Theil zu
anderweiten Ehe zu schreiten sich rehowi=
ren würde, So solle auf solchen fall nach
gerichtl. Untersuchung des Vorhandenen Vermögen
dem hinterbleibenden Wittiber oder Wittib ..
von die Helfte, und denen Kindern die an=
dere Helfte als ein Recht Vätterl. oder Mütterl. Vor=
aus zufallen.
Sechstens, was in dieser Heyraths Notal nicht deutl.
genug ausgedrückt oder bedungen, das solle
begebenden falls nach denen hiesig löbl. Statuten
aufgerichteten Hohenlohil. land- und gemeinen
Kayserl. Rechten entschieden werden.
Zu wahrer Urckund
Öhringen den 5ten May 1772.
Auf Seiten des bräutigambs Auf Seiten der Jungfer
brauth
Johann Christian Gruiß Maria Elisabetha Heinlin
Georg Friedrich Manngold Johann Fried. Heinle,
als Schwager als Vatter
Georg Andreas behr, Maria Friedrica Heinlin,
als Schwager als Mutter
Hieronymus Jacob Gruiß Johann Ludwig Heinle
als bruder als bruder
Anna Magdalena Grußin Georg Friedrich Craft
als Mutter als Schwager