Hier gibt es lokale Geschichte aus der Zeit von 1600 - 1630


Diese Seite will nur einen groben Überblick, der Entwicklung in der Zeit von 1600 - 1630 aufzeigen, um so besser die Welt meiner Ahnen verstehen zu können. Dabei geht es mir nicht darum, die deutsche Geschichte genau zu erfassen, sondern Ereignisse aufzuzeigen, die für das Leben der einfachen Leute wichtig wurden. Alles andere würde den Rahmen dieser Homepage sprengen.

Die wichtigsten Schlagworte

Die evangelische Schule in Pfedelbach
Die Untertanen in Hohenlohe
Das Hohenloher Dorf Teil 2
Aus dem Öhringer Stadtbuch von 1600
Quellennachweis
 

Die evangelische Schule in Pfedelbach

Vor der Reformation herrschte in der Grafschaft Hohenlohe Mangel an deutschen Schulen, wie die Grundschulen damals hießen.
Im Lande der Grafen von Hohenlohe galt nach der Reformation der Grundsatz, »daß in einem wohlgeordneten Regiment gute Schulen das höchste Kleinod und schöne Gärten seien, worin allerhand fruchtbare Bäume erzogen werden, welche man an allerhand Orte hin versetzen könne, wo sie nützliche Früchte bringen.«
Diese Sorge für das Schulwesen ihres Landes spricht bereits klar aus der 1379 erlassenen Visitations-Ordnung, die auch eine Schulordnung enthielt. Schuldiener im Hohenloher Gebiet zu sein, war demnach von Anbeginn nur einem bestimmten Kreis vorbehalten, Personen, die durch mannigfache Papiere sich ausweisen mußten und sich allerlei Prüfungen zu unterziehen hatten. Dieser Tatsache ist es zu verdanken, daß wir früh gute Schulverhältnisse im Hohenloher Land finden. Vor 400 Jahren sah man schon in der Persönlichkeit des Lehrers einen der wichtigsten Faktoren des gesamten Schulwesens. Dies beweist uns die im Jahre 1570 erlassene Visitationsordnung. Solche Visitationen bedeuteten eine genaue Untersuchung des Verhaltens aller, der Lehrer, der Beamten, Bürgermeister, Hebammen und der Jugend. Darüber hinaus war die Visitation eine Befragung der Gerichtspersonen und des Volkes wegen der Pfarrer und Schulmeister, wie sie sich bei ihrer Amtsführung, in Lehre und Leben, Haltung der Sakramente, Kinderlehren, Predigten, Vespern bezeugen, ... alles mußte zu Papier gebracht werden, damit das Gute erhalten und das Mangelhafte gebessert werde. Auf welche Weise verlief der Schulbetrieb? Antwort gibt die Hohenlohische Schulordnung, die 1596 für die Grafschaft ausgegeben wurde. In fünf großen Abschnitten behandelt sie den gesamten Unterricht, dessen einziges Ziel die Erziehung des gottesfürchtigen Menschen war.
Im Abschnitt I erfahren wir von »Zeit- und Schulstunden«.

  1. Alle Tage war sechs Stunden Unterricht. Am Vormittag von 7 bis 10 Uhr, am Nachmittag von 12 bis 3 Uhr.
  2. Die Kinder mußten pünktlich in der Schule sein.
  3. Bei schlechtem Wetter und im Winter konnte der Lehrer die auswärtigen Kinder von der ersten Frühstunde dispensieren.
  4. Vor Feiertagen sollten die Kinder nur bis 2 Uhr in die Schule gehen. Sie trafen sich an Sonn- und Feiertagen vor dem Kirchgang in der Schule.
  5. Am Mittwochnachmittag war schulfrei. Samstags kamen die Knaben und Mädchen von 12 bis 1 Uhr in die Schule, um die Psalmen zu proben, die am folgenden Sonntag in der Kirche gesungen werden sollten. Anschließend hatten die Knaben den Vespergottesdienst zu besuchen. Die Ferien waren auf drei Wochen während der Ernte festgelegt, während die Herbstferien nur 14 Tage dauerten. Die Nachmittage an Martini und Fastnacht waren frei.
  6. Kinder aus Dörfern konnten am Samstag bereits um 10 Uhr entlassen werden.
  7. Der Schulmeister sollte immer in der Schulstube sein und ohne wichtige Ursache sich nicht absentiren noch andere Sachen schreiberey, sondern seines Berufs abwarten, die Schulkinder mit möglichem Fleiß instituiren und verhören.
  8. Vom Herrschaftlichen Holz sollen von solchen die Schulstuben Winterszeit bey rechter früher Tageszeit eingeheizet, auch von Wacholdern, die jährlich durch die Jugend eingetragen werden, ein Rauch gemacht werden, weilen auch bishero aus den Schulstuben Hünerhäusergemacht, daß die Hüner unter den Schulstunden über Tisch und Bänke gelaufen, den Kindern die Bücher maceliret, die Dienten (Tinte) umbeschüttet und ein unleidenlicher Gestank verursachet, als sollen solche hiemit gänzlich ausgeschafft und die Pfarrer mit der Inspection darauf gute Achtung zu haben erinnert sein.

Im Abschnitt II wird unter der Überschrift »Ordnung in der Lehr« die Lehrtätigkeit behandelt. Dem Schulmeister werden methodische Hinweise gegeben.
Der Abschnitt III »Von der Gottesfurcht« stellt das kirchliche Leben in den Mittelpunkt der Schule.
Der Abschnitt IV ist von »Der Zucht Schulen« überschrieben.
Im Abschnitt V, der »Schulzucht«, werden dem Lehrer Ratschläge über die Art und Weise der Züchtigung gegeben.
  1. Er hatte die Rute gebührlich zu gebrauchen, sollte nicht bei den Haaren ziehen und den Kindern nicht an die Köpfe schlagen. Die Strafe sollte zur Besserung der Kinder dienen und sie nicht von der Schule abschrecken.
  2. Der Schulmeister soll in dem Discipliniren der Knaben und Mägdlein solche Bescheidenheit gebrauchen und bei Seit züchtigen, daß die zarte keusche Jugend am Wenigstens nicht offendirt und geärgert werde.
  3. Alle 14 Tage hatte der Pfarrer die Schule zu besuchen, um zu sehen, wie diese Schulordnung befolgt wurde.
  4. Der Schulmeister erhielt für seine Mühewaltung eine Besoldung von der Herrschaft und der Gemeinde. Jedes Kind hatte im Quatember, im Vierteljahr, 8 Kreuzer Schulgeld zu bezahlen. Seit 1625 betrug das Schulgeld für eine Woche 1 Kreuzer.

1555 muß in Pfedelbach schon eine Schule bestanden haben, denn in diesem Jahr wird von einer Schulvisitation berichtet. Diese Schule wurde zunächst von evangelischen Theologen geleitet. Neben der deutschen existierte mindestens von 1617 bis 1782 auch eine lateinische Klasse in Pfedelbach, nicht jedoch eine lateinische Schule. Bis 1664 unterrichtete ein Geistlicher beide Klassen. Als nach dem Dreißigjährigen Krieg die Zahl der Schüler rasch anstieg, war es dem Präzeptor, wie der Titel des Lehrers damals lautete, allzuschwer, daß neben denen Knaben, so lateinisch lernen, er auch in allem gnugsame Information den andern Schulkindern erstatten könnte. So beschloß die Landesherrschaft, die Stelle eines Kantors einzurichten, der den deutsch lernenden Kindern vorstehen sollte. Dem Präzeptor blieb es allerdings freigestellt, ob er auch noch einen Teil dieser Kinder mitunterrichten wollte. Die Kinder zahlten vierteljährlich 5 kr. als Schulgeld. Das Gehalt des Kantors wurde von der Herrschaft und der Heiligenpflege gemeinsam aufgebracht. Der Kantor hatte außerdem die Uhren in Kirche und Schloß zu richten sowie im Gottesdienst, bei Taufen, Hochzeiten und Beerdigungen als Chorleiter mitzuwirken. Der erste Kantor, der 1664 zunächst auf drei Jahre von den Grafen Friedrich Kraft und Hiskias als Lehrer angestellt wurde, war Johann Lorentz Mayer. Er fand Wohnung und Verpflegung im Hause Creutzfelders.
Diese Erweiterung der Schule war wohl auch der Anlaß zum Verkauf des vorhandenen baufälligen Schulgebäudes an den Herrenbender Hans Georg Hohleisen für 130fl. Der Maler Creutzfelder wurde mit Planung und Bau einer neuen Schule beauftragt. Sie konnte am 12. August 1666 bezogen werden. Zur Einweihung stiftete die Herrschaft den Schulkindern Brezeln. Über das Leben an dieser zweizügigen Schule ließen sich nur sehr wenige Informationen ermitteln. So sind nur hin und wieder Schülerzahlen erwähnt. In den Schulen wurde jährlich ein Fest gefeiert. Erstmals 1680 wurde den Kindern der lateinischen Klasse - es waren nur »Schulknaben« - ein »Bretzentag« bewilligt. 600 Brezeln ließ die Herrschaft backen und austeilen. Im Hofgarten-Saal fand eine Musikaufführung statt. Die geladenen Gäste, die Räte und Geistlichen, erhielten einen kleinen Imbiß und - wie die Schulkinder auch - Wein. Auch 1687 fand ein Schulfest und Bretzentag den Kindern zum Besten statt.

 

Die Untertanen in Hohenlohe

Hohenlohe war ein reines Agrarland. Sieht man von den Salzquellen im Kochertal ab, gab es nur Steinbrüche, in denen natürliche Vorkommen wirtschaftlich genutzt wurden. Dreifelderwirtschaft war bis in das 18. Jahrhundert das geltende landwirtschaftliche Prinzip. Viehwirtschaft war bis zur Einführung der Stallfütterung nur eingeschränkt möglich.
Im Land galt das Anerbenrecht. Der jeweils älteste Sohn erbte den ungeteilten Hof und mußte seine Geschwister auszahlen. Sie mußten entweder versuchen, einen eigenen Hof durch Einheirat zu erwerben, oder waren zur Taglohnleistung gezwungen. Die Herrschaft legte großen Wert auf die Erhaltung der Höfe, ganz im Gegensatz zu ihrem eigenen Verhalten. Nur ertragreiche Höfe konnten die geforderten Abgaben erwirtschaften. Es gab relativ wenig absolut freies Bauernland in Hohenlohe. Es dominierten die Erbzinsgüter, die nominell dem Landesherrn gehörten, der sie jedoch nach dem geltenden Erbrecht unbedingt und zeitlich unbefristet verleihen mußte. Sein Obereigentum drückte sich darin aus, daß jede Veränderung, etwa der Verkauf einzelner Parzellen, seiner Genehmigung unterlag. Auch die Aufnahme einer Hypothek war genehmigungspflichtig. Der Inhaber hatte jährlich den Erbzins als Grundsteuer zu entrichten. Die dingliche Nutzung des Erbzinsgutes war die Existenzgrundlage für die Bauern, die Abgaben daraus die Hauptemnahmequelle der Landesherrschaft. Ein gewisser Interessenausgleich war damit zwangsläufig.
Jeder Bauer konnte auf sein Erbzinsgut verzichten. Der Landesherr war also nicht daran interessiert, sie durch überhöhte Forderungen dazu zu bringen. Großzügige Abgabennachlässe bei Mißernten, Beihilfen in Notfällen, kostenloses Bauholz wurden in aller Regel nach sorgfältiger Prüfung gewährt. Da die Abgaben ertragsunabhängig festgeschrieben waren, kam erhöhte Produktivität voll dem Erzeuger zugute. Grundlage für den eher unbedeutenden Immobilienhandel waren die sogenannten walzenden Güter, die nicht an einen Hof gebunden waren. Um 1800 gehörten etwa acht Prozent der Ackerflächen und zwöll Prozent der Wiesen zu dieser Kategorie.

Zu den Abgaben zählten auch die Gülten, die zum Teil in Naturalien - Getreide, Hühner, Gänse, Butter, Eier, sogenannte Küchengefälle - entrichtet wurden. Je nach dem Ablieferungstermin gab es Fastnachtshühner, Weihnachtshühner oder Martinigänse. Beim Verkauf eines Erbzinsgutes hatte der Erwerber eine Abgabe, das sogenannte Handlohn - deswegen Neutrum, weil es sich nicht um einen echten Lohn handelte -, zu entrichten. Nur beim Übergang eines Hofes auf die Kinder entfiel diese Abgabe, die eine Grunderwerbsteuer, keine Erbschaftssteuer war. Tatsächlich mußte bei mehreren Kindern der Anerbe, der den Hof übernahm, doch Handlohn zahlen. Es wurde rechtstheoretisch so verfahren, als ob der Anerbe die Anteile seiner Geschwister gekauft habe. Je mehr Geschwister, desto höher also die Belastung - keine sehr soziale Regelung.
Das Handlohn war abhängig vom Wert des Gutes, der anfänglich durch Selbsteinschätzung, später durch amtliche Schätzer ermittelt wurde. Die Höhe der Abgabe belief sich auf etwa fünf Prozent des ermittelten Wertes.
Beim Tode eines Erbzinsbauern war das Hauptrecht fällig, auch wenn er das Gut zu Lebzeiten seinem Söhn abgetreten hatte. Eine weitere Belastung stellte der Zehnt dar, der wegen seiner biblischen Herkunft weder in der Reformation noch im Bauernkrieg in Frage gestellt worden war. Es war eine reine Ertragssteuer, und der Ertrag wiederum war abhängig von der Bodenqualität, der Witterung und der Düngung, den sogenannten Meliorationen. Mancher Bauer sah nicht ein, daß er für die Kosten der Düngung aufkommen sollte, ohne von der Ertragssteigerung voll zu profitieren.
Außer diesen - nicht vollständig aufgezählten - Steuern und Abgaben auf Grund und Boden gab es Personalsteuern wie die Landsteuer, eine allgemeine Vermögenssteuer von etwa 0,5 Prozent, die Nachsteuer, die beim Wegzug aus der Grafschaft entrichtet werden mußte und zehn Prozent des fortgeschafften Vermögens betrug, die Bede der Stadtbürger, das von Graf Wolfgang II. eingeführte Fron- oder Dienstgeld. Faßt man alle diese Abgaben zusammen, mußte der hobenlohische durchschnittliche Bauer jährlich etwa 30 Prozent vom Ertrag und ein Prozent vom Vermögen an die Landesherrschaft abgeben. Diese Steuerlastquote liegt deutlich unter heutigen Sätzen, aber die staatlichen Gegenleistungen waren weit weniger ausgeprägt. Für das Alter mußte jeder nach seinen Möglichkeiten selber sorgen, wenn er nicht herrschaftlicher Diener war. Aber auch dann war die Gewährung einer Pension eine herrschaftliche Gnade, auf die in der Regel kein Rechtsanspruch bestand.

In den Ackerbürgerstädten und auf den Dörfern entwickelte sich das übliche Handwerk, das sich im 17. Jahrhundert in Zünften zu organisieren begann. Wegen der geringen Zahl der Zunftmitglieder schlossen sich meistens mehrere Handwerke zu einer Zunft zusammen. Eine Besonderheit stellt das sogenannte Keßlerlehen dar. In einem genau umschriebenen Bereich, der Keßlerterminei, verlieh die Herrschaft das Recht zur Betätigung in diesem Handwerk, kassierte auch entsprechende Abgaben. Als Gegenleistung stiftete sie Wild für die gemeinsame Mahlzeit auf den jährlichen Keßlertagen.

Juden war die Ansiedlung in Hohenlohe grundsätzlich verboten. Zwar durften sie durchreisen und Handel treiben, aber nicht auf Dauer hier wohnen. Eine Ausnahme stellt, wie noch zu zeigen sein wird, die Herrschaft Weikersheim dar. Eine neue Judensiedlung entstand nach dem Dreißigjährigen Krieg aufgrund besonderer Erlaubnis des Grafen Wollgang Julius von Hohenlohe-Neuenstem in Ernsbach.

Das Institut der Leibeigenschaft war in Hohenlohe seit dem Mittelalter eingeführt. Nach der Reformation wurde jeder, der eine einmalige Zahlung von zehn Gulden leistete, aus der Leibeigenschaft entlassen. Als die Kosten für die Unterhaltung der Beetknechte, die die Abgaben von den Leibeigenen einzuziehen hatten, höher wurden als die Erträge, schlief die Leibeigenschaft ein. Eine formelle Abschaffung fand nicht statt.

 

Das Hohenloher Dorf Teil 2

Wollen Sie erst den Teil 1 lesen? Dieser beschreibt kurz die Zeit vor 1540.

Der Dreißigjährige Krieg versetzte der Landwirtschaft jedoch einen erneuten Rückschlag, von dem sie sich erst Mitte des 18. Jahrhunderts erholen sollte. Nach den kriegerischen Wirren folgte wiederum eine Zeit der Ortswüstungen.
Hätten wir um 1600 auf einem der Höhenzüge der Waldenburger Berge gestanden und in östliche Richtung über die Hohenloher Ebene geblickt, so hätten wir uns über viele Dinge gewundert. Die Ortschaften zeichneten sich durch eine geschlossene Bauweise aus. Sie waren fast durchwegs klein und von einem Dorfzaun, dem sogenannten Etter umgeben. Der Etter war jedoch weniger eine Schutzvorrichtung, er diente mehr zur Verdeutlichung der Rechtsgrenzen.

Hohenloher Dorf um 1600 Skizze eines Hohenloher Dorfes um 1600. Um das Dorf liegen drei eingezäunte Feldpartien
Zeige l mit Wintergetreide
Zeige 2 mit Sommergetreide
Zeige 3 als Brache (Dreifelderwirtschaft mit Flurzwang)
Breite, ebenfalls eingezäunte Triebwege führen aus dem Dorf hinaus auf die Allmende, auf Wiesen, baumdurchsetzte Weiden und in den lichten Weidewald. Innerhalb des Dorfes sind Hausgärten erkennbar, außerhalb des Etters liegen die Krautgärten. Ganz rechts der aufgestaute Fluß mit Fischweihern, Weingärten und Wald; Weiher, Tümpel und Moore durchsetzen die in gemeinsamem Besitz des Dorfes befindlichen Weideflächen. An den Gemarkungsgrenzen stehen einzelne auffallende Bäume; Feldkreuze und "Ruhen" prägen die Landschaft.

In der Dorfgemarkung lagen drei Feldpartien. Sie werden in der heutigen Literatur als Zeigen bezeichnet. Auf einer Zeige wuchs gemäß der herrschenden Dreifelderwirtschaft - das Wintergetreide, auf einer anderen das Sommergetreide. Jeweils eine der drei Zeigen lag übers Jahr brach. Daher auch die ehemals häufigen Namen Winterflur, Sommerflur und Brachflur. Die restliche Flur bestand aus Wiesen, wiesenartigen Flächen, die mit Bäumen und Büschen durchsetzt waren, und aus einem lichten Weidewald, in dem Buchen und Eichen die bestandsbildenden Bäume stellten. Die Weidefläche im Besitz des Dorfes wurde als Allmende bezeichnet.
Zum Schütze der keimenden Saat und gegen Verbiß der Feldfrüchte durch weidende Tiere waren die Wiesen (zumeist als "Wasen" bezeichnet), die breiten Triebwege vom Dorf zu den Weideflächen und die drei Zeigen mit Zäunen und Buschwerk eingefaßt. Eine ähnliche Funktion erfüllte wohl auch der Etter. "Jeder Gemeinrechtinhaber wurde unter Festlegung einer Strafe im Säumnisfall verpflichtet, die Viehweg zu halten und zu beiden Seythen zue machen". An genau bestimmten Stellen befanden sich Durchlässe ("Erblücken", "Riegel"), für deren Offenhaltung zur Weide- und Schließung zur Saatzeit ebenfalls die Anlieger verantwortlich waren"
Sühnekreuz bei Hollenbach Das Ausbessern der Zäune und Hecken war eine Arbeit, die im Frühjahr vor dem ersten Austrieb der Tiere erledigt werden mußte. Daran erinnert u. a. ein Abschnitt aus der Dorfordnung von Belsenberg aus dem Jahre 1614): "Zu Frühlingszeiten sollen all diejenigen, so an die Gemeind zu stoßen haben, ihre Güter mit Zäunen, Heegen und dergleichen dermaßen also verwahren und versehen, daß keiner deß ändern halb Schaden leiden müße, bei Straf l Orts."
Während der Saatzeit wurden auch die Tauben vor dem Ausflug gehindert. Neben den Zeigen gab es noch verschiedene "Länder". Das waren kleinere, ebenfalls eingezäunte Flächen, auf denen Kohl, Rüben etc. angebaut wurden. Über die Zeigen und die Allmende verteilt standen wilde Feldobstbäume. Obstbaumpflanzungen entlang der Wege finden wir um 1600 nicht vor. Auch entlang der Gemarkungsgrenzen zogen sich oftmals Zäune und Hecken hin. In Ermangelung von Grenzsteinen übernahmen besonders stattliche oder besonders gekennzeichnete Bäume (= Lohbäume) deren Funktion. Mancherorts standen auch sagenumwobene "Druttenbäume". Auf der Flur sehen wir auch hin und wieder Bildstöcke, Ruhen (das sind Steinbänke zum Absetzen von Traglasten) und Sühnekreuze. "2 km thalabwärts an der Steige nach Hollenbach steht ein altes Sühnekreuz. Ein Glockengießer von Würzburg, der eine Glocke für Mulfingen gießen sollte, dem sie aber mißlang, erschlug dort aus Eifersucht seinen Gesellen, dem in des Meisters Abwesenheit der Guß gelungen, und der mit der Freudenbotschaft dem Meister entgegen gehen wollte. Der Meister nahm sich auf der Stelle das Leben" (Oberamtsbeschreibung von Künzelsau, 1883).
Teil 3: Das Hohenloher Dorf 1760 - 1800

 

Aus dem Öhringer Stadtbuch von 1600

"Notturft nicht uff die Gassen tun"
Das im 16. Jahrhundert verfaßte Stadtbuch mit seinen zahlreichen Verordnungen betrifft auch Bausachen. Werden bei einer Bauschau Mängel an Häusern festgestellt, mußte sie der Hausbesitzer bei Strafandrohung beseitigen lassen. Wer sein Gebäude einfallen und längere Zeit so liegen ließ, verlor es an die Stadt. Noch im Jahr 1593 erging das Verbot, auf die Stadtmauer zu bauen. Gärten und Misten direkt an der Stadtmauer wurden nicht geduldet. Im gleichen Jahr wurde angeordnet, die Dächer mit Ziegeln zu decken und das Feuer in einen "steinernen Schlot" zu leiten, der über das Dach hinausgeht.
Großer Wert wurde auf die Sauberhalumg der Gassen gelegt. Eine städtische Kommission besichtigte mehrmals im Jahr die Winkel zwischen den Häusern. Untersagt war, weder bei Tag noch hei Nacht Kübel oder Häfen mit Kot auf die Gassen zu schütten "noch die Notturft der Natur selbst uff die Gassen tun". Weil immer wieder Mist auf den Straßen lag und Seuchengefahr entstand, waren die Misten an den Straßen und auf dem Markt zu entfernen. Tote Tiere mußten aus der Stadt gebracht und in den Maßholderbach geworfen werden.
Ohne Wissen des Rates durfte kein Haus- und Güterkauf stattfinden. Erbte eine auswärtige Person in Öhringen liegende Güter, so hatte sie dieses Erbe binnen Jahresfrist einem Öhringer Bürger zu verkaufen. Tat sie das nicht, konnte der Rat an drei Sonntagen vor der Kirche das ererbte Gut ausrufen und versteigern.
Unaufhörlich mußte gegen Verunreinigung des Stadtgrabens eingeschritten werden. In den Graben wurden Abfälle aller Art geworfen. Selbst die Feuerseen wurden zum Einweichen hölzerner Faßreifen und Ruten benutzt und darin sogar gewaschen. Es war ausdrücklich verboten, in den Kirchbrunnen, der das beste Wasser geliefert haben soll, Wäsche einzuweichen, "weder Schleyer, Leylach (Leinen) oder Windeln".

Wenn Frauen viermal fluchen...
Unchristliches Fluchen war im 16. Jahrhundert unter jung und alt so verbreitet, daß es als Gotteslästerung in das Stadtbuch aufgenommen und unter Strafe gestellt wurde. Die Verordnung der Stadt sah vor, daß für den ersten Fluch im Zorn zwei Kreuzer gezahlt werden mußten. Jeder weitere Fluch zog eine schwerere Strafe nach sich. Ganz schlimme Fälle kamen vor die Gerichtsbarkeit der Herrschaft. Dann ging es an Leib und Gut. Fluchende Kinder wurden mit Ruten geschlagen und Frauen härter als Männer bestraft. Wenn Frauen viermal fluchten, mußten sie einen Tag mit dem Lasterstein in das Narrenhaus.

Quellennachweis

Buch "Hohenlohe" von Otto Bauschert
Buch "Leben in Hohenlohe" von Helmut Starrach
Buch "2000 Jahre Chronik der Weltgeschichte" vom Chronik-Verlag
Buch "Pfedelbach 1037 - 1987" von der Gemeinde Pfedelbach
Buch "Waldenburger Heimatbuch" von der Gemeinde Waldenburger
Buch "Tiere und Pflanzen im alten Dorf" Hohenloher Freilandmuseeum Wackershofen
Buch "Öhringer Bürgerhäuser Band 1" von der Stadt Öhringen
Heft "GEOEPOCHE - Das Millennium"
Heft "GEOEPOCHE - Das Mittelalter"
Zeitung; Artikel aus dem "Haller Tagblatt"