Die Bittschrift von Salomon Heinle; 19. Oktober 1808
Koenigliche Majestät!
Kreis Oehringen
Oberamt Neuenstein
Patrimonial Obervogtei Amt
Pfedelbach
den 19. Oct: 1808
Salomon Heinle zu Pfedelbach,
Bürger und Sattler Meister,
bittet allerunterthänigst den
bei dem Königl: Jäger=Regiment
zu Pferd Herzog Loui, aller=
gnädigst bestelten Obrist Lieutenant,
Graf von Waldburg, zu Bezahlung
der ihm für Arbeit schuldigen
200.f. allergnädigst anzuhalten.
Der bei dem Königl: Jäger Regiment
zu Pferdt, Herzog Louis, aller=
gnädigst Bestelte Obrist Lieutenant
Graf von Waldburg, hat als
dieses Regiment im Oehringer
Kreis kantonirte und er der
Graf von Waldburg mit einem
Theil desselben Hier in Pfedelbach
gelegen - bei mir für solches
Regiment verschiedene Sattler=
Arbeit verfertigen lassen, wofür
er mir den Betrag von 200.f.
schuldig worden ist, den er mir
bei seinem Abmarsch in 14. Tagen
zu bezahlen versprochen und dafür
zu wahrerer Sicherheit einen Schein
ausgestelt hat, den ich gegenwärtig
noch bei Händen habe.
Da nun aber weder dieses Ver=
sprechen, noch die nachherige
öftern Bezalungs Versicherungen
nichts fruchteten, ich hingegen
aber wirklich von allen Seiten
um Bezahlungen angegangen und
zum Theil darauf streng exequirt
werde; als wage ich es, Eure
Koenigliche Majestät allerunterthänigst
zu bitten, daß Allerhöchstdieselbe den
Obrist Lieutenant Graf von Waldburg
zu bezahlung i.yerwelter 200.f.
allergnädigst anzuhalten, geruhen
möchte.
Ich ersterbe in alltiefster Submission.
Euer Koeniglichen Majestät.
Allerunterthänigster
Salomon Heinle
Königl. imatrikulirter
Notar Hummel.
Die Bittschrift wird vom Königl. Hochgreißlichem Kriegs=Kollegium verwiesen
an das Souverenitäts Amt Neuenstein; 27. Oktober 1808
Dem Suverenitäts Oberamt Neuenstein
wird vorstehende Bittschrift des Sattlers
Salomon Heinle zu Pfedelbach,
eine Forderung an den Major Grafen
von Waldburg betr.
nebst dem hierauß erstatteten Bericht des
Regiments Komandos und der Erklärung des
Maiors Grafen von Waldburg, mit dem
Anfügen zugefertigt, den Supplikanten
zu recht zu weisen, daß er die höhere
Behörden nicht behelligen
solle, wo er durch
gütliche Anforderungen
zu seinem Recht ge=
langen könne.