Hier gibt es lokale Geschichte aus der Zeit von 1540 - 1600


Diese Seite will nur einen groben Überblick, der Entwicklung in der Zeit von 1540 - 1600 aufzeigen, um so besser die Welt meiner Ahnen verstehen zu können. Dabei geht es mir nicht darum, die deutsche Geschichte genau zu erfassen, sondern Ereignisse aufzuzeigen, die für das Leben der einfachen Leute wichtig wurden. Alles andere würde den Rahmen dieser Homepage sprengen.

Die wichtigsten Schlagworte

Die Hauptlandesteilung in Hohenlohe
Die Einführung der Reformation in Hohenlohe
1565: Dorfordnung für Mainhardt
Die Brand-Fastnacht von 1570 (Waldenburg)
Weitere Quellen im Internet
Quellennachweis
 
 

Die Hauptlandesteilung in Hohenlohe

Schon bis ins 16. Jahrhundert war es immer wieder zu Landesteilungen gekommen. Neue Residenzen stiegen auf und verloren ihren Rang mit dem Aussterben einer Teillinie. Im März 1551 starb der auf der Waldenburg residierende Graf Georg L, im August des gleichen Jahres sein kinderloser Bruder Albrecht III. Hier hätte sich die Chance aufgetan, vom Prinzip der Herrschaftsteilung abzugehen und aus dem Gesamtbereich einen wirtschaftlich nicht unbedeutenden, politisch gewichtigen Reichsstand zu formieren. Aber getreu der Haustradition wurde unter vormundschaftlicher Regierung eine neue Erbteilung unter den drei Söhnen Georgs I. vorbereitet.
Man muß sich von der Vorstellung lösen, daß das Land geteilt wurde. Geteilt wurden vielmehr die Rechte, Einkünfte und Gebäude, nachdem in einem sehr gründlichen Verfahren der 20jährige Durchschnitt der einzelnen Einkunftsarten errechnet worden war. Im Zeitalter der noch vorherrschenden Naturalwirtschaft war es wichtig, daß vor allem die für die Hofhaltung notwendigen Lebensmittel überall zur Verfügung standen: Getreide, Heu, Fisch, Wein, aber auch Hanf und Tierhäute. Natürlich bemühte man sich, möglichst geschlossene Komplexe auf der Basis der Ämter zu bilden. Zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten gab es die Möglichkeit der Aufrechnung einzelner Einkünlte in Geld, also eine Kapitalisierung aul der Basis einer in der Regel fünfprozentigen Verzinsung.
Nachdem die Räte in mühevollen Rechenoperationen bis 1553 eine Drittelung des Landes vorbereitet hatten, starb einer der drei Erben. Um die ganze Arbeit nicht von vorn zu beginnen, wurde eines der Drittel, die noch nicht einem der Prätendenten zugelost worden waren - das Los entschied, welche Erbportion der einzelne Prätendent erhielt -, in zwei Hälften geteilt. Jeder der beiden Erben erhielt also ein Drittel und ein Sechstel, rein rechnerisch die Hälfte, aber diese Hälften lagen nicht beieinander. Die sich später entwickelnde Gemengelage der hohenlohischen Teilherrschaften hat hier und in den entsprechenden Modalitäten bei späteren Teilungen ihre Ursache.
Schloß Pfedelbach Bild: Schloß Neuenstein

In dieser sogenannten Hauptlandesteilung entstanden zwei Besitz- und Herrschaftskomplexe. Ludwig Casimir (gest.1568), der älteste Sohn Georgs, übernahm Schloß und Amt Neuenstein sowie die Ämter Döttingen, Forchtenberg, Hollenbach, Ingelfingen, Kirchensall, (Langen-)Beutingen, Michelbach am Wald, Weikersheim und Zweiflingen. Zu seiner Herrschaft zählten die Kondominate Künzelsau und Niedernhall. Sein jüngerer Halbbruder Eberhard I. (gest. 1570) wählte das väterliche Waldenburg als Residenz. Er erhielt dazu die Ämter und Schlösser Adolzfurt, Bartenstein, Kupferzell, Mainhardt, Pfedelbach, Sindringen und Schillingsfürst.
Wie auch schon in früheren Erbteilungen blieben wesentliche Rechte ungeteiltes Eigentum: die Stadt Öhringen, das Münz- und das Bergregal sowie das gemeinschaftliche, im Turm der Öhringer Stiftskirche untergebrachte Hausarchiv. Gemeinsam blieb auch das Wappen, allerdings in veränderter Form. Die beiden Linienchefs griffen einen Gedanken ihres verstorbenen Onkels Albrecht III. auf und beantragten beim Kaiser eine Wappenvermehrung. Nach langer Suche hatte man das Wappen der ausgestorbenen Herren von Langenberg im Deutschordensarchiv ermittelt. Am 14. Juni 1558 verlieh Kaiser Ferdinand I. allen Grafen und Gräfinnen von Hohenlohe und ihren Erben das Recht, sich Herren und Frauen zu Langenburg zu nennen und das alte Wappen der Langenburger zu führen.  
 

Die Einführung der Reformation in Hohenlohe

Nur sehr zögernd wandten sich die Hohenlohe der Reformation zu. Anfängliche reformatorische Begeisterung der Grafen Georg und Albrecht III. hatte durch die Ereignisse des Bauernkriegs einen spürbaren Dämpfer erhalten.
Die Öhrrnger Bürgerschaft ergriff
während einer Vakanz der Stiftspredigerstelle 1544 die Initiative und bat die Grafen um Erlaubnis zur Berufung eines evangelischen Predigers, damit endlich wieder eine geregelte seelsorgerische Betreuung der Bürger möglich wurde. Der protestantisch gesinnte Rat Ägidius Stemmler unterstützte den Wunsch der Untertanen, und so wurde der Augsburger Prediger Kaspar Huber(inus) nach Hohenlohe berufen. Er versprach toleranten Umgang mit den Stiftsherren und den Verzicht auf sofortige totale Einführung der Reformation. Auf seine Initiative wurde auch die Stiftsschule durch den Präzeptor- Johannes Ruthenus reformiert und erhielt eine neue Schulordnung. Der katholische Gottesdienst der Stiftsherren blieb unverändert. Im Gemeindegottesdienst wurde evangelisch gepredigt und das Abendmahl unter beiden Gestalten gereicht. Sonst blieb zunächst alles beim alten.
Nach der Niederlage der protestantischen Fürsten im Schmalkaldischen Krieg verkündete 1548 der Kaiser das Augsburger Interim, das die Religionsfrage offenhielt und den Protestanten einige Konzessionen machte. Huberinus wurde als Interimsgeistlicher nach Augsburg berufen. Im 1552 erneut ausbrechenden Religionskrieg konnte sich der Kaiser nicht mehr durchsetzen.
Huberinus kehrte nach Öhringen zurück und verfaßte 1553 mit größter Wahrscheinlichkeit zusammen mit dem Neuensteiner Hofprediger Hieronymus Hertel eine erste evangelische Kirchenordnung für die Grafschaften, die sich auf ähnliche Ordnungen in der Markgrafschaft Brandenburg, in der Reichsstadt Nürnberg und in Pfalz-Neuburg stützte. Sie wurde nicht offiziell in der ganzen Grafschaft eingeführt. Durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555 wurde die lutherische Lehre als gleichberechtigt anerkannt. Ohne ihre bisherige Treue gegen Kaiser und Reich aufgeben zu müssen, konnten die Hohenlohe nun dem Wunsch der Bevölkerung entsprechen. Als die neuen Landesherren Ludwig Casimir und Eberhard sich endlich 1556 unmittelbar nach der Hauptlandesteilung gemeinsam zur Einführung der Reformation entschlossen, konnten sie ihre finanzielle Leistungskraft durch die Übernahme des Besitzes der aufgehobenen vier geistlichen Institutionen in Gnadental, Goldbach, Öhringen und Schäftersheim steigern.
Zur Durchführung der entscheidenden Visitation wurde der württembergische Pfarrer Johannes Hartmann nach Öhringen ausgeliehen, blieb dann aber dort bis zu seinem Tode. Geistliche, Schultheißen und Schulmeister aus 41 Gemeinden wurden nach ihrer Überzeugung gefragt, ihre künftige Verwendung von ihrem Selbstzeugnis und den Aussagen der anderen Amtsträger abhängig gemacht. Lediglich sechs Geistliche wurden nicht übernommen. Die von Nürnberg und dem Markgraftum Brandenburg-Ansbach 1528 gemeinsam verabschiedete Kirchenordnung wurde mit geringfügigen Modifikationen auch in Hohenlohe eingeführt. Der Öhringer Stiftsbesitz wurde als Sondervermögen verwaltet, aus dem vor allem die Aufwendungen für Kirche und Schule in der Zukunft bestritten wurde. Begabte Schüler erhielten aus den Stiftseinkünften Stipendien, um ihnen ein Universitätsstudium, vorwiegend in Erlangen, zu ermöglichen. Sie mußten sich allerdings verpflichten, anschließend in den geistlichen oder weltlichen Landesdienst einzutreten. Die Säkularisationen geschahen sehr behutsam. Der Chor der Öhringer Stiftskirche wurde durch eine Mauer vom Schiff getrennt. Der abgeschlossene Chor diente den noch lebenden Stiftsherren als katholische Kirche, bis der letzte der Geistlichen 1581 gestorben war. Dann wurde die Mauer wieder abgebrochen, und die ganze Kirche diente seither dem evangelischen Gottesdienst.
Beide Hauptlinien haben sich im Laufe der folgenden Jahrhunderte mehrfach geteilt, bis die Teile echte Duodezgrafschaften mit wenigen tausend Einwohnern wurden. Zeitweilig regierten 12 Linien nebeneinander! Die beiden Hauptlinien haben sich allerdings gegenseitig nicht mehr beerbt und unterschiedliche Entwicklungen genommen. Ideell blieben die Teilherrschaften durch die Erbeinigung von 1511, die jeder volljährige Hohenlohe beschwören mußte, verbunden. Sichtbarer Ausdruck dafür waren die Reichslehen, die der Kaiser dem jeweils ältesten regierenden Linienchef des Hauses verlieh. Er verwaltete auch die vom Gesamthaus zu verleihenden Leben. Die Rechte und Pflichten des Seniors wurden 1702 in einer neuen Hausverfassung niedergelegt. Damals wurde auch der Grund für das gemeinschaftliche Lehenarchiv gelegt.  
 

1565: Dorfordnung für Mainhardt

Information zu Mainhardt
Kreis Schwäbisch Hall. 1027 Meginharc. Ah altes Rodungsgebiet gehörte Main-hardl zum Burgbesitz Gleichen und kam 1416 an Hohenlohe. Die Landesteilung von 1553 sprach es Hohenlohe-Waldenburg zu. Durch den dadurch notwendigen Verwaltungsausbau wurde die Dorfordnung aufgezeichnet. 1861 650 Einwohner.
Lit.: OAB Weinsberg. K. Schumm, Ein Dorfbuch aus Mainhardt. In: Der Haal-qudlW,1958.


Dorfbuch 1565 Nov. 10

Gemeindeverwaltung Mainhardt.
1 Jährliche Gefälle der Gemeinde. 2 Gemeindeseen. 3 Gemeindewaldung. 4 Gemeindeholznutzung. 5 Aufnahme eines Hausgenossen. 6 Viehtrieb. 7 Geäckerich. 8 Anwesenheitspflicht in der Gemeindeversammlung. 9 Feuerleitern. 10 Sturmläuten. 11 Pfandnahme. 12 Abrechnungspflicht der Dorfsmeister. 13 Brennholz. 14 Spanhölzer. 15 Geäckerich. 16 bis17 Hirtenbestallung. 18 Schweinehirt. 19 Einsammeln der Trögel. 20 bis 22 Hirtenpflicht und Hirtenlohn.

Anno 1565 Dorfsbuch Mainhart,
aller derselbigen Dorfsgerechtigkayten, Gebreuchen sampt derselbigen Waldung und jerlichen Gefellen.
Erneuerung aller deß Dorfs Mainhart Gebreuchen und Gerechtigkeiten, wie es fürohin gehalten solle werden, zusammengetragen durch die ehrnhaften, fürnehmen und weisen Endreß Hoffman, derzeit Schultheiß zu Mainhart, Lienhart Diem, Hannß Herman und Steffan Müller, alle drei der Gemaind und deß Gerichts allda, Hannß Schup und Benedict Wächter, deß Jars Bürgermeister, und dann von der Gemaind wegen Alt Hannß Weber, Michel Kubier und Steffan Heckher als die Eltesten der Gemaind. Geschehen uff Martini Episcopi von der Gepurt Christi gezelt 1565 Jahre.
[1.] Jerliche Gefell der Gemaind zu Mainhart.
Die Rotwisen ertregt jarlich der Gemaind zu Martinszinß 3 Ort. Der Seh sampt dem Damm hinder der Kirchen ertregt zu gemainen Jaren l Ort.
Die ändern Zinß usser den Hoffstaaten zeucht mein gnädiger Herr ein.
Sonsten hat ein Gemaind kein Gefell, dann so gute Gecker werden, waß sie eräckern, teilen sie undereinander.
Und so dann von der Herrschaft ainer zu einem Haußgenossen anzunehmen zugelassen, gibt es der Gemeind one der Herrschaft Gerechtigkeit zu Bürgerrecht 1fl. [2.] Der Gemaind Sehe.
Den grosen Sehe pfleg man mit 500 Setzvischen zu besetzen. Den alten Sehe besetzt man gwonlich mit 300 Setzlingen. Den neuen Sehe so noch nit im Thamm verwart, hat man bißanher mit Kübelvischen besetzt und Setzlinge darfon gezogen.
Jörg Eller uff dem Thännhof hat der Gemaind zu Mainhart ein Stück Walds gegen seinem neuen Seh, so einsteils uff die Gemaind schwölt, ertauscht und den Ablauf aus selbigem Sehe soll er uff die Gemaind richten und nit uf seine Güter.
[3.] Der Gemaind Waldung
hept an bei der Mainharter Fallen, stost an die zwen Bauren Sigmund und Bastle uff den Milltenbergershof [Württemberger Hof] und fürauß an Michel Mercklinß Holz biß an Münnchswald und fürüber die Eulenwißen biß in die Rot, und die Rot hinauf an den Stannbach, der von Nisslinshof herab in die Rot lauft, und von dem Nisslinßhof an die hoch Landstraßen hinauß an unsers gnädigen Herrn Scheutterhau biß an deß Thännbauren Jörg Ellers Holz, so er der Gemaind an sein neuen Sehe getauscht.
[4.] Wie es in der Gemaind Holz soll gehalten werden.
Item, es soll ein jeder, so ein Gemainrecht hat, sich nach gebürlicher Nodtturft beholzen.
Es soll hinfüro kein Haußgenoß one Erlaupnuß der Dorfsmeister kein Holz machen, bei Straf 1/2fl.
Die Bauren sollen einem jeden Söldner in der Gemaind innerhalben der Wolfsaychen ein Fuder Holz umb 3 kr. und ausserhalben der Wolfsaichen umb l Batzen einfüren.
Dargegen soll ein jeder Baur Macht haben, vier Klafter Scheutter in der Gemaind Holz zu machen, die Höhe und Lenge vermeige meins gnädigen Herrn Scheuttermeß.
Die Bauren sollen ire vier Claftern gehörtergestalt uffsetzen und nit an Heufflichen zusamenschiessen.
Und wölcher mehr deß Jars dann vier Clafter macht und uber kurz oder lang von einem erfaren würt, der soll der Gemaind 1fl. zu Straf geben und darzu nach seinem Verschulden in meins gnädigen Herrn Straf steen.
Item, so ein Baur seine vier Clafter machen will, soll ers zuvor den Dorfsmeistern anzeigen. Die sollen ine Bevelch geben, wo ers machen solle, und welchers one erlaupt für sich selbst macht, der soll zu Straf geben 1/2fl.
Und solche vier Klafter sollen von Petri biß uf Sanct Walpurgentag gemacht und mit deß Dorfsmaisters Wissen uffgesetzt werden. Und wölcher vor Sanct Walpurgentag seine vier Clafter nit gemacht, sondern daran seumig gewest, der solls nit mehr Macht haben zu machen, bei Straf 1/2fl.
Es soll auch keiner, so Brennholz für sein Hauß fuert, die besten Scheutter herausschiessen und darnach dieselben gehn Markt fueren, wie bißhero im Wald und vorn Heusern beschehen, bei Straf 1/2fl.
Dem Wildbader soll man 6 Klafter Holz, wies der Stamm gibt, aus der Gemaind geben, und was er weyters braucht, soll er für jede Claftern 1/2Batzen bezalen. Doch solchs one Dorfsmeister Wissen nie machen, die sollen ime anzeigen, wo ers machen solle.
Die Angl im Bad und der Schultheis Müller sollen one der Dorfsmeister Wissen kein Holz machen lassen, bei Straf 1/2fl.
Einem Becken, so backen will, soll man l Clafter Scheutter uf dem Stumpf umb l Behmisch geben, wies der Baum gibt, mit Wissen deß Bürgermeisters.
Item, so einer in der Gemaind etwaß Zimberholz zu seinem Hausbrauch nottürftig, soll ime zimblich durch die Bürgermeister geben werden und solches, es sey umb Gelt oder on Gelt geben worden, ufzeichnen lassen.
Und waß dann ein jeder Dorfsmeister für Holz verkauft, ordenlich uffzeichnen und verrechnen, in solchen kein Gfar gebrauchen, bei Straf nach seinem Übertreten.
Die Inwoner zu usserm Stannweiler [später Nüsslenshof] sollen der Mainhartter Gemainwald nit Spenhölzer hauen, auch anderm Holz, sampt irem Vieh den Ubertrib verbotten sein; so oft man sie der Orten ains ergreift, allweg 1 fl. zu Straf nemen.
Deßgleichen soll es auch mit andern Genachbarten, so sich deß Ubertreibens zuvil anmassen, gehalten werden.
[5.] Aufnahme eines Hausgenossen.
Item, es soll keiner hinfüro in der Gemain kein Haußgenossen mehr einnemen one sein Manrecht und meinem gnädigen Herrn ein Ort zu Schirmbgelt jerlich, bei Straf 1/2fl., oder welcher das nit will geben, soll aus dem Ampt ziehen.
[6.] Vichtnb.
Es soll hinfüro keinem Bauren seine Ochßen frey gehalten werden, sie halten dann den alten Brauch mit dem Holzfüeren wie hievor gemelt.
Es soll auch keiner sein Vieh sonder außtreiben, es sei dann schadhaft, bei Straf 1/2fl.
Enndreß Diem soll bei der Schmiden hinüber uff dieselbige Wisen ein Trieb, wann es offen ist, hineinlassen und geben, wann das Omet davon kompt.
Item, es soll keiner dem gemainen Hirten die Wayd uffhalten, wann die Frucht von dem Feld kompt und die Trib offnen, wann das Omet von den Wisen kompt, bei Straf 1/2fl.
Es soll einem jeden Bauern nach Erkanntnuß ganzer Gemaind, Ochßenwaid, wie es die Nodturft erfordert, geben werden.
Der Trib uber den Steuacker, so Jacob Kübler innen hat, soll hinein gehn wie von alter.
Es geht der bei Michel Küblers Wehren hinein, wans geomet ist.
Deßgleichen über deß Scherwislin auch der Trib.
Es soll der gemain Hirt uff Sanct Michelstag mit gemainem Vieh uff Hannß Khüblers Feld treiben was lähr ist, wie von alther.
[7.] Geäckerich.
Zu Herpstzeiten, so vil Aicheln, soll das Laubichrechen und Aichelnlesen verbotten sein, bei Straf 1fl.
[8.] Anwesenheitspflicht in der Gemeindeversammlung.
Item, ein jeder, dem zu der Gemaind geborten würt und nit erscheint, one Ursach ussenbleibt, der soll zu Straf geben l Ort.
[9.] Feuerleitern.
Item, es soll ein jeder Baur ein Laytter dreyssig Schuch lang und ein Soldner zweinzig Schuch lang beim Hauß haben.
[10.] Sturmläuten.
So es sich begebe, daß man mueste Sturmb leuten, soll man zum Feur dreymal Sturmb schlagen und zur Nacheyl zweymal.
[11.] Pfandnahme.
Es sollen die Dorfsmeister Macht haben, wann sie Strafen oder Schulden von Einwonern alhie fordern und einer das nit bezalen wölte, sondern sich zu Recht beut, sollen sie demselben Pfand nemen und das drei Tag in das Würtzhaus legen und versetzen, und löst derselbig solch Pfand in den dreyen Tagen nit, so sols verstanden sein.
[12.] Abrechnungspflicht der Dorfsmeister.
Item, es sollen alle Dorfsmaister von Jar zu Jar ongevarlich ein Monat nach Weinechten ires Einnemens und Außgebens der Gemaind erbare Rechnung tun und ihr Rest mit barem Gelt erlegen und das nit lenger lassen ansteen, wie vor beschehen, bei Straf 1fl.
Und wo die Gemaind einander über Ruckh tragen, durch die Finger sehen und vermelte Strafen hinschleichen lassen und nit einziehen würden, so soll der Schultheiß selbige Strafen meiner gnädigen Herrschaft einziehen und verrechnen. Darnach wisse sich ein Gemaind vor Nachtail und Schaden zu hueten.
[13.] Wo man soll zu dieser Zeit Brennholz machen.
Ein jeder, so ein Gemaindrecht hat, die sollen Brennholz zu ihrem Haußgebrauch machen.
Den Haußgenossen sollen die Dorfsmeister Holz geben uff dem Brend liegenden und Gipfelholz, umb bar Gelt oder umbsonst, je nach Gestalt und Art deß Holzes.
Keinerlei Holz sollen sie umbhauen one Erlaupnus, bei Straf 1fl.
[14.] Spanhölzer.
Mit den Spanhölzern soll inen ein Maß gegeben werden, namblichen: Die Haußgenossen sollen ir Spanhölzer uff dem Brenndt hauen, Hagenbuchen-Holz, und welcher würde ergriffen, der anderstwo oder welcher Buechinsholz hauen, der soll zu Straf der Gemaind geben l Ort. Hagenbuechen-Holz soll inen erlaupt sein zu Spanhölzern, wo sies finden.
[15.] Wie die von Mainhart pflegen ir Gecker zu vergleichen.
In Anno 1565 haben die von Mainhart ein wenig Aicheln gehapt und haben jedem, der ein Gemainrecht hat, dreu Schwein ins Gecker lassen, 2 junge nach Walpurgis für eins gerechnet. Und welcher uber drei last gehn, der soll von jeder die Wochen geben 1 Behmisch und soll anfahen 8 Tag vor S. Michelstag, und wiewol man sonsten zu andern Jaren jedem Haußgenossen eine hat lassen frey gehn und dem Pfarrherr zwo, so hat man doch uf diß Jar in Ansehung, daß die Gmaind den Herrenwald umb 6 fl. kauft, keinem keine lassen frey gehn, sondern soll jeder die Wochen geben von einem Schwein l Behmisch. Die Anngel Müllerin und Pfarrher von jedem Schwein die Wochen 5 kr. Doch ist auch abgeredt, daß man der Angl und dem Schulten Müller gar keine will lassen gehn, dieweil sie an der Gemaind nit wollen schaffen am Bronnen.
Und so man ausschlecht, soll jeder der Gemaind das Geckergelt erlegen, damit man diejenigen, so ir Zal nit gehabt, vergleichen könne, und was uberig, der Gemaind zustendig.
Sonsten, so gute Gecker seind, stelt man dem Hirten ein Zecher, der Meister uber den Haufen sey, heur aber hat man umbzecht, dieweil man nit frembde Schwein eingeschlagen.
Und wölcher nit ein gewachsnen Zecher hinaus schickt oder selbst ausfart, soll gestraft werden umb 5 s.
Dem Kuehürten ist verbotten, mit dem Vih und Gayssen under die Aichen zu faren.
[16.] Wie die von Mainhart Hirten gedingen.
Anno 1565 den 9. Septembris hat ein ganze Gemaind mit Vorwissen und Zugebung Schultheissen ein Hirten hinder beide Herden gedingt mit Namen Theyß Weydenbach von Oberroth und ist die Gemaind ains worden, dieweil er beide Herd besteht, von Weinechten Anno 65 biß wider Weinechten Anno 66, wöllen sie ime zu jeder Herd 2 Hauptvih pfründfrey lassen gehn. Und ob es Sach, daß der wolgeborn unser gnädiger Herr die jetzigen Hirtengarten würd einziehen, will ime, Hirten, die Gemaind ein ander Stück, so gut sie können, außzureuten geben zum Hirtenhauß gehörig.
Und ob man ein Hirtenhaus würde bauen, will inne ein Gemaind dieweil sonsten Herberg geben.
[17.] Hirtenbestallung.
Mit den Küeen soll er selbander ausfaren und die Waid in den Welden und an der Rot vleissig besuochen, doch deß Münchswalden in allweg müessig, daß er daselbst gar nit und sonsten auch sovil möglich [nit] zu Schaden fare.
[18.] Schweinehirt.
Auch mit den Schweynen zur Zeit der Kirschen- und Fruchternde selbander die Herd onclagbar mit dem Treiben behueten, wie er dessen jederzeit von den Hirtenmaistern Anzaigung und ime von den Bauern ufgeben wurde. So durch den Segen Gottes das Gecker geriete und frembde Schwein ins Gecker würden angenohmen, würd ein Gemaind (damit den Frembden ir Gut versehen werde) noch ein Hirten hinder die Schwein bestellen, der soll Oberhirt und der jetztgedingt Hirt sein Zecher sein.
[19.] Einsammeln der Trögel.
Die Trögel mag der Hirt einnahmen, sovil der Bauren Vermögen und ir guter Will ist.
[20.] Hirtenpflicht und Hirtenlohn
Waß für junge Kelber und Gayssen nach Sanct Jacobstag fürgeschlagen undern Hirten getriben würt, soll er hueten. [21.] Hirtenpflicht und Hirtenlohn
Waß aber vor Sanct Jacobstag dessen jungen Viechs ime undergetriben, ist er nit schuldig zu hueten, es mach im dann einer ein Willen darumb.
[22.] Hirtenpflicht und Hirtenlohn
Helt er sich in wessendem Gecker mit den Schweynen woll, würt er dessen in anderweg auch wol geniessen.
Geben ime die Gemaind diß Jar uff beide Herden 32fl. und wann er sich wol helt, will ime ein Gemaind noch ein Rindlin weyter gehn lassen.

Weitere Dorfordnungen finden Sie hier:  
 

Die Brand-Fastnacht von 1570 (Waldenburg)

Waldenburg Am 7. Februar 1570 hatte der Schloßherr auf Waldenburg Freunde und Bekannte aus dem Adel der Gegend zu sich eingeladen: Graf Eberhard von Hohenlohe-Waldenburg und seine Gattin, Gräfin Agathe von Tübingen waren die Gastgeber; anwesend waren unter anderen der Bruder der Gräfin, Georg von Tübingen, der Neffe Graf Albrecht von Hohenlohe-Neuenstein, Valentin von Berlichingen, Kunz von Vellberg und Simon von Neudeck. Möglicherweise angeregt durch das Brauchtum der Gegend, war man auf den Gedanken verfallen, sich zu vermummen und dabei die Mächte der Finsternis und des Lichtes darzustellen: die Frauen verkleideten sich als Engel und die Männer als Teufel. Und dabei hatte, wie das Volk seinerzeit sofort feststellte, der Teufel seine Hand im Spiel. Was dann nämlich geschah, schildert Hofprediger Apin in einem authentischen Bericht:

»Anno 1570, den 7. Februar ist zu Waldenburg übel hergegangen; hat sich ein leidiger Fall begeben, da hat der leidige Satan aus Gottes Verhangnus eine schröckliche Tragödien und Spectacul angerichtet, und als ein arger Schadenfroh sein Mutlein nach Lustgekühlt: darum soll man ihn nit über die Tür malen, noch zu Gast laden, den-n er kommt wohl von ihm selbst, oder wo er gleich selbst nit hinkommt, da schickt er seine Boten hin. Damals waren zu Waldenburg in der Fastnacht, neben den Grafen und neben denen von Adel beieinander neun Gräfinnen, deren etliche vermummten sich mit einern englischen schönen Habit, gingen daher in gar weißer Kleidung mit weißen papiernen Flügeln, wie man die Engel pflegt zu malen, und trugen auf ihren Häuptern weiße papierne Kronen, darinnen kleine Wachslichtlein brennten und leuchteten: dagegen vermummten sich die Herren und der Adel mit einem scheußlichen Habit, ließen an ihre Hosen und Wammes, Arm und Beinen, dick Werg von Flachs mit Faden stark annähen und knüpfen, daß sie hereintraten zotticht und zerlumpt, wie man die Cacodaemones* und schwarze Höllhund pflegt zu malen. Indem sie nun nach gehaltenem Tanz bei nächtlicher Weile um 10 Schlag uf dem oberen Saal bei dem Licht kniend einander ein Mummtanz bringen, und mit dem Licht nicht fürsichtig umgehen, da gehet vom brennenden Gicht das Werg unversehens an: bald da wird auf dem Saal ein grosser Tumult und Auflauf, ein großer Schreck, Schreien und Klagen: Kunz von Vellberg gibt bald die Flucht, und also vermummt springt er die Schnecken** ein, daß er unversehrt davon kommt, und von den andern nit angesteckt wird, aber Veltlin von Berlichingen und Simon von Neudeck, auch Graf Albert von Hohenlohe (Neuenstein) verbrennen so hart, daß sie etliche Wochen zu Bett liegen müssen. Graf Georg von Tübingen empfaht das Nachtmahl den 22. Februar. Danach (am 5. März), war der Sontag Lätare, (da ihm unversehens ein ander und neuer Zufall zum Brand geschlagen), stirbt um 8 Uhr vormittags und wird darnach den 7. hujus mit seines Gemahls großem Leid, Schmerzen und Wehklagen, begraben zu Oehringen in der Stiftskirchen, da ich dann ihm eine Leichenpredigt gethan, die ich hernach seiner Frau Mutter auf ihr Begehren den 22. Mai mit meines G. H. Leichtpredigt hinein gen Lichteneck geschickt, dagegen ihr Gnaden mir folgendes den 24. Juli durch den von Bubenhofen hat überantworten lassen: ein silbernen Becher mit einem Deckel, darauf deren von Tübingen Wappen ist ausgestochen gewesen. Mein gn. Herr, Graf Eberhard, verbrannt so hart, daß man ihm hernach den 21. und 22. Februar alle Finger an beeden Händen mußte vornen abschneiden, empfing doch zuvor den 29. (das war damals der Sonntag Reminiscere) das Hochwürdige Abendmahl, tat gar eine schöne christliche Bekanntnus, daran ich einen sonderlichen Gefallen hatte. Hernach den 9. Marti, vier Tage nach seines Herrn Schwagers Graf Georgen Abschied, stirbt in der Frauenzimmerstuben um 10 Schlag vormittag in meinem Beiwesen, wird den 11. Tag hujus zu Oehringen in der Stiftskirchen neben seiner Frau Mutter und neben Graf Georgen christseliger Gedächtnus begraben, da ich dann ihm eine Leichtpredigt getan. Den 14. Marti ließ sich Graf Albrecht wieder heim nach Neuenstein fahren, und ist mit Rat und Hülf seiner Frau Mutter wieder aufkommen.«  
 

Quellennachweis

Buch "Hohenlohe" von Otto Bauschert
Buch "Leben in Hohenlohe" von Helmut Starrach
Buch "2000 Jahre Chronik der Weltgeschichte" vom Chronik-Verlag
Buch "Pfedelbach 1037 - 1987" von der Gemeinde Pfedelbach
Buch "Waldenburger Heimatbuch" von der Gemeinde Waldenburger
Heft "GEOEPOCHE - Das Millennium"
Heft "GEOEPOCHE - Das Mittelalter"
Zeitung; Artikel aus dem "Haller Tagblatt"
Buch "Hohenlohische Dorfordnungen" von Karl und Marianne Schumm