Heuraths Brief
zwischen
Johann Michael Heinle
Bürger und Weingärtner
Wittwer
und
Sophia Margareta
Maurerin Wittib
fol.69.
12. November 1794
confirmirt bei Rath den 13ten November 1794
782.
Im Namen der allerheiligsten
Dreyeinigkeit, Amen !
Kund und zu wißen seye hier=
mit, denen es zu wißen nötig ist, daß
Endes gesagten Tages durch sonderbare Schikung
des Allerhöchsten als Richtern des heiligen
Ehestandes zu seinen göttlichen Ehren auch
ehelicher Liebe, Treue und Freundschaft, zwischen
Johann Michael Heinle, Bürger und Wein=
gärtner dahier, Wittwer und Sophia Mar=
gareta weil. Johann Friedrich Maurers,
gewesenen Bürgers und Weingärtners allda
hinterlasenen Wittib, eine Christliche
Heurat verabredet und dabei wegen beeders
seits zusammen bringenden Vermoegens
auf ein oder andern über kurz oder lang
sich ereignen mögenden Fall nachstehendes
beschloßen und festgesezet worden:
Erstlich wollen beede Neuverlobte einander zur
heiligen Ehe nehmen und behalten auch ihr
Ehegelübt durch Pristerliche Copulation be=
stättigen laßen und sodann wie es sich
für fromme Eheleute ziemet beisammen
wohnen.
Zweitens bestehet des Bräutigams zubringendes Ver=
mögen nach dem Gerichtlichen Inventur
Anschlag in Zweihundert Zwanzig Fünf Gulden 18..
Drittens der Braut Beibringen betrefend, so bestehet
solches in Zweyhundert Gulden baarem Geldes
außer Bett, Weißzeuch, Kleider und gemeinen
Haußrath, so auf nach gerichtl. Inventur
Anschlag beruhet. Und weilen
Viertens der Bräutigam ein aus voriger Ehe vor=
handenes Söhnlein nahmens Johann Michel
8. Jahr alt in diese Ehe zubringet, so laset
sich die Braut demselben zur Stiefmutter
zwar einsezen, macht sich aber doch hiermit
verbindlich, vor desen Geist- und Leibliches
Wohl bestens besorgt zu sein, und wann
es erzogen und sich zu verheuraten oder
seine eigene Haußhaltung zu führen im
Stande seyn wird, ihm seinen gebührenden
Rechtmütterlichen Voraus mit Neunzig Vier
Gulden 21 Kreuzer ohnweigerlich hinaus zu zahlen
schuldig und gehalten seyn solle
Fünftens wurde beschloßen, daß mann über kurz oder
lang der Bräutigam vor seiner geliebten Braut
ohne aus dieser Ehe hinterlaßender Leibes Erben
mit Tod abgehen sollte, so solle die hinterbliebene
Wittib ihr erweislich Eingebrachtes zum Voraus
hinwegnehmen - und Einhundert Gulden baar
zum Gegensaz bekommen - auf den lebends
länglich-ohnentgeltlichen Siz im Hauß haben.
Woferne aber auf solchen Fall die Reihe des todes
Sie zuerst treffen sollte, so solle der hinter=
bliebende Wittwer von ihrem Eingebrachten
Vermögen Einhundert Gulden baaren Geldes
eingebrachten
erhalten, das übrige von ihrem Vermögen kan
und darf sie vorher vermachen, wohin es ihr ge=
fällig. Was nun
Sechstens in diesem Heurathsbrief nicht deutlich genug
bestimmet ist, das solle erforderlichen Falls nach
denen hiesig löbl.Stattuten aufgerichteten hohenlohl.
Land- und gemeinen Rechten entschieden werden.
Urkundlich der beeden Neuverlobten und derer
erbettenen Zeugen Namens Unterschriften und
Erbittung E. E. Raths Ratification.
Oehringen den 12ten November 1794
Johann Michael Häinle
Sophia Margaretha Maurin
Johann Friedrich Hanselmann
Carl Müller