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Hier gibt es lokale Geschichte aus der Zeit von 1660 - 1690
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Diese Seite will nur einen groben Überblick, der Entwicklung in der Zeit von 1660 - 1690 aufzeigen, um so besser die Welt
meiner Ahnen verstehen zu können. Dabei geht es mir nicht darum, die deutsche Geschichte genau zu erfassen, sondern
Ereignisse aufzuzeigen, die für das Leben der einfachen Leute wichtig wurden.
Alles andere würde den Rahmen dieser Homepage sprengen.
Die wichtigsten Schlagworte
Aus der Dorfordnung von Untersteinbach im Jahre 1680
Das Zusammenleben der Dorfeinwohner wurde durch eine Dorfordnung geregelt. Diese Ordnungen wurden zunächst mündlich
überliefert, waren also im Kern uraltes Gewohnheitsrecht und wurden seit dem
16.Jahrhundert aufgezeichnet. Sehr häufig wurde sie in Hohenlohe in die
Einleitungen zu den Lagerbüchern aufgenommen. Schultheiß von Untersteinbach, also herrschaftlicher Beamter, war
1680 Georg Christof von Olnhausen. Die erwählten Zwölfer, die dem heutigen
Gemeinderat entsprechen, hießen:
- Wendel Mügelin
- Jakob Ickhert
- Friedrich Metzger
- Michael Heroldt
- Michael Uhlmann
- Hans Jakob
- Jakob Simon Lengerth
- Friedrich Magnus Engelhardt
- Hans Müller
- Martin Schweitzer
- Martin Meißner
- Georg Schmidtlutz
In der Dorfordnung waren neben dem Einzugsgeld auch die Strafen für kleinere Vergehen festgelegt worden. Über die
Einhaltung der Dorfordnung hatten die beiden Bürgermeister zu wachen. Sie hatten die Strafgelder einzuziehen und
über Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde Rechnung zu legen. Die beiden Bürgermeister wurden auf zwei Jahre gewählt,
in jedem Jahr einer, so daß es immer einen mit einjähriger Erfahrung im Amt und einen neuen gab. Dieser beständige
Wechsel der Ehrenämter hatte den Vorteil der ständigen Erneuerung und hielt wohl auch das Interesse an der Sache
besser wach, nahm auch fast alle Einwohner einmal in die Pflicht. Einmal im Jahr wurde die Dorfordnung der
versammelten Gemeinde vorgelesen. Wenn ein Mann mit seiner Frau in das Dorf zuziehen wollte, mußte er, nachdem
er der Herrschaft die Erbhuldigung geleistet hatte, fünf Gulden an die Gemeinde bezahlen. Wenn ein Mann durch
Heirat zuzog waren es drei Gulden, wenn eine Frau wegen Heirat zuzog zwei Gulden, die zu entrichten waren. War der
Zuziehende im Amt geboren, so waren zwei Gulden fällig.
Wer nicht zu einer angesetzten Gemeindeversammlung erschien und sich nicht glaubhaft zu entschuldigen wußte, wurde
mit 7 1/2 Kreuzern oder 30 Pfennig bestraft. Bei zehn Kreuzern Strafe war es verboten, bei der Gemeindeversammlung
Waffen zu tragen, den ändern Lügen zu strafen, zu schänden, zu schmähen, nachzuahmen, unzüchtige oder frevelhafte
Wort zu gebrauchen, zu schlagen oder zu raufen.
Gar mit 15 Kreuzern wurde gestraft, wer ohne Erlaubnis die Versammlung verließ. Die Dorfordnung wollte auch die
immer wiederkehrenden Fahrlässigkeiten mit bösen Folgen in den Griff bekommen. Gestraft wurde der leichtfertige
Umgang mit Feuer, das über Rain und Stein ackern, Schaden anrichten auf den Äckern, Wiesen und an Bäumen,
das Überfahren oder Überreiten der Fluren.
Unter Strafe gestellt wurde, wer an einem Haus das Dach nicht deckte, wer ohne Wissen der Herrschaft Hausgenossen
aufnahm oder ein Gebäude ohne Anzeige außer dem Flecken verkaufte.
Die Zahl der Schafe, die jeder halten durfte, war in der Dorfordnung ebenfalls geregelt, durfte ein Bauer einem
Hirten vier Schafe, ein wohlhabender Seldner deren drei, ein meiner oder armer Seldner nur zwei Schafe zutreiben.
Ein zweischneidiges Schwert war die Anzeigepflicht. Wenn jemand in der Gemeinde von einem anderen weiß, daß er sich
gegen diese Ordnung vergangen hat, sollte er diesen zur Anzeige bringen, andernfalls verfällt er der gleichen Strafe.
Damit war auch der Denunziation Tür und Tor geöffnet.
Die Dorfordnung für Beltersrot aus dem Jahr 1682
Information zu Beltersrot
Gemeinde Kupferzell; Hohenlohekreis. 1245 Balderichezroden. Rodungs-Siedlung. Gehörte zum Stift Backnang und zum
Kloster Gnadental. Der Ort entstand aus mehreren Höfen, die alte Grenze bildete der Bach, an dem später die Gemeind
gehalten wurde. Nach der Reformation gelangte der gesamte geistliche Besitz an Hohenlobe. Bei der Erbteilung 1553
kam Beltersrot an Hohenlohe-Waldenburg. 1807 147 Einwohner.
Lit.: KB Öhringen.
Dorfordnung 1682 Juli 10
HZAN, Lagerbuchselekt B 16 Lager- und Gültbuch über das Weyler Beldersroth. Renovirt 1682,fol. 44-44ll
1 Christlicher Lebenswandel. 2 Aufnahme in die Gemeinde. 3 Gemeindeversammlung. 4 Gemeindearbeit.
5 Streitigkeiten und Gotteslästerung. 6 Feuerverhütung. 7 Überackern, Überzäunen. 8 Holzdiebstahl und Waldpflege.
9 Flurschaden. 10 Hirtenpfründe. 11 Eigenweide. 12 Haltung des Zuchtstiers. 13 bis 14 Schafhaltung.
15 bis 16 Gänsehaltung. 17 Beherbergung Fremder. 18 Gemeindewege. 19 Obstbäume an Gemeindewegen, Wildobst.
20 Räumung des Feuersees. 21 Überbauen von Gemeindegut. 22 Anmeldung alter Marksteine. 23 Entwässerung.
24 Dung- und Heuwege. 25 Ochsenweide. 26 Sonntagswache. 27 Verbot von Nebenwegen.
28 Verbot von nächtlichen Lustbarkeiten. 29 Bußen und Gemeindeeinkünfte.
30 Anzeigepflicht; Bekanntmachung der Dorf Ordnung.
Beldersroth
Obwohlen die Gemeind zu Beldersroth biß dahero mit keiner Gemeind oder Dorfsordnung versehen geweßen, so haben sie
sich doch miteinander auf etliche Puncten vereyniget und mittelst untertänigst überreichter Supplication bey denen
hochgebohrnen Grafen und Herrn, Herrn Hiskiae und Herrn Ludtwig Gustaphen, Gevettern, Grafen von Hohenloe und Herrn
zue Langenburg etc. respective der römischen kayßerlichen Mayestät Cämmerern und Reichshofraten, auch fürstlich
bambergischen und würtzburgischen Geheimbsten Rat etc., meinen gnädigen Grafen und Herrn etc. über sothane ihre
neubegriffene Dorfsordnung gnädige Ratification untertänigst außgebeten, gestalten solche gnädigst anbefohlenermaßen
dißer Renovatur einverleibet worden und lautet selbige wie folget:
Wir Hißkias und wir Ludtwig Gustaph, Gevettere, Grafen von Hohenloe und Herrn zu Langenburg etc. respective der
römisch keyßerlichen Mayestät Cämmerer und Reichshofrat, auch fürstlich bambergischer und würtzburgischer
Geheimbster Rat, Urkunden und bekennen hiermit, demnach uns unsere samptliche Gemeindsleut, unsers gemeinschaftlichen
Weylers zu Böldersroth durch ein untertänig Memorial gebührend zu erkennen gegeben, welchergestalt sie auß
verschiedenen beweeglichen Ursachen einige Gemeindsordnung daselbst einzueführen gesonnen, inmaßen sie dann zu dem
Ende unterschiedliche Articul gestellt und sich deren vereiniget, demnach uns als deren Landsherrn dieselbe zue
bestettigen und zu confirmiren untertänig ersucht und angelangt, wann wir dann nach geschehener Revidirung vermerket,
daß erwöhnte Articul der Billigkeit gemeeß, als haben wir ihrem Suchen wir folgt, gnädig deferirt und zwar:
1. Christlicher Lebenswandel.
Soll ein jeder Gemeindsmann zue Beldersroth sowohl vor sich, als auch sein Weib, Kind und Gesind eines feinen
erbaren, nüchtern, mäßigen und gottsförchtigen, den Gottesdienst und die Predigten göttlichen Worts fleißig besuchen,
zum öfteren sich andächtig und bußfertig bey dem heyligen hochwürdigen Abendmahl einstellen und in Summa also erbar,
christlich, züchtig und euferig erweißen, wie einem Christenmenschen und ehrliebenden Gemeindsmann ohnedem eignet
und zuestehet.
2. Aufnahme in die Gemeinde.
Wann sich ein oder der ander in das Dorf Beldersroth als ein Mitgemeindsmann begeben und einlaßen will, auch
vorderist von gnädiger Herrschaft als ein Undertan auf und angenommen wird, solle solcher neue Undertan und
Gemeindsmann bey Burgermeister und der Gemeind zuegleich ansuchen, ihme als einen Mitgemeinder einkommen zue laßen,
darauf auch, und wann er gnädiger Herrschaft oder dero Beambten, die gewohnliche Erbhuldigung abgestattet,
denen Burgermeistern mit der Hand angeloben, daß er sich gnädiger Herrschaft und der Gemeindordnung gemeeß auch
sich also verhalten wolle, wie einem ehrliebenden Gemeinds- und Biedermann gebühret und wohl anstehet. Dann solle
ein Frembder, der solchergestalt zue einem Gemeindsmann uff- und angenommen worden, einer Gemeind 3fl., ein
außwendige Frau aber einen Reichstaler zue Einzueg- oder Gemeind-Gelt erleegen, die Dorfskinder aber sollen zwar
gleichergestalt umb die Uff- und Einnahmb zur Gemeind gebührend ansuchen und daruf angeloben, aber deß Einzueggelts
befreyet sein.
3. Gemeindeversammlung.
Wann ein Dorfsmeister die Gemeind in herrschaftlichen oder Gemeindsgeschäften zuesammen erfordern muß, soll er das
Gemeindhorn jedesmahlen bey der Weeth, allwo ohnedem die Gemeind zuesammenzukommen pfleegen, blaßen, und darauf
allda der Gemeind erwarten, da alsdann jeder Gemeindsmann schuldig sein solle, ohne einigen mutwilligen Verzueg
allda selbsten zu erscheinen; welcher aber über eine Viertelstund außenbleibt oder wann er etwa nicht einheimbisch
wehre, von den Seinigen sich nicht gebührend entschuldigen läßt, solle jeder bey allmahligem Außenbleiben 6 kr.
zur Straf, welche Straf auch der Bürgermeister selbsten, da er solche verwürken und zue lang außen bleiben solle,
doppelt zu bezahlen schuldig sein.
4. Gemeindearbeit.
Wann in der Gemeind zue schaffen, von dem Bürgermeister gebotten wird, soll ein jeder Gemeindsmann selbsten darbey
erscheinen, solch gemeine Geschäft helfen verrichten und kein ohnnützes Gesind von Buben oder Mägdlein darzuschicken,
worvon ihme auch nichts abhalten noch entschuldigen solle, als Krankheit und herrschaftliches Gebott, welcher aber
mutwilligerweiß oder ohne ehehafte Entschuldigung außen bleiben wird, solle 15 kr. ohnnachläßig zue Straf bezahlen.
5. Streitigkeiten und Gotteslästerung.
Wann in einer Gemeind Zech, ein oder der ander einen Hader anfängt, der oder dieselbe sollen solche ganze Zech zu
bezahlen schuldig sein. Wofern aber einer bey versambleter Gemeind gottslästerliche Wort gebrauchet, item den
ändern Lügen straft oder Scheltwort gegen dem ändern sich vernemmen läßt, der soll jedesmahlen einer Gemeind 15 kr.
zur Straf bezahlen und nach Gestalt der Sachen, gnädiger Herrschaft zue weiterer Bestrafung heimbgewießen und
übergeben werden, worbey aber dißes eximirt wird, daß wo einer dem ändern einigen Schaden getan oder sonst Ursach
zur Ohneinigkeit gegeben hette, der andere dießem ein solches wohl vorhalten und bey der Gemeind anden oder anbringen
dörfe, darbey aber sich gebührlicher Reden gebrauchen und aller Gottslästerung, Schänden, Schmähens und
Lügenstrafens, bey Vermeydung obiger 15 kr. Straf enthalten solle.
6. Feuerverhütung.
Solle keiner kein Feuer, es seyen Kohlen, Span oder andere Liechter ohnverdeckt über die Gaßen tragen oder mit
Spänen in Stall oder Scheüren, auch sonsten liederlicherweiß, mit seinem im Ofen oder Herd haltendem Feuer,
absonderlich bey dem Flachsriffeln, -dörren oder -brechen, sondern gewahrsamblich und dergestalt damit umbgehen,
daß ein jeder sowohl vor sich selbst, als seinem Nachbarn vor Schaden und Gefahr seye, zu solchem End auch seine
Liechter in Ställen und Scheüren änderst nicht als in Laternen gebrauchen, bey Straf 15 kr.
7. Überackern, Überzäunen.
Welcher den ändern über seine habende Markstein oder andere Underzihler übermehet, überzackert, übergräbt oder
mit Zäunen oder Hecken übersetzet, also damit Schaden zuegefuegt, der solle schuldig sein, seinem Nachbarn
deßwegen Satisfaction zue geben, die Hecken oder Zäun inner 14 Tagen wider wegzutun, auch einer Gemeind 10 kr.
Straf zue bezahlen und da die Sach von mehrerer Wichtigkeit were, solle solche gnädiger Herrschaft und dem
Undergang oder Feldschied zu fernerer Kanntnus übergeben werden.
8. Holzdiebstahl und Waldpflege.
Wofern einer seinen Mitgemeindsmann in seinem Eigentum Holz umbhauet oder sein gehauen Holz hinwegführet, der
solle 30 kr., der aber, so solch Holz hinwegträgt 15kr. zue Straf verfallen sein; hierbey aber solle das
Schaid- oder Dürrufleeßholz nicht verstanden, sondern selbiges den Armen im Dorf zum besten passirt werden, zue
welchem Ende dann ein jeder Gemeindsmann sich gleich umb Martini zwo Clafter Holz vor das Hauß schaffen und hernach
deß Holzmachens, biß wieder zu rechter Zeit, müßig stehen solle, und weilen auch teils Inwohner und Gemeindsmänner
zue Beldersroth ihre aigentumbliche Hölzer mit übermäßigem Abscheitern derselben, auch mit Eintreibung ihres Viehs
in die junge Schlag selbsten verderbet und auch die guete und noch gesunde Eychbäum darauß gehauen, also ihnen
selbsten dardurch Schaden zuegefueget, als solte künftighin in dießem Fall der Forstordnung gemeeß in gedachten
ihren Hölzern und Wäldern verfahren, deren nachgeleebet und alle bißherige Ohnordnung ganz abgestellet werden.
9. Flurschaden.
Item, welcher dem ändern einen Schaden tuet, es seye mit Ufleeßung deß Obs, Abgrasung der Underryn, item in
Fruchtäckern, Weinbergen, Wießen oder ändern Orten, wie es Namen haben magk ihme die Nutzungen entzeucht, der
solle einer Gemeind in 7/2 kr., ein Außwendig und Frembder aber in 15 kr. zur Straf verfallen und darbey schuldig
sein, den zuegefuegten Schaden dem Beschädigten wider guetzumachen.
10. Hirtenpfründe.
Welcher bey Uffschneidung deß außgehenden Viehs ein Stück verschweiget und solches zu Erspahrung der Hürtenpfründ
vermeintlichen hinterhalten tut, der solle solches mit doppelter Pfründ verbüßen, da auch einer ein Stück Viehe
über 3 Tag unter den Hurten treibet und selbiges nachgehends verkauft oder im Stall behellt, der solle solches
Stück völlig verpfründen, biß in dritten Tag aber solle selbiges frey sein, es solle auch alles Viehe, es
seye jung oder alt, waß umb Walpurgis under den Hürten getrieben wird, völlig pfründbar sein; wann aber einen
oder dem ändern einiges Unglück, so doch Gott verhüten wolle, zu seinem Viech käme, daß er selbiges zu Hauß
behalten oder wegschaffen müßte, der soll nur nach Proportion der Zeit seine Pfründ bezahlen. Welcher aber Geyß
oder Bock halten und solche under den Hurten treiben oder mit den Ochßen außgehen laßen wird, der solle solches
Geyßviech doppelt verpfründen.
11. Eigenweide.
Wer auch mit seinem Viehe besonder fahren wollte, der darf solches (außerhalb der Geyß und Bock) doch mit dießem
Beding ohnverpfründet tun, daß er nemblich seinen Nachbarn und Mitgemeindern ohne Schaden und allein auf dem Seinigen
und seinen eigentumblichen Gütern bleibe.
12. Haltung des Zuchtstiers.
Nachdeme auch eine Gemeind, den gemeinsammen Herdochßen under sich umbzuhalten schuldig, als haben sich gesambte
Gemeindsmänner miteinander dahin verglichen und vereiniget, daß welcher Gemeindsmann zwo Kühe hellt, der solle den
Farren ein jahrlang zu halten verbunden sein. Welcher aber nur eine Kuh zue halten vermag, soll deßwegen, wann
ihne die Ordnung deß Ochßenhaltens betrifft, der Gemeind oder dem Burgermeister 15 kr. erstatten und weilen auch
eine Gemeind bereits vor etlich Jahren 7fl. zue Erkaufung eines gemeinen Farrens zusammengeschoßen und solches
demjenigen, so den Ochßen helt, zue desto ehender Erkaufung deßelben gegeben, als verbleibt es noch darbey,
dergestalt, daß derjenige, so den Ochßen der Ordnung nach halten muß, zu Erkaufung deßelben berührte 7fl. zwar
empfangen, nach Verfließung deß Jahrs aber, so uff Jacobi auß und angehet, seinem Successore die 7fl. zue
gleichmeßiger Erkaufung eines Farrens wider außhändigen und also von Jahren zu Jahren mit dem Ochßen umbgehen sollen.
13. Schafhaltung.
Belangend die Schaaf, ist bißhero einem jeden Gemeindsmann zue Böldersroth erlaubt geweßen und noch, soviel
Schaafviehe als er überwintern kan zue halten und anzuenemmen, welche er auch under den gemeinen Hürten
treiben und verpfründen muß, worbey aber dießes Expresse bedinget, daß ein jeder, welcher Schaaf halten will,
selbige umb Michaelis einschlagen oder einstellen, nach verfloßenem Winter aber und im Frühling keine Schaf mehr
annemmen und auf die Sommerwaid treiben solle, bey Vermeidung doppelter Verpfründung eines jeden Stücks, so erst
nach dem Winter außgetrieben wird, und ist hierbey auch bedinget worden, daß der gemeine Hürt bey Straf 1/2fl.
jährlichen 14 Tag vor Georgi sich der Wießen müßigen und selbige nicht mehr mit den Schaafen und schmahlem Viehe
betreiben, worüber die jedesmahlige Bürgermeister halten, es dem Hürten anzeigen und ihne darzue anweißen sollen.
14. Schafhaltung.
Nachdeme auch der herrschaftliche Schäfer zue Beltzhaag mit selbiger Schäferey vermög deßelben Weydbriefs auch die
Beldersröder Markung zu besuchen und darinnen zue weyden die Gerechtigkeit hat, doch nicht änderst als wie gedachte
Weydbrief lautet, zue offnen und Frühlings- auch Herbstzeiten, eine Gemeind aber in etwas sich dahin beschwehret,
daß auch der Schäfer gleich nach Johanni ihre vorhin rauhe Wießen-, Gereuther- und Etzwaid, die in ihre gült- und
dienstbahre Güeter gehören, einnemmen wollen, umb welche Zeit sie allererst sothane Gereuther- und Etzwaid genießen
könnten, als hat bey gnädiger Herrschaft etc. eine Gemeind untertänigst Supplicando sich angemeldet und die
gnädige Bewilligung dahin erhalten, daß der Schäfer zue Beltzhaag sothanem Weydbrief gemeeß, sich der offenen
Zeiten bedienen und berürte Wießen-, Gereuther- und Etzwaid biß nach Jacobi, da allererst die Felder leer und
offen werden, verschonen solle.
15. Gänsehaltung.
Und weilen die Gänß bißhero das Waßer in der gemeinen Weeth etlichermaßen ohnflätig, trüeb und ohnsauber gemachet,
welches trübe Waßer hernach das Rindviehe bey deßen Auß- und Eintreibung zue seinem Schaden in sich gesoffen, als
solle Zuevorkommung künftigen Ohnheyls und Nachteils zwar die Gänßhaltung ohnverwehrt bleiben, darbey aber
gebotten sein, daß keiner seine Gänß von Walpurgis biß Martini, solang der gemeine Viehhürt außfähret, sowohl
morgens als mittags, vor Außtreibung deß Viechs nicht auß dem Stall laßen, sondern solang, biß das Rindviech auß
dem Flecken, innen behalten, auch gleich bey Eintreibung deß Viechs, die Gänß wider in die Stall tun und nicht
zur Weeth laßen solle, bey jedesmahliger Straf 10 kr., so oft eine solche Gänß außer der Zeit in der Weeth
angetroffen wird, zue welchem Ende dann der gemeine Gänßhirt allererst nach dem Rindviehe auß- und eintreiben solle.
16. Gänsehaltung.
Wann eine Ganß in eines ändern Gütern zue Schaden gehet, soll derjenige dem der Schaden dardurch zuegefüeget wird,
Fueg und Macht haben, den Gänßen, dafern selbige auf Äckern oder Wießen angetroffen werden, so guet er kan,
beyzuekommen, selbige zuerschlagen oder zueerwerfen, welchenfalls die Gänß darmit bezahlt sein sollen. Wann aber
die Gänß in Gärten angetroffen werden, hat man nicht Macht, dieselbige zuerschlagen, sondern stehet zu deß
Gartenposseßoris Belieben denselben zuzuemachen und genugsamblich zue verwahren oder den Schaden zue leiden.
17. Beherbergung Fremder.
Es solle keiner bey Straf 15 kr. einen Landfährer, Bettler oder sonst reyßenden Persohn, welcher kein Befreünder
oder sonst bekannte Persohn ist, lenger als über Nacht beherbergen, sondern solche Leut gleich ändern Tags wieder
fortschaffen und dieselbige ihres Weegs weiter zue ziehen mit freundlichen Worten anweißen.
[18.][Es folgt eine Beschreibung der Gemeindegassen]
Alle vorstehende Gaßen und Weeg, wie solche erst specificirt, hat eine Gemeind zue Böldersroth uf ihren gemeinen
Kosten zu erhalten, zu repariren und zu beßern, zue welchem Ende dann jährlichen solche Weeg besichtiget und wo
nötig gefunden wird, jeder Gemeindsmann so zwey Dienstochßen hat, einen Wagen voll Stein uff Anweißung deß
Bürgermeisters in die gemeine Weeg und Gaßen führen. Von den Söldnern aber solle die Handreich darzu getan. Übrige
Weeg aber, die nicht hierinnen specificirt, doch ohnentpehrlich gebraucht werden müßen, sollen von den Anstößern
auf ihren und nicht der Gemeind Kosten achßenweit erhalten werden, dahingegen auch die Nutzungen auß solchen
gemeinen Gaßen und Weegen, waß darauß ohne deren Schaden genutzet werden kan, der Gemeind gehören solle.
Wie dann 19. die in all solchen gemeinen Gaßen und Weegen stehende Bäum, sie seyen geschlacht oder
ohngeschlacht, alle der Gemeind zueständig, mit denen Überhängen aber von den geschlachten Bäumen der dritte Teil
wider zum Stammen gegeben. Vom wilden Obß aber, wie solches fällt, demjenigen so daßelbe heimbfällt, verbleiben.
Welches gemeine Obß dann der Gemeind zum besten ufgesteckt und verkauft werden solle.
20. Räumung des Feuersees.
Wann die Weeth außgeschlagen wird, ist selbige außgeschlagene Erden der Gemeind, welche sie, so gut man kann,
ufstecken und verkaufen mögen. Da aber einer oder der ander zur Beßerung der gemeinen Weeg und Gaßen Erden darauß
schlagen wolte, solle sich derselbige bey dem Burgermeister zue vorderist drumb anmelden, alsdann ihme solches,
doch der Gemeind ohne Schaden zu tun, wohl erlaubt sein, hernach mag er solche außraumende Erden gar an sich
erkaufen oder gestatten, daß ein anderer selbige erkaufen dörfe.
21. Überbauen von Gemeindegut.
Da einer oder der ander der Gemeind mit Erbauung oder Weiterung der Häußer, Scheüren, Stall und dergleichen oder mit
Pflanzung und Setzung der Hecken oder Zäun, in Gärten, Äckern oder Wießen zue nahe kommen und selbige überbaut oder
überzäunt hette, der solle einer Gemeind deß wegen einen Abtrag zu tun und sothanen gemeinen Platz an sich zuekaufen
oder aber inner Jahr und Tagen zue räumen oder sonsten sich mit der Gemeind zue vergleichen schuldig sein. Soll
also sowohl die Gemeind als auch jeder Gemeindsmann bey den gesetzten alten Steinen verbleiben und die Gemeind deß
wegen nicht beschwehren. Allermaßen
22. Anmeldung alter Marksteine.
Ein jeder Gemeindsmann, der einen alten Markstein, welcher sowohl die Gemeind oder die Gemeindsleut scheidet, weiß,
wo selbiger stehet, es gehe gleich solcher Stein ihne selbst oder einen ändern an, schuldig sein solle, solchen
gehörigermaßen zu eröffnen und anzuezeigen. Welcher aber dergleichen weiß und ohnangemeldet hinderhält, doch
nachgehends heraußkommet, daß er solchen gewußt habe, der solle einer Gemeind 1 1/2fl. zur Straf verfallen sein.
23. Entwässerung.
Die Wäßerung belangend, solle solche wie von alters hero, als noch künftighin, ein jeder, der deren berechtiget,
erhalten und auß den gemeinen Gaßen und Weegen oder sonsten in seine Güeter einzueweißen Macht haben, doch also,
daß dardurch nach Möglichkeit allem Schaden vorgekommen und niemanden dardurch beschädiget werde.
24. Dung- und Heuwege.
Anlangend die Düng- und Heuweeg [. . .]
[Es folgt eine Beschreibung dieser Wege]
25. Ochsenweide.
Waß die Ochßenweid, so ein oder der ander Gemeindsmann zu seinen gült-und dienstbahren Güetern besitzt, betrifft,
hat sich eine Gemeind dahin verglichen, daß solche sowohl von gemeinen Hürten, als auch ändern Gemeindsmännern,
also von männiglich verschont und beheüt bleiben sollen, biß nach Jacobi.
26. Sonntagswache.
Nachdeme auch bißhero mancher Gemeindsmann, wann die ordinari Sonn-und Feyertagswach an ihne kommen, entweder
selbige gar ersitzen und ohnbestellt gelaßen oder aber nur einem kleinen geringen Kind vertrauet, so aber hinkünftig
nicht mehr zuzuelaßen, noch von einer Gemeind verstattet werden kan, als ist dahin verglichen worden, daß weilen
ohnedem an sothaner Wach einer ganzen Gemeind viel geleegen, ein jeder Gemeindsmann an deme die Wach der Ordnung nach
kommet, solche entweder selbsten versehen oder eine Persohn darzu stellen solle, die solcher Wach der Gebühr nach
vorstehen könne und wenigst 15 Jahr alt seye, bey jedesmahliger Straf 15 kr.
27. Verbot von Nebenwegen.
Welcher außer einem ordinari Küeßweeg einigen Nebenweeg gebrauchet, der mit Wischen, Reyßig oder Görten verstecket
worden, der solle so oft er darinnen betreten wird, einer Gemeind jedesmahlen 1/2 Orth zur Straf verfallen sein,
dannenhero ein jeder zue Frühlingszeiten und wann die Gärten und Wießen verbotten und verstecket werden, sich der
Nebenweeg müßigen und die ordinari Küeßweeg gebrauchen solle.
28. Verbot von nächtlichen Lustbarkeiten.
Alldieweilen auch jezueweilen von dem jungen Gesind zue Sambs-, Sonn- und Feyertags-, auch sonst zue Abends- und
Nachtszeiten große Kugelfuhren mit Juchzen, Schreyen, Schießen, Kübelins-Dänzen und dergleichen verübt worden, als
solle ein solches alles, auch das ohngeziementliche nächtliche Zuesammenschliefen hierdurch expresse verbotten sein,
dergestalt, daß ein jeder Gemeindsmann sein Kind und Gesind darvon zue vorderist abwarnen und abhalten, auch Knecht
und Magd nicht zuesammen in eine Kammer leegen solle. Sollte aber sich dergleichen Schreyen, Danzen, ohnnötig
Schießen oder anders dominiren, vornemblich aber nach der sogenannten Betglocken-Zeit ereignen, solle jeder solche
frevelhafte Persohn einer Gemeind, und zwar ein Mannsbild 7 1/2 kr., ein Weibsbild aber 6 kr. zur Straf bezahlen und
nach der Sachen Beschaffenheit gnädiger Herrschaft etc. oder dem Ambt zue weiterer Bestrafung angezeigt werden.
29. Bußen und Gemeindeeinkünfte.
Alle hierinnen angesetzte und von einer Gemeind selbst beliebte Strafen solle ein jeder der solche verwürkt und von
der Gemeind darzue einhellig condemnirt wird, ohne Weigerung oder langen Verzueg, denen jedesmahligen Burgermeistern
abstatten, welche dann solches erstrafte oder sonst auß gemeinem Obs, Erden und dergleichen erlößte, dann auch das
fallende Einzeueg- oder Gemeindgelt, einer Gemeind zum besten anwenden, zue ihrem Nutzen anleegen und verrechnen
sollen.
30. Anzeigepflicht; Bekanntmachung der Dorf Ordnung.
Da einer oder der andere under der Gemein wehre, der von einem ändern Wißenschaft trüge, daß er wieder dieße
Dorfs- und Gemeind-Ordnung gehandelt und sich also strafbar gemacht heue, der solle solches dem Burgermeister
ohnverzüglich anzeigen, damit der Verbrecher zue gebührender Strafe gezogen werden könne; welcher aber etwa auß
Forcht der darauß entstehenden Feindschaft oder auch von Freundschaft oder anderer Ursachen wegen dergleichen
verschweigen und nicht gebührend anzeigen, hernach jedoch einen als ändern Weeg an Tag kommen würde, solle der
Verheler in ebenmeßige Straf verfallen sein und dem Verbrecher gleichgehalten werden. Damit sich aber auch keiner
der Ohnwißenheit entschuldigen kan, so solle, so oft ein neuer Gemeindsmann uff- und angenommen wird, in Beyweeßen
der ganzen Gemeind, die Dorfs- und Gemeindordnung, auch sonst je zue Zeiten und bedörfendenfalls, wenigstens aber
deß Jahrs einmahl ihnen öffentlich vorgeleeßen und sich also in allem darnach gerichtet werden.
Demnach confirmiren und bestätigen auß landsherrlicher Macht und Obrigkeit wir mehrberührte Articul, wie solches
zuerecht am kräftigsten geschehen soll, kan oder mag, ernstlich hiermit befehlend, daß mehrbesagte Gemeindsleüt
denenselben gemeeß sich bezeugen und geleben sollen, bey Vermeidung deren darinnen angedeüter und anderer weiterer
Straf und Pöen, jedoch unserer landsherrlicher Obrigkeit und Hoheheit ohnabbrüchlich, als auch anderer
Gerechtigkeiten außtrücklichen vorbehalten.
Zu mehrer Bekräftigung deßen, haben wir Graf Hiskias nicht allein für uns, sondern auch im Namen unsers derzeit
abweeßenden freundlichen lieben Vetters, Graf Ludtwig Gustaphs von Hohenloe Schillingsfürst etc. kraft obhabender
Vollmacht uns aigenhändig unterschrieben und unser gewohnlich Canzley-Secret hievor trucken laßen. So geben und
geschehen,
Pfedelbach den 10. Juli Anno 1682.
HißkiasG.v.H.LS.
Weitere Dorfordnungen finden Sie hier:
Das Familienregister von 1670
Im Jahr 1670 wurde in der Pfarrei Untersteinbach ein Familienregister, das erste überhaupt, angelegt.
Hier können Sie die einleitenden Worte im Orginal und der Übersetzung sehen. Einträge aus dem Familienregister
können Sie z.B bei Hans Heinlin und Georg Hainlin finden.
Das Erste Register
Meistentheils solcher Eltern und Ehe
leute, so Ae 1670 nicht mehr bey
leben gewesen, oder auch ihrer all
hir gehaltenen Hochzeit an anderer
ort sich begeben haben:
Derrer Kinder geburt (litera L.) auf
die Ziffern der Blätter daß Anno
1600 angefangene Taufbuchs gerich
ist, die verehlichung aber (lit. N od h.)
mit d Jahrzahl bezeichnet.
Darunter auch fremder Leute Kinder be
griffen, so zufälliger weise allhie getauft
worden.
folget das
Andere Register
oder
Verzeichnis
Der Eheleute, so Ae 1670 und
folgend in der Pfarr gewohnt,
nach den .lerken und Haushaltung
eingerichtet,
andeutend (so wiel man nachrichs
haben könne) in welchem Jahr und
von was Eltern sie geboren, wann
die Hochzeit gehalten, wie viel Kinder
sie gezeuget und wo dero Geburt
die nicht außtrcklich benannset,
in dem Ae 1600 angefangennen
Taufbuch zufinden; auch
wann ein und die ander
.... ....
Buch "Hohenlohe" von Otto Bauschert
Buch "Leben in Hohenlohe" von Helmut Starrach
Buch "2000 Jahre Chronik der Weltgeschichte" vom Chronik-Verlag
Buch "Pfedelbach 1037 - 1987" von der Gemeinde Pfedelbach
Buch "Waldenburger Heimatbuch" von der Gemeinde Waldenburger
Buch "Tiere und Pflanzen im alten Dorf" Hohenloher Freilandmuseeum Wackershofen
Heft "GEOEPOCHE - Das Millennium"
Heft "GEOEPOCHE - Das Mittelalter"
Zeitung; Artikel aus dem "Haller Tagblatt"
Buch "Hohenlohische Dorfordnungen" von Karl und Marianne Schumm