Johann Michael Heinle, Weingärtner:
Ehe-Vertrag mit der Witwe Sophia Margaretha Maurer; 1794

Ehe-Vertrag 1794

  Heuraths Brief

      zwischen
Johann Michael Heinle

Bürger und Weingärtner

Wittwer

      und
Sophia Margareta

  Maurerin Wittib
  fol.69.

  12. November 1794

confirmirt bei Rath den 13ten November 1794



Ehe-Vertrag 1794

                          782.

Im Namen der allerheiligsten

   Dreyeinigkeit, Amen !

  Kund und zu wißen seye hier=
  mit, denen es zu wißen nötig ist, daß
  Endes gesagten Tages durch sonderbare Schikung

  des Allerhöchsten als Richtern des heiligen

  Ehestandes zu seinen göttlichen Ehren auch
  ehelicher Liebe, Treue und Freundschaft, zwischen

  Johann Michael Heinle, Bürger und Wein=

  gärtner dahier, Wittwer und Sophia Mar=
  gareta weil. Johann Friedrich Maurers,

  gewesenen Bürgers und Weingärtners allda
  hinterlasenen Wittib, eine Christliche

  Heurat verabredet und dabei wegen beeders
  seits zusammen bringenden Vermoegens

  auf ein oder andern über kurz oder lang
  sich ereignen mögenden Fall nachstehendes

  beschloßen und festgesezet worden:

Erstlich wollen beede Neuverlobte einander zur

Ehe-Vertrag 1794
  heiligen Ehe nehmen und behalten auch ihr

  Ehegelübt durch Pristerliche Copulation be=

  stättigen laßen und sodann wie es sich

  für fromme Eheleute ziemet beisammen

  wohnen.
Zweitens bestehet des Bräutigams zubringendes Ver=

  mögen nach dem Gerichtlichen Inventur

  Anschlag in Zweihundert Zwanzig Fünf Gulden 18..

Drittens der Braut Beibringen betrefend, so bestehet

  solches in Zweyhundert Gulden baarem Geldes

  außer Bett, Weißzeuch, Kleider und gemeinen

  Haußrath, so auf nach gerichtl. Inventur

  Anschlag beruhet.     Und weilen

Viertens der Bräutigam ein aus voriger Ehe vor=

  handenes Söhnlein nahmens Johann Michel

  8. Jahr alt in diese Ehe zubringet, so laset

  sich die Braut demselben zur Stiefmutter
  zwar einsezen, macht sich aber doch hiermit

  verbindlich, vor desen Geist- und Leibliches

  Wohl bestens besorgt zu sein, und wann

  es erzogen und sich zu verheuraten oder

  seine eigene Haußhaltung zu führen im
  Stande seyn wird, ihm seinen gebührenden
  Rechtmütterlichen Voraus mit Neunzig Vier

  Gulden 21 Kreuzer ohnweigerlich hinaus zu zahlen

Ehe-Vertrag 1794

  schuldig und gehalten seyn solle

Fünftens wurde beschloßen, daß mann über kurz oder

  lang der Bräutigam vor seiner geliebten Braut

  ohne aus dieser Ehe hinterlaßender Leibes Erben

  mit Tod abgehen sollte, so solle die hinterbliebene

  Wittib ihr erweislich Eingebrachtes zum Voraus
  hinwegnehmen - und Einhundert Gulden baar

  zum Gegensaz bekommen - auf den lebends

  länglich-ohnentgeltlichen Siz im Hauß haben.

  Woferne aber auf solchen Fall die Reihe des todes

  Sie zuerst treffen sollte, so solle der hinter=

  bliebende Wittwer von ihrem Eingebrachten

  Vermögen Einhundert Gulden baaren Geldes

                                 eingebrachten
  erhalten, das übrige von ihrem Vermögen kan

  und darf sie vorher vermachen, wohin es ihr ge=

  fällig.       Was nun

Sechstens in diesem Heurathsbrief nicht deutlich genug

  bestimmet ist, das solle erforderlichen Falls nach

  denen hiesig löbl.Stattuten aufgerichteten hohenlohl.

  Land- und gemeinen Rechten entschieden werden.

Urkundlich der beeden Neuverlobten und derer

  erbettenen Zeugen Namens Unterschriften und
  Erbittung E. E. Raths Ratification.

  Oehringen den 12ten November 1794

  Johann Michael Häinle

  Sophia Margaretha Maurin

  Johann Friedrich Hanselmann


  Carl Müller