Johann Friedrich Heinle verkauft sein Backhaus, die Gaststätte Crone an seinen Sohn Johann Michael Heinle, 1782

Kauf-Brief 1782

Kund und zu wißen seye hiermit
denen es zu wißen nötig, daß undes

gesagtem Tages Hochlöbig Johann Friedrich

Heinle Amtsbürgermeister und
Allmosenverwalter auch Cronen

Wirth allhier vor sich seine Erben
und Erbnehmern an seinen geliebten

Sohn Hochlöbig Johann Michael Heinle
neuangehender Bürger und Becker
auch Cronenwirth hierselbst und all
deßen Erben und Nachkomen
aufrecht und redlich auch Rechtskräftig
und beständig verkauft und zu
kaufen gegeben.
Seine bisanhero im ruhigen Be=

siz gehabte Behausung und Back
Gerechtigkeit auch GastHerberg
zur goldenen Cronen in der
Fleischgaßen einerseits ein Eck


Kauf-Brief 1782
dem hochfürstlich Hohenlohe Neuen=
steinischen Administrations Haus
gegenhinüber anderseits neben
Hochlöbig Michael Heinrich Dietschen Cammer=

diener und Hofapothekers Behausung
samt einer gleich bey dieser Behausung
daran stoßenden Scheuer- und

Stallung auch daran sich befindenden

Bronnen und Weßerungs Gerech=
tigkeit, auf welcher Scheuer jährl.

15xr in den gemeinschaftlich löbl.-

Hospital hofstat nebst
  2.  3 fuder neuen fäßern
  1. 24. Eymer: Dito
  1. 10. Eymer: Dito
     Die übrigen im Keller befindliche

     Fäser verbleiben dem Herrn Ver=
     käufer zum Eigenthum

  3. Tisch in der untern Stuben, nebst
    denen darinnen befindlich Schränken

Kauf-Brief 1782
Stühl und einen großen Tisch den

man ausziehen kan, nebst denen
vorhandenen Gläßern und dem

Waschkesel in der untern Küchen
Dann allen zur Backerey gehörigen

Geräthschaften nebst 2 Waag, Gewicht
und 12 Säcken.

      ferner
7. Kannen 3. Eich Köpf 2 Meel

Kiesten und einem Haber Kasten

          und

2 gerüstete Better
Vorstehendes Hauß und Scheuer vor
frey und Eigen weder Zinns noch
Gültbar mit allen Rechten und
Gerechtigkeiten Neigen und be
beschwerden samt allem dem
was darinnen Nied und Nagel
hebt, vor und um
Dreytausend Gulden Rhein:
solche nebst Entrichtung deren gewohn=

Kauf-Brief 1782

lichen Gerichts Kosten folgendermaßen

zu bezahlen als:
1500 fl.    zur baaren Angaab
1000 fl.    statt Heirattgüths innen

            zu behalten die restirende
500 fl.     in Ziehlfristen mit jährl.

            100 fl. zu entrichten
Wobey noch folgende Pfründten und be=
ding muß fest gesezet werden.
Erstlich behalten sich die verkaufende
Eltern im Hauß den lebenslang=
lich freyen ohngekränkten Sitz bevor, und
zwar Das ganze obere Stockwerck

bestehend in einer Stuben, Stuben=
kamer Küchen und Errn Kammer
nebst dem hintern Stüblein dann
den ganzen Boden oberhalb diesem
Stock zum aufbehalt derer Gült
früchten, solange nehmlich das all

moßen backen nicht aufgegeben

wird.

Kauf-Brief 1782

Zweitens Die ganze Scheune solange die
verkaufende Eltern ihre Güther
behalten, doch solle dem Käufer die
die ganze Stallung nebst dem halben
untern Boden zu legung einigen
Strohes und Futters zur Wirtschaft
dann eine Kamer um die Kleyen
der Nach Meel darinen aufbehalten

zu können, eingeräumet werden.

Drittens soll dem Verkäufer auch ein
Holz=Plaz zu 3. oder 4. Meeß Holz
überlaßen werden nebst dem Ge=
brauch des Waschkeßels in der
untern Küchen.

Viertens weil gegenwärtig der Keller

im Hauß ganz mit fäßern beleget
ist, so will Herr Verkäufer trachten
solchen innerhalb 3. Jahren zu räumen

weil doch Käufer denselben nicht
gleich wird belegen können doch sollen
ihm soviel faß geleeret werden

Kauf-Brief 1782
als er zum Wein Schank benöthiget

syn wird. Nach dieser Zeit aber be

dinget sich Herr Verkäufer nur

so viel Plaz aus, als zum Haußtrunck
nötig ist, dann zu Stellung eines Mücken

Schranks und Krauth Ständers.

Fünftens wird zuvor dem Herr Käufer

wie obgedacht die Backerey und
Wirthschaft ganz abgetreten also
das er solche gebrauchen und nuzen
so gut er kan was aber das All
moßen backen anbelanget, so behält
sich Herr Verkäufer Solches lebens
länglich bevor, es seye dann daß es

frey willig abgegeben werden wolte
jedoch solle Käufer schuldig seyn

solches wochentlich in der Ordnung
wie es bißher geschehen zu backen,

und den Armen auszutheilen
davon soll ihm aber das gewohnliche

Kauf-Brief 1782
backgeldt vom Semri bezalt werden

ist aber auch schuldig und gehalten

solches ohncklagbar zu backen wie

es Herr Verkäufer bißherr gethan

damit keine Klage kome und Herr Ver

käufer nicht genötiget werde diesen

wegen eine Änderung zu treffen.
Zu wahrer Urkund und Vesthaltung

wurde dieser Contract von beeden
Theilen und ihren Anverwanden

nicht nureigenhändig unterschrieben

sondern auch E. E. Rath um die er

forderliche ratification geziemend erbetten.
Öhringen d 28 Februar 1782

Johann Fried Heinle

als Vater und Verkäufer     Johann David Österlin

Johann Michael Heinle

als Käufer                  Maria Elisabetha
Johann Christian Heuiß      Susanna Österlin
Johann Ludwig Heinle

Georg Theodor Schuhmacher

Kauf-Brief 1782

Kauf Brief
   über
Ein Backhaus nebst Wirth=
schafts Gerechtigkeit in der

fleischgaßen
    welches

Hochlöbig Johann Friedrich Heinle

Amtsbürgermeister und All

moßen Verwalter allhier
      an
Hochlöbig Johann Michael Heinle
beckern und Gastgebern zur

guldenen Cronen, als seinem ge

liebtem Sohn verckauft.
        fol:227. 6.

confirm. bey Rath d 14ten Merz 1782