Kund und zu wißen seye hiermit
denen es zu wißen nötig, daß undes
gesagtem Tages Hochlöbig Johann Friedrich
Heinle Amtsbürgermeister und
Allmosenverwalter auch Cronen
Wirth allhier vor sich seine Erben
und Erbnehmern an seinen geliebten
Sohn Hochlöbig Johann Michael Heinle
neuangehender Bürger und Becker
auch Cronenwirth hierselbst und all
deßen Erben und Nachkomen
aufrecht und redlich auch Rechtskräftig
und beständig verkauft und zu
kaufen gegeben.
Seine bisanhero im ruhigen Be=
siz gehabte Behausung und Back
Gerechtigkeit auch GastHerberg
zur goldenen Cronen in der
Fleischgaßen einerseits ein Eck
dem hochfürstlich Hohenlohe Neuen=
steinischen Administrations Haus
gegenhinüber anderseits neben
Hochlöbig Michael Heinrich Dietschen Cammer=
diener und Hofapothekers Behausung
samt einer gleich bey dieser Behausung
daran stoßenden Scheuer- und
Stallung auch daran sich befindenden
Bronnen und Weßerungs Gerech=
tigkeit, auf welcher Scheuer jährl.
15xr in den gemeinschaftlich löbl.-
Hospital hofstat nebst
2. 3 fuder neuen fäßern
1. 24. Eymer: Dito
1. 10. Eymer: Dito
Die übrigen im Keller befindliche
Fäser verbleiben dem Herrn Ver=
käufer zum Eigenthum
3. Tisch in der untern Stuben, nebst
denen darinnen befindlich Schränken
Stühl und einen großen Tisch den
man ausziehen kan, nebst denen
vorhandenen Gläßern und dem
Waschkesel in der untern Küchen
Dann allen zur Backerey gehörigen
Geräthschaften nebst 2 Waag, Gewicht
und 12 Säcken.
ferner
7. Kannen 3. Eich Köpf 2 Meel
Kiesten und einem Haber Kasten
und
2 gerüstete Better
Vorstehendes Hauß und Scheuer vor
frey und Eigen weder Zinns noch
Gültbar mit allen Rechten und
Gerechtigkeiten Neigen und be
beschwerden samt allem dem
was darinnen Nied und Nagel
hebt, vor und um
Dreytausend Gulden Rhein:
solche nebst Entrichtung deren gewohn=
lichen Gerichts Kosten folgendermaßen
zu bezahlen als:
1500 fl. zur baaren Angaab
1000 fl. statt Heirattgüths innen
zu behalten die restirende
500 fl. in Ziehlfristen mit jährl.
100 fl. zu entrichten
Wobey noch folgende Pfründten und be=
ding muß fest gesezet werden.
Erstlich behalten sich die verkaufende
Eltern im Hauß den lebenslang=
lich freyen ohngekränkten Sitz bevor, und
zwar Das ganze obere Stockwerck
bestehend in einer Stuben, Stuben=
kamer Küchen und Errn Kammer
nebst dem hintern Stüblein dann
den ganzen Boden oberhalb diesem
Stock zum aufbehalt derer Gült
früchten, solange nehmlich das all
moßen backen nicht aufgegeben
wird.
Zweitens Die ganze Scheune solange die
verkaufende Eltern ihre Güther
behalten, doch solle dem Käufer die
die ganze Stallung nebst dem halben
untern Boden zu legung einigen
Strohes und Futters zur Wirtschaft
dann eine Kamer um die Kleyen
der Nach Meel darinen aufbehalten
zu können, eingeräumet werden.
Drittens soll dem Verkäufer auch ein
Holz=Plaz zu 3. oder 4. Meeß Holz
überlaßen werden nebst dem Ge=
brauch des Waschkeßels in der
untern Küchen.
Viertens weil gegenwärtig der Keller
im Hauß ganz mit fäßern beleget
ist, so will Herr Verkäufer trachten
solchen innerhalb 3. Jahren zu räumen
weil doch Käufer denselben nicht
gleich wird belegen können doch sollen
ihm soviel faß geleeret werden
als er zum Wein Schank benöthiget
syn wird. Nach dieser Zeit aber be
dinget sich Herr Verkäufer nur
so viel Plaz aus, als zum Haußtrunck
nötig ist, dann zu Stellung eines Mücken
Schranks und Krauth Ständers.
Fünftens wird zuvor dem Herr Käufer
wie obgedacht die Backerey und
Wirthschaft ganz abgetreten also
das er solche gebrauchen und nuzen
so gut er kan was aber das All
moßen backen anbelanget, so behält
sich Herr Verkäufer Solches lebens
länglich bevor, es seye dann daß es
frey willig abgegeben werden wolte
jedoch solle Käufer schuldig seyn
solches wochentlich in der Ordnung
wie es bißher geschehen zu backen,
und den Armen auszutheilen
davon soll ihm aber das gewohnliche
backgeldt vom Semri bezalt werden
ist aber auch schuldig und gehalten
solches ohncklagbar zu backen wie
es Herr Verkäufer bißherr gethan
damit keine Klage kome und Herr Ver
käufer nicht genötiget werde diesen
wegen eine Änderung zu treffen.
Zu wahrer Urkund und Vesthaltung
wurde dieser Contract von beeden
Theilen und ihren Anverwanden
nicht nureigenhändig unterschrieben
sondern auch E. E. Rath um die er
forderliche ratification geziemend erbetten.
Öhringen d 28 Februar 1782
Johann Fried Heinle
als Vater und Verkäufer Johann David Österlin
Johann Michael Heinle
als Käufer Maria Elisabetha
Johann Christian Heuiß Susanna Österlin
Johann Ludwig Heinle
Georg Theodor Schuhmacher
Kauf Brief
über
Ein Backhaus nebst Wirth=
schafts Gerechtigkeit in der
fleischgaßen
welches
Hochlöbig Johann Friedrich Heinle
Amtsbürgermeister und All
moßen Verwalter allhier
an
Hochlöbig Johann Michael Heinle
beckern und Gastgebern zur
guldenen Cronen, als seinem ge
liebtem Sohn verckauft.
fol:227. 6.
confirm. bey Rath d 14ten Merz 1782