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Im Nahmen der hochheiligen und hochgelobten
          Dreyfaltigkeit, Amen!
Kund p. p. daß an zu End gesagten Dato zu des Allerhöch=
sten als Stiftern des heil. Ehestandes Ehren dann zu Mehr=
und fortpflanzung menschlichen Geschlechts,
auch ehelicher Liebe, Treue und freundschaft zwischen
Johann Michael Heinle, weyl. Friedrich
Heinlens, Bürgers und Weingärtners zu Pfedelbach
ehelich noch lediger Sohn, an einen dann
Regina Dorothea, weyl. Johannes Cobaldten
bürgers und Weingärtners allhier hinterlaßene
ehelich noch ledigen Tochter am andern Theil eine
ehelich und Christliche Heurath vorgegang. und
dabey weg ihres zusamen bringenden zeitlich
Vermögens halber nachstehende Punckte
abgeredet und beschloßen worden.
Erstlich wollen beede Neuverlobte einander zur heil.
  Ehe nehmen, haben und behalten, auch sey ihr
  gethanes Ehegelöbd demnächst durch Prister=
  liche Hand vollziehen laßen sonach in aufrichtiger
  liebe, treue znd freundschaft beysamen leben
  und bleiben.
Zweitens bestehet des bräutigams beybringen in
  Dreyhundert und Fünfzig Gulden Rhein.
  an baarem Geldt und zwar
   200 fl. in einem Virtel Jahr die übrig
   150 fl. aber auf nächste mittig Herbst bey=
  zubring.
Drittens der brauth beybringendes Vermög bestehet Inh alt
  Inventara in Sechshundert und Sechs
  Gulden 19 1/2 ... an Geldt und Geldtes werth.
Viertens Heurath beede Neuverlobte Persohnen Guth
  und bluth zusamen, also und dergstalten daß
  ihr beederseitig zusamen bringendes Vermögen
 
  und was sie sonsten durch göttl. Segen werden in
  gemeinschaft bleiben und wann in desen Ehe keine
  Kinder erzeuget werden, auch diese nach dem heil=
  Rath und Willen Gottes über kurz oder lang durch
  den Todt eines oder des andern sich trennen solte, der
  überlebende Ehetheil des abgestorbenen einzigen
  Erbe seyn solle.
Fünftens Wann aber nach dem Willen Gottes in
  dieser Ehe Kinder erzeuget würden, und ein oder
  den andere Ehe-Gatt versterben und den überle=
  benden EheGatt zur anderweiten Ehe schreiten sollte,
  so wird nach befund des Vermögens denselben
  2/3 und denen Kindern 1/3 zum Recht Vätter- oder
  Mütterlich Voraus hiermit zugedacht und versichert.
Sechstens Was in dieser Heyrath Abrede p. p.
Urkundlich Öhringen den 17ten Mai 1773.
              auf Seiten
des bräutigams                              der brauth
Johann Michael Heinle          Regina Dorothea Elisabetha Cobaldin
Catharina Elisabetha Heinlin   Maria Barbara Cobaldin
Johann Georg Heinle            Johann Georg Himmel
Johann Friedrich Weinman       Ulrich Peter Dederer
