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In dem Nahmen der Hochheiligen
Göttlichen Dreyfaltigkeit
Amen.
Zu wißen seye hiermit und in Craft
dieser gegenwärtigen Heuraths Abredt
daß zweifels frey, durch sonderbahre Schikung
des Allerhöchsten, zu vorderist aber zu seinen
göttlichen Ehren, dann zu Mehr undt Fort=
pflantzung menschlichen Geschlechts auch
ehelicher Lieb, Treue und Freundschaft ein
Christ: undt ehelicher Heurath zwischen dem
bescheidenen Johann Friederich Heinlin,
Beker Handwerks, ledigen standts, weyl: Johann
Martin Heinlins, gewesenen Bürgers undt
Bekers allhier, hindterlassenen ehelich erziehl=
tene Sohn, als dem Hochzeithern an einem
so dann Jungfrau Maria Friederica, Herrn Johann
Michael Kraußen, Bürgermeisters und Stadt=
Lieutenants allhier eheleiblichen Tochter
als der Jungfrau Hochzeitherin, am andern Theil
sich begeben undt zugetragen, darbey durch
unterhandlung geliebter Eltern, naher
Freundt undt Anverwanthen, wie auch er=
bettener Beyständer ihrer zusamen brin=
genden zeitlichen Haab undt Nahrung
undt der zukünftigen ereignenden Fall
halben folgender Gestallten Verglichen
undt abgeredet worden. Vornehmlichen
aber undt
zum Ersten, daß Sie beede Neu Verlobte, als
Er Johann Friederich Heinlin, undt Sie
Jungfrau Maria Friederica Kraußin einander
hiermit zum Standt der Heiligen Ehe ge=
nomen haben und behalten, auch solche ihre
gethane eheliche Verlöbnus durch Priester=
liche Copulation for Christlicher Gemeyndt
ehrster Gelegenheit öffentlich coehirmden
und bestättigen lassen und dann folgends
wie fromen und Glotts fürchtigen Eheleu=
then, geziehmet in Friedt und Einigkeit
mit= und beyeinander leben und wohnen
sollen und wollen.
Zum andern hat Hl: Bürgermeister undt Stadt=
Lieutenant Krauß außdrüklichen zugesagt,
erwehnt seiner geliebten Tochter zu einem
ohnwiederrufflichen Heuradth güth mit in
die Ehe zu geben und einzulieffern Acht
Hundert Gulden, an Geldt nebenst zustel=
lung einer ehelichen Außsteuer an Gelt=
wert, weißem Gezeug, Haußgeräth, unter=
schiedlichen Moblien und einer Küche. Deß
Hoch zeithers Frl: Mutter aber Verspricht diesem
Ihrem geliebten Sohn zu einem gleichmäßi=
gen Heurath güth Ein Tausendt Gulden
zuzustellen woran Er Sechs Hundert und
fünfzig Gulden durch die Schuldige Hauß=
undt Scheuren Angaab in Händen zue=
behalten, undt die übrige drey Hundert und
fünfzig Gulden bahr zu empfangen über
dieses ihme auch die von seinem Vatter seel:
Verschaffte Einhundert Gulden legat abfolgen
zu lassen. Waß sonsten die erforderliche
Hochzeith Costen anbetriefft, Verbinden sich
beederseits Eltern, solche miteinander zu
Tragen und deß halben beeden Neu Verlobten
nicht das geringste an: und aufzurechnen.
Drittens wurde wohlbedächtlichen abgeredet
und Verglichen, daß im Fall eines Von beeden
Neuangehenden Eheleuthen Vor dem andern
über kurz oder lang ohne Verlassender einig
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ehelich erziehlter Leibes=Erben die Schuldt der Natur
bezahlen: und Versterben sollte, solchen mach
von deßen zugebrachtem Vermögen wiederum
Zwey Hundert Gulden an Geldt und senne Kley=
dung auch waß sonsten an seinen Leib gehörig
gewesen, seinen Hinterbliebenen nechsten
Freundt undt Anverwandthen wiederum Herauß
gegeben undt abgefolgt: Wofern aber
Vierdtens nach erfolgenden seel: Abscheiden
eines oder des andern Ehegatten, einige in
dieser Ehe erziehlte Kinder Vorhanden wären
so dann bey erfolgender Abtheylung Von dem
besitzenden beederseithig gemeinsch: Vermögen
wann deren nur eines im Leben demselben
ein Vierter Theyl: Wo hingegen ihrer zwey
oder drey, Ihnen im Drittel: falls aber solcher
Vier oder mehr seyn werden, denenselben
die Helfte Vor ihr angefallen Vatter: oder müt=
terlich güth geschöpft: jedoch denen Eltern so lang
sich die Kinder im ledigen Standt befinden
in Händen gelassen. Wo sie sich aber Ver=
heurathen Ihnen so dann gebührendt extradirt:
undt zugestellt undt was endlichen
Fünftens Hierinnen nicht deutlichen expri=
mirt, noch bedingt, solches alles auf begebenden
fall nach denen hießigen löbl: Statutis dem
auffgerichteten Landt: undt Kayßerlichen
Rechten decidirt und entschieden werden
solle. Ohn alle Gefährdte.
Deßen zu wahrem Urkundt und genehmer
Festhaltung haben beede Neu Verlobte, deren
geliebte Eltern nahe freundt undt Anverwan=
the, wie auch erbettene Beyständer diese beschehene
Heuraths Abredt gebührendt unterschrieben, und
wirdt E. E. Rath dienstlichen ersucht undt ge=
betten umb solche beliebendt zu confirmiren
und dem gewöhnlichen Heuraths=Protocoll
einverleiben zu lassen Öhringen den 21.
Septembr: 1744
Auff Seythen
des Hochzeiters der Jfrl. Hochzeitherin
Johann Friederich Heinle Maria Friederica Kraußin
als Hochzeither
Anna Barbara Heinlin Johann Michael Krauß
als Mutter als Vatter
Johann Michael Heinle Maria Rosina Marga
Diaconus allhier retha Kraußin
Johann Peter Muth