Frau Kauf-
man Heinlin
eine gebohrene
Reinhard da-
hier
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Oehringen
Actum d. 9.März 1813
Demoiselle
Christiane
verkauft an Schenk da-
hier
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Ist hirher weder Gült noch Lehenbar
Oehringen 11.Juny 1813
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Ist hirher ihren bisher besessenen
weder Gült Antheil Hauses auf
noch Lehenbar dem Markt Plaz, dessen
Oehringen übrigen Theil Herr Bor-
den 9. Juni samentieker Köffler
1813 besizt, samt ihrem Kauf-
Fürstl. RentAmt laden mit allen noch
vorhandenen Laden-
Ebenso auch nicht
zum Allmosen Waren und zum
Heinle Laden gehörigen Ge
Allmosen Verwalter räthschafften nichts
deß gleichen auch ausgenommen, nur die
nicht zum Spital Summe von
den 12. Juni
3000fl Dreitausend
Gulden
unter folgenden Be-
1813 dingungen
den Steuersatz
passirt ........sbchfol 8.
Accis 16f 22x 3
1) Muß der Kauffschilling 4. Wochen
nach der Ratification entweder
durch Abtrettung guter Obliga-
tionen bezahlt, oder von da an
mit 5. prozent verzinßt wer-
den
2) Macht sich die Demoiselle Schenk
verbindlich, die auf dem Laden
hafftenden Schulden noch beson-
ders zu übernehmen und zu
bezahlen, dagegen werden
selben aber die beim Laden noch aus-
stehende Activen eigenanthei-
lich eingeräumt und über-
laßen.
3) Behält sich die Frau Verkäufe
rin
a) den lebenslänglichen Sitz in
der Dachstube ihres ver
kauften Hauß Antheils be-
vor; sollten Dieselben aber
Umstände bestimmen, diesen
Sitz schon binnen 1.Jahr von der
Ratifikation dieses Kaufs an
aufzugeben, und auf immer
zu verlaßen, so muß die
Jgfr Käuferin der Frau
Verkäuferin noch 200fl.
für den verlaßenen Sitz,
welche nach dem 1.ten Vier-
tel Jahr ihres Auszugs ent-
weder baar bezahlen, oder
mit 5. pcent von da an ver-
zinsen.
b) das Eigentums Recht an dem
verkaufftem Hauß Anteil
bis zur gänzl. Berichti-
gung der Kauf Summe
bevor.
4) Entsagt Frau Verkäuferin aus-
drüklich der 14 tägigen Reue-
zeit, und übernimt die Za-
lung der Abgaben von ihrem
verkaufften Haus noch bis GeorgyGeorgy
d.J. nach welcher Zeit aber als-
dann die Zalungs verbindlich-
keit derselben für die Jgfr
Käuferin eintritt.
5) Den Accis übernimmt die Frau
Verkäuferin zur Hälfte und
die Jgfr Käuferin zur Hälfte,
alle übrigen Kosten aber
leztere allein.
6) Verzichten beide Theile auf alle
rechtl. Einreden, und Behelfe
besonders auf die der Ueberei-
lung; Ueberleistung und daß
die Meinung beim mündlichen
Kauf Abschluß anderst gewesen,
als sie hier niedergeschrieben,
p. p. und geloben sich wechselsei-
tig deren in keinem Falle zu
bedienen.
Urkundlich ihrer Unterschriften
F. Verkäuferin F. Käuferin
Christiana Dorothea Heinlin Witib Christiane Rosine Schenkin
deren Kriegsvogt deren Beistand
Joh. Michael Heinle ........
Extract
aus dem Heinlischen Handlungsbuch
die Handelsmann Heinlische Wittwe
schuldet für Laden Waaren an
Hochlöbl. Herrn Reihlen in Stuttgart florin 70.--
Extrahiert
Oehringen den 12 Merz 1813