Johann Friedrich Heinle, Bäcker und Cronenwirth:
Ehe-Vertrag mit Maria Friederica Krauß; 1744

Ehe-Vertrag 1744
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 In dem Nahmen der Hochheiligen

    Göttlichen Dreyfaltigkeit

            Amen.

 Zu wißen seye hiermit und in Craft

 dieser gegenwärtigen Heuraths Abredt

 daß zweifels frey, durch sonderbahre Schikung

 des Allerhöchsten, zu vorderist aber zu seinen

 göttlichen Ehren, dann zu Mehr undt Fort=

 pflantzung menschlichen Geschlechts auch

 ehelicher Lieb, Treue und Freundschaft ein

 Christ: undt ehelicher Heurath zwischen dem

 bescheidenen Johann Friederich Heinlin,
 Beker Handwerks, ledigen standts, weyl: Johann

 Martin Heinlins, gewesenen Bürgers undt

 Bekers allhier, hindterlassenen ehelich erziehl=

 tene Sohn, als dem Hochzeithern an einem

 so dann Jungfrau Maria Friederica, Herrn Johann

 Michael Kraußen, Bürgermeisters und Stadt=

 Lieutenants allhier eheleiblichen Tochter

 als der Jungfrau Hochzeitherin, am andern Theil

 sich begeben undt zugetragen, darbey durch
 unterhandlung geliebter Eltern, naher

 Freundt undt Anverwanthen, wie auch er=

 bettener Beyständer ihrer zusamen brin=

 genden zeitlichen Haab undt Nahrung

 undt der zukünftigen ereignenden Fall

 halben folgender Gestallten Verglichen

 undt abgeredet worden.  Vornehmlichen

 aber undt

 zum Ersten, daß Sie beede Neu Verlobte, als

 Er Johann Friederich Heinlin, undt Sie

 Jungfrau Maria Friederica Kraußin einander



Ehe-Vertrag 1744
 hiermit zum Standt der Heiligen Ehe ge=

 nomen haben und behalten, auch solche ihre

 gethane eheliche Verlöbnus durch Priester=

 liche Copulation for Christlicher Gemeyndt

 ehrster Gelegenheit öffentlich coehirmden

 und bestättigen lassen und dann folgends

 wie fromen und Glotts fürchtigen Eheleu=

 then, geziehmet in Friedt und Einigkeit

 mit= und beyeinander leben und wohnen

 sollen und wollen.

 Zum andern hat Hl: Bürgermeister undt Stadt=

 Lieutenant Krauß außdrüklichen zugesagt,

 erwehnt seiner geliebten Tochter zu einem

 ohnwiederrufflichen Heuradth güth mit in

 die Ehe zu geben und einzulieffern Acht

 Hundert Gulden, an Geldt nebenst zustel=

 lung einer ehelichen Außsteuer an Gelt=

 wert, weißem Gezeug, Haußgeräth, unter=

 schiedlichen Moblien und einer Küche. Deß

 Hoch zeithers Frl: Mutter aber Verspricht diesem

 Ihrem geliebten Sohn zu einem gleichmäßi=

 gen Heurath güth Ein Tausendt Gulden

 zuzustellen woran Er Sechs Hundert und

 fünfzig Gulden durch die Schuldige Hauß=

 undt Scheuren Angaab in Händen zue=

 behalten, undt die übrige drey Hundert und

 fünfzig Gulden bahr zu empfangen über

 dieses ihme auch die von seinem Vatter seel:

 Verschaffte Einhundert Gulden legat abfolgen

 zu lassen. Waß sonsten die erforderliche

 Hochzeith Costen anbetriefft, Verbinden sich

 beederseits Eltern, solche miteinander zu

 Tragen und deß halben beeden Neu Verlobten

 nicht das geringste an: und aufzurechnen.

 Drittens wurde wohlbedächtlichen abgeredet
 und Verglichen, daß im Fall eines Von beeden

 Neuangehenden Eheleuthen Vor dem andern

 über kurz oder lang ohne Verlassender einig

Ehe-Vertrag 1744

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ehelich erziehlter Leibes=Erben die Schuldt der Natur

bezahlen: und Versterben sollte, solchen mach

von deßen zugebrachtem Vermögen wiederum

Zwey Hundert Gulden an Geldt und senne Kley=

dung auch waß sonsten an seinen Leib gehörig

gewesen, seinen Hinterbliebenen nechsten

Freundt undt Anverwandthen wiederum Herauß

gegeben undt abgefolgt:  Wofern aber

Vierdtens nach erfolgenden seel: Abscheiden

eines oder des andern Ehegatten, einige in

dieser Ehe erziehlte Kinder Vorhanden wären
so dann bey erfolgender Abtheylung Von dem

besitzenden beederseithig gemeinsch: Vermögen

wann deren nur eines im Leben demselben

ein Vierter Theyl: Wo hingegen ihrer zwey
oder drey, Ihnen im Drittel: falls aber solcher

Vier oder mehr seyn werden, denenselben

die Helfte Vor ihr angefallen Vatter: oder müt=
terlich güth geschöpft: jedoch denen Eltern so lang

sich die Kinder im ledigen Standt befinden

in Händen gelassen. Wo sie sich aber Ver=

heurathen Ihnen so dann gebührendt extradirt:

undt zugestellt undt was endlichen

Fünftens Hierinnen nicht deutlichen expri=
mirt, noch bedingt, solches alles auf begebenden

fall nach denen hießigen löbl: Statutis dem

auffgerichteten Landt: undt Kayßerlichen

Rechten decidirt und entschieden werden

solle.  Ohn alle Gefährdte.

Deßen zu wahrem Urkundt und genehmer
Festhaltung haben beede Neu Verlobte, deren

geliebte Eltern nahe freundt undt Anverwan=

the, wie auch erbettene Beyständer diese beschehene

Heuraths Abredt gebührendt unterschrieben, und

Ehe-Vertrag 1744

wirdt E. E. Rath dienstlichen ersucht undt ge=

betten umb solche beliebendt zu confirmiren

und dem gewöhnlichen Heuraths=Protocoll

einverleiben zu lassen  Öhringen den 21.

Septembr: 1744

               Auff Seythen
des Hochzeiters           der Jfrl. Hochzeitherin
Johann Friederich Heinle    Maria Friederica Kraußin
   als Hochzeither

Anna Barbara Heinlin        Johann Michael Krauß

    als Mutter                 als Vatter
Johann Michael Heinle       Maria Rosina Marga

    Diaconus allhier        retha Kraußin

Johann Peter Muth