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Hier gibt es lokale Geschichte aus der Zeit von 1490 - 1515
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Diese Seite will nur einen groben überblick, der Entwicklung in der Zeit von 1490 - 1515 aufzeigen, um so besser die Welt
meiner Ahnen verstehen zu können. Dabei geht es mir nicht darum, die deutsche Geschichte genau zu erfassen, sondern
Ereignisse aufzuzeigen, die für das Leben der einfachen Leute wichtig wurden.
Alles andere würde den Rahmen dieser Homepage sprengen.
Die wichtigsten Schlagworte
Die Dorfordnung für Tiefenbach aus dem Jahr 1492
Information zu Tiefenbach
Stadt Crailsheim; Kreis Schwäbisch Hall. 1345 Tieffenbach. Gehörte zum Besitz der Grafen von Flügelau
und kam über Hohenlohe an Brandenburg-Ansbach. Der Grundadel der Gegend hatte im Ort noch zahlreiche Gülten.
Auch die Grafen von Hohenlohe beanspruchten Rechte. So kam es zu einer Art Ganerbiatsverwaltung, wobei jede der vier
Herrschaften ihren eigenen Schultheiß hatte. 1823 367 Einwohner.
Lit.: KB Crailsheim.
Ordnung im Dorf 1492, 1497, 1508, revidiert 1579
I.
1 Beistandspflicht. 2 Wahl der Dreier; Rechnungsführung. 3 Grenzverletzung, Versteinung.
4 Überbauung von Gemeindegrund. 5 Hausgenossen. 6 Nutzung von Feldobst. 7 Lagerung von Brennholz.
8 Befangenheit in der Gemeindeversammlung. 9 Ansehen und Wahl der Steiner. 10 Aufsicht im Gemeindewald.
11 Geäckerich. 12 Feuersgefahr. 13 Polizeistunde. 14 Errichtung von Brandmauern.
15 bis 17 Flachsaufbereitung. 18 Brandverhütung. 19 Allgemeine Gemeindeanordnungen.
20 Verlesung des Gemeindebriefs. 21 bis 22 Veränderung und Bekräftigung des Gemeindebriefs.
II. Beilegung von Grenzstreitigkeiten zwischen den Untertanen der einzelnen Ganerben.
III. 1 bis 4 Gemeindeversammlung. 5 bis 8 Widerrede, Fluch, Beschimpfung. 9 Falsche Anzeige.
10 Verstoß gegen das Amtsgeheimnis. 11 Waldfrevel. 12 Anzeigepflicht. 13 Gemeindeversammlung.
Ordnung im Dorf Diefenbach. Nach Christi Geburt 1492. Jahr, im [15]79. übersehen.
[I.]
Zu wißen sey jedermänniglich, mit Urkund dieß Briefs, nachdem bißher zu Diefenbach
allerley Unordnung, Zank und Wiederwill eingerißen, darauf nun die Herrschaften auf Ansuchen der Gemeind
verursacht worden ist, Ordnung, Mittel und Weeg fürzunehmen, damit führohin gute Einigkeit, Fried,
Nachbarschaft und Gemeinrecht gehalten werde.
1. Beistandspflicht
Hat die Herrschaft für gut angesehen, bewilligt und befohlen, daß führohin ein geschworne
Gemeind daselbst zu Diefenbach seyn und gehalten werden solle, nemlich und dergestalt, wo sie von jemand, es seye
oder were bey Tag oder Nacht, mit unordentlicher Gewalt belästiget würden, daß sie einander als
getreue Nachbarn retten und handvesten sollen, und keiner durch die Finger sehen oder die Ohren zustopfen
(wie bißher geschehen), biß sein Nachbar zugrund gehet, auch wann sich Rumor oder Totschlag zutrügen
und das Recht angeschrien würde, daß sie sämtlich und ein jeder insonderheit, verpflicht, verbunden
und schuldig seyn sollen, die Rumorer und Täter zu handvesten und so es fraisch oder malefizische Händel
wären, an die Obrigkeit zu Creilsheim ohne Verzug gelangen laßen; ob aber Sach wäre, daß in
solchem Rumor oder Auflauf das Recht nicht gemelt noch angeschrien würde, sollen die Inwohner zu Diefenbach,
sie sizen hinter was Herrschaft sie wöllen, nichtsdestoweniger verpflicht, verbunden und schuldig seyn, die
Täter zu handvesten.
2. Wahl der Dreyer; Rechnungsführung.
Nachdem bißher gebraucht worden, daß die Dreyer ander Dreyer haben gewählt, welches dann nicht ohne
sonderlichen Argwohn hat geschehen mögen, daß man auch Gunst und nicht gemeinen Nuz darin gespührt
etc. demnach ist für Nuz und beßer angesehen, daß führohin eine ganze Gemein die Dreyer
wählen sollen, welche dann also, daß mehrer zu Dreyer erwählt worden, die sollen daßselbig
Jahr und nicht länger im Amt seyn, alsdann soll man wieder von neuem wählen, doch ist durch die Herrschaft
gut bedacht, daß aufs wenigste der alten Dreyer einer bey den zweyen neugesezten Dreyern bleiben soll und
nachdem vor alters Herkommens, daß allwegen ein Vellbergischer Hintersaß zu einem Dreyer erwählt
worden ist, solle führohin noch also gehalten werden, ohne Eintrag.
Und dieweil es etwan bißher bey den Dreyern unordentlich zugangen, ihres Einnehmens und Ausgebens
bloße und unfleißige Rechenschaft geschehen, sieht die Herrschaft für not und gut an, wollen auch
solches mit Ernst befohlen und gehabt haben, daß führohin die gesezten Dreyer ihres Einnehmens und
Ausgebens ein ordentlich Register machen und mit Fleiß beschreiben laßen sollen, was sie des Jahrs von
der Gemeind wegen eingenommen und dargegen ausgeben haben, darum sie auch jedes Jahr vor der Wahl gründliche
Rechenschaft tun sollen ohne Weigerung.
3. Grenzverletzung, Versteinung.
Dieweil bißher mancherley Clag und augenscheinlich befunden, daß hin und wieder in der Mark über
Rein und Stein geackert und grieffen worden, dardurch dann die gemeinen Straßen, Weeg und Wesen zur
Schmählerung gediehen, ist geordert und gesezt, welcher hierin sträflich erfunden wird, der soll jedesmahl
der Dorfsbuß 32 d. verfallen seyn, so oft er das tut, und solle die Steiner allwegen nach der Saat solche
gemeine Besichtigung tun, und mit getreuem Fleiß darob halten. Und so man steinen will, soll kein Bruder dem
ändern, noch Vatter dem Sohn oder sonst ein Freund dem ändern steinen, sondern sollen an demselben Ort
hinter sich treten und ein anderer aus der Gemeind an seiner Statt genommen werden, wie vormahls gebräuchlich
gewest.
4. Überbauung von Gemeindegrund.
Ist bißher eingerißen, daß ein Gemeind mit Häußern, Scheuren, Backöfen,
Kellerhälse, Peunten und anderm etwas fest überbauet, dardurch dann auch der Gemeind Trieb, Weeg und Pfad
geschmählert und eingezogen worden, ist geordnet und gemacht, daß führohin ein jeder baue was er
wolle, auf dem Seinen soll bleiben. Wo aber etwas an einem vorhabenden Bau eine nothaftige nuzliche Ursach vor der
Hand wäre, die soll der, so bauen will, der ganzen Gemeind anzeigen und fürter mit ihrem Wißen und
Willen bauen, es geschehe gleich durch ein gleichmäßige Abwechßlung oder sonst eine andere
Vergleichung. Welcher aber hierüber aus eigenem Fürnehmen mit Troz und Stolz baut, dem soll der Bau wieder
hinweggerißen und der Überfahrer nach Erkanntnus der Herrschaft oder Gemeind darum gestraft werden.
5. Hausgenossen.
Welcher Haußgenoßen einnehmen will, der soll es zuvor der Gemeind anzeigen. Hat dann der
Haußgenoß kein andern anhängenden Hader oder war ein zänkischer haderischer Gesell, der mag mit
Bewilligung der Gemeind eingenommen werden, doch soll er der Herrschaft, hinter dero der Haußherr sitzt, Pflicht
tun, getreu und gewer zu seyn, auch hinter derselben Herrschaft Recht geben und nehmen. Wäre auch Sach, daß
durch derselben Haußgenoßen der Gemeind einigerley Schad wiederführe, den soll der Haußherr
wieder leyhen und büßen, derohalb soll Fleiß gehalten werden, damit man nicht zänkisch
unnüze Leut einnehme, ohne alles Gefehr.
Es soll auch ein jeder Haußherr zu Diefenbach nicht mehr dann einen Haußgenoßen einzunehmen Macht
haben, und ein jeder Haußherr hat Macht, seinen Haußgenoßen nicht von sich ziehen zu laßen,
er hab ihme dann des gedingten und verseßenen Haußzinß bezahlet und zufrieden gestelt, es sey mit
Geld oder Pfand.
6. Feldbiern und Aepfel.
Der Feldaepfel, Feldbiern und anderer Bäum halber ist gemacht und bewilligt, wo solch Biern, Aepfel oder andere
Baumfrücht auf eines Feldung, als Äckern, Wiesen, Peunten oder Holzes stehen, daß die Frucht billig
deßselben seyn und bleiben sollen, doch unverhindert Trieb und Hut und Weydt, so die Gemeind deßelben
Orts hat, abermahls ohngefehrlich.
7. Lagerung von Brennholz.
Nachdem ganz gefährlich und (wo Feuersnot vorhanden) verderblich, so man viel und große Haufen Brennholz
ins Dorf in die Höff neben die Häußer und Scheuren legt, ist die Ordnung gemacht, daß keiner,
der seye Bauer oder Köbler, über 4 Clafter
Holz auf einmahl bey sich im Dorf nicht legen noch haben soll, welcher solches überfahrt, soll jedesmahlen um
die Dorfsbuß 32 d. gestraft werden, darauf dann die geschworne Dreyer zu jederzeit fleißig acht haben
und bestellen sollen und darin niemand verschonen.
8. Befangenheit in der Gemeindeversammlung.
Nachdeme bißhero die Unordnung gewest, daß etwan Gemeind gehalten worden und man umbgefragt hat, der
Vatter über den Sohn und der Sohn über den Vatter müsten Stimm geben oder Urteil sprechen, welches
ganz unziemlich, auch bey keiner Vernunft billig noch recht, demnach ist gemacht und gesezt, daß führohin
solches vermeiden bleib, und kein naher gesipter Blutsfreund oder Schwager über den andern gefragt werde
noch Urteil geben, sondern die Dreyer sollen Macht haben, dieselben gesipten Freund in der Umbfrag heißen
austreten, daß auch ein jeder für sich selbst tun soll, ohngeweigert; wo aber die Freundschaft (wie oft
sich zutragen mag) so gar groß, daß ihr zuviel austreten und ihr zu wenig in der Umfrag bleiben
müßen, so sollen Vatter und Sohn allein bleiben und ihr Stimme geben, ohn alle Scheu, doch sollen
dieselben Geschwägerten und Gefreunden bey ihren Pflichten und Eyden, auch ihrem Gewißen und nicht nach
Gunst, der Gerechtigkeit zur Steuer ihr Stimm und Urteil geben.
9. Aufsicht im Gemeindewald.
Als sich täglich zutragen, daß den geschwornen Steinern an ihrem Steinsezen, Gelübden und Eyden schimpflich und
verächtlich will nachgered werden, alß ob sie sich parteyisch und wieder die Billigkeit mir ihrem Steinsezen und
Bescheiden geben, hielten, welches um keinesweegs seyn solle etc., demnach ist gemacht und gesezt, wer derselben
geschwornen Steinern, er sey Mann oder Weibspersohn, mit Troz oder Verachtlichkeit schmählig einred, der solle zur
Straf geben 5 fl. Doch möcht sich einer sogar sträflich und übel mit Schmäheworten gegen ihnen, der Steinern halten,
der oder dieselben sollen nach Erkanntnus der Herrschaft und Wichtigkeit des Handels an Leib und Gut gestraft
werden.
Es soll auch führohin, wie bißhero, die Ordnung fürgenommen, daß allwegen fünf Steiner seyn sollen, die werden
jedesmahls im Jahr am Sanct Burckhardstag mit 2 neuen Steinern durch ein Gemeind verändert und wieder verneuert, und
so also die zween von den fünfen herausgesezt seyn, alsdann soll die Gemeind wieder zween andere aus der Gemeind zu
ihnen den dreyen wählen, damit ihrer wieder fünf werden; doch soll allwegen, wie vor alters, ein Vellbergischer
Hintersaß unter den fünf Steinern erwehlt seyn, dieselben fünf sollen das Jahr durchaus bleiben und zu Gott dem
Allmächtigen schwören, dem Armen als dem Reichen ihr Amt gebrauchen, nicht ansehen Freundschaft, Feindschaft, Neid
oder Haß, Miet oder Gaab, sondern wie ein jeder das gegen Gott dem Allmächtigen am Jüngsten Gericht, auch gegen der
weltlichen Obrigkeit verantworten wolle, derohalben und dieweil die Steiner einen solchen scharpfen Eyd tun müßen,
solchen bey obgemelter Straf nicht eingered werden.
10. Aufsicht im Gemeindewald.
Nachdem bißher einer Gemeind in ihren gemeinen Hölzern vielerley Schaden und Nachteils wiederfahren ist und aber
daßelbig zufürkommen, hat sich die Herrschaft mitsamt der Gemeind entschloßen, auch für not und gut angesehen, daß
hinführo allwegen zween aus der Gemeind (zur Zeit, wann man andere Aemter verneuert) erwehlt und gesezt werden,
die auch der Gemeind geloben und schwören sollen, ob solchen gemeinen Hölzern getreulich aufsehen zu tun und hierinnen
niemand verschonen, bey ihrem Eyd.
11. Geäckerich.
Des Geckers halben ist für billig geacht, beschießen und angenommen, daß ein jeder Gemeindsmann, er sey Bauer oder
Köbler, so viel Schwein als der ander einschlagen und hierin kein Vorteil gebraucht noch gesucht werden soll,
wie etwan vor der Zeit geschehen ist, dann dieweil es dahin gelangt, daß man etwas an Geld in der Gemeind ausgeben
soll, daß der Köbler soviel als der Bauer, der Arm als der Reich geben muß, ist hergegen auch billig, daß ein jeder
soviel als der ander an solchem Gemeinrecht des Geckers geniesen soll, dergleichen soll es auch mit Einschlagung der
Schaaf gehalten werden, also, daß ein Köbler gleich soviel Schaaf als ein Bauer halten soll und mag. Item, nachdem
vor alters je und allwegen gewest, wann man die Dreyer und Steiner wählt, daß allwegen ein Vellbergischer, wie auch
oben darvon gemelt, Dreyer und Steiner zu den andern gesezt und erwehlt worden ist, daß soll führohin also gehalten
werden ohne Eintrag.
12. Feuersgefahr.
Item, man soll mit keinem offenen Licht bey nächtlicher Weil auf der Gasse gehen, wer aber solches überfehrt, er sey
Mann oder Weibspersohn, soll jedesmahls gestraft werden um l fl.
13. Vom Würtshauß- und Gaßengehen.
Item, welcher Zeit die Würt und Weinschenken die Gast aus denen Wirtshäußern sollen gehen heißen und um solche Zeit
wann man bey Nacht von der Gaßen gehen soll, damit durch zänkisch und volle Leut nicht Aufruhr, Totschlag noch
anderer Unrat entstehe, dieser Articul soll der Herrschaft heimgesezt seyn.
14. Errichtung von Brandmauern.
Item, man soll weder Heu, Strohe noch unbereiten Flachß in die Häußer legen, bey Straf l fl. Wo aber jemand Hauß
und Scheuren aneinander hätte, Heu und Strohe nicht alles in der Scheuren legen möcht, der oder dieselben sollen
dermaßen ein Unterscheid darzwischen machen, damit Schad und Unrat verhüt werde, daß sollen die Feuerbesichtiger
jedesmahls mit Fleißes und nach Notdurft besehen, und wo die Unterschied nicht genugsam versorgt ist, sollen sie
weitern Befehl geben, daß es ohne Verzug fürkommen werde. Wo man demselben aber nicht Folg tun will, soll die Straf
gegen den Ungehorsamen fürgenommen werden, nemblich
15.
Ordnung, wie es mit dem Flachsbereiten soll gehalten werden. Item, so man den Flachs will einsezen, daß soll
geschehen von morgens an, wann es wohl Tag ist, biß Nachmittag zwischen 2 und 3 Uhr; wer aber in bestimter Tagszeit
nicht einsezt, der soll deßelben abends nicht mehr einsezen, die Straf ist bißher l fl. gewest, die soll noch also
bleiben.
16.
Bey nächtlicher Weil soll man kein Flachs beym Licht riefflen, die Straf ist auch 1 fl.
17.
Man soll und mag den Flachs morgens nach dem Ave Maria wieder ins Hauß tun und deßelben Tages drin brechen, biß auf
den Abend soll man den nach dem Ave Maria wieder aus dem Hauß tun, bey Straf l fl.
18. Brandverhütung.
Item, wann die Ehehalten oder Kinder von einem Hauß zum andern ein Feuer hohlen, die sollen das Feuer nicht in
Stürtzen oder sonst auf flaches Gefäß legen, auch nicht mit angezündem Kien oder Spän über die Gaßen tragen,
sondern in einem Hafen verdeckt wohl bewahren, damit es durch Wind oder ander Unachtbar- oder Liederlichkeit nicht
verwehet werde, noch einigerley Schad daraus entstehe. Man soll auch gar junge Kinder, so noch unverständig sind,
nicht nach Feuer schicken, bey Straf l fl.
19. Ein gemeiner Articul.
Nachdem sich jederzeit allerley Mängel und Gebrechen zutragen, die nicht alle mit Gebieten und Verbieten in diesem
Brief gesezt mögen werden, demnach soll dieser Gemein- und Beschluß-Articul gesezt seyn, was eine ganze Gemein
gebeut und verbeut, daß soll stracks und ohne Wiederrede gehalten werden, in aller Maß und Gestalt, als stünde das
alles im Gemeindbrief verlaubt, derhalben sich niemand behelfen noch darauf truzen soll noch mag, das sey er nicht
zu halten schuldig.
20. Verlesung des Gemeindebriefs.
Es soll auch der Gemeinbrief aufs wenigste im Jahr, zur Zeit wann man die Dreyer und Steiner erwählt, offentlich
vor der ganzen Gemeind verlesen werden, damit sich diejenigen, so neulich in die Gemeind kommen wären,
unwißenheithalber nicht entschuldigen mögen. Wo es aber die Not erfordert oder daß sich jemand darauf zügen mag,
der Brief, so oft man will im Jahr, verlesen werden.
21. Veränderung und Bekräftigung des Gemeindebriefs.
Wäre dann Sach, daß in künftiger Zeit mehr Articul, Gebot und Verbot fürfielen, der ganzen Gemeind dienstlich und
friedlich, wo dann ein Gemeind die Herrschaft darum ansucht, mögen dieselben Articul mit der Zeit auch im
Gemeinbrief verfast und gesezt oder aber in ein Beybrief beschrieben werden.
22. Veränderung und Bekräftigung des Gemeindebriefs.
Item, die Herrschaften samtlich, sollen den Gemeinbrief mit ihren Insiegeln bekräftigen.
[II.]
Dieffenbach Kerbzettel gegen Hannßen von Ellerichshaußen.
Zuwißen, als Spän und Zwytracht sich gehalten haben zwischen der Gemeind zu Diefenbach, unserm gnädigen Herrn,
dem Fürsten zu Brandenburg, Herren Geörgen, Ritter [von Vellberg], Ehrnfrieden von Vellberg, Gütern zu Leonfels,
Philipps von Wollmershaußen, als Amtmann zu Lobenhaußen, Hannsen und Hartmann Fuchßen, Gebrüdere von Dornheim zu
Neydenfels, von wegen ihrer Verwanten und Hintersaßen zu Diefenbach an einem und Heinrich Ellerichshäußer von
wegen seiner Verwanten und Hintersaßen daselbst zu Diefenbach am andern Teil, Weg, Steg, Trieb, Hölzer und anders
berührend, durch den wohlgebohrnen Herrn, Herrn Gottfrieden Grafen von Hohenlohe und zu Ziegenheimb etc., derzeit
Amtmann zu Creilsheim mit ihr aller gutem Wißen und Willen abgered und sie gütlich vereinigt und entschieden hat,
nachfolgender Maß, anfangs daß aller Unwill so sich zwischen ihnen mit Worten und Werken begeben hat biß auf heut
dato dieser Schrift soll tod und abegericht und geschlicht seyn, und hinführo kein Teil gegen dem andern der
Sachen halb nichts fürnehmen, weder mit Gericht oder ohne Gericht, noch sonst in keine Weiß ohne Gefehrt und daß
sie der Sachen kommen seind auf vier Mann, Weeg und Steg zu besichtigen, die zu meßigen, zu versteinen, zu
verrainen nach zimlich billigen Dingen, nemlich die Herrschaften auf Florhannsen zu Rüdern und Hannßen Wolzen zu
Roßfeld, und Heinrich Ellrichshäußer auf Hannß Bosomann zu Jachsheim, und Geörgen Hannsen zu Goldbach, und
ob sich die vier Verordneten nicht einen möchten, sollen sie ein ungefehrlichen und unparteyischen Obmann zu ihn
nehmen, ein mehrers zu machen. Item, des Wegs halb, der da gehet, vom Dorf an uff dem Grund gegen dem Hagenholz
hinaus, dasselbe Holz am Rain, daß Heinrich Ellerichshäußer gewesen ist, soll hinführo der Gemeind zu Diefenbach
seyn und bleiben, ohne männiglich Eintrag und demselbigen Weeg vom Krautgarten an biß an das Hagenholz, soll von
den vier Mannen darzu verordnet, gemäßigt und versteint werden nach Billigkeit. Item, der Weeg, der von dem Dorf
heraus zu der Mühlen Weidenhaußen gehet und der Weeg, der sich anfangt ob der Eülenbürg und gehet ob dem Weinberg
hin in die alten Mühlensteig und unten an den Steig nab gegen der Jachst, oben an der Egerten sollen versteint
werden. Item, der Rain ob dem gemeltem Mühlweeg soll nun hinführo der Gemein seyn und bleiben. Item, das Wießlein
daselbst an der Jachst soll bey des Ellerichshäußers Hoff bleiben, ohne männiglichs Eintrag und Macht haben, von
demselben Rain zu verhägen oder zu verzeunen ohne alle Verhinderung. Item, oben auf der Mühlsteig und den Pfad,
auch hieroben, daßelbe Holz hinab gegen gemelter Egerten mitsamt der Egerten, sollen bey den Ellerichshäußern
Gütern bleiben, doch also, so es zu offenen Zeiten ist, mögen die Gemeind zu Diefenbach mit ihrem Vieh über die
gemelten Egerten hinabtreiben auf die Wiesen, wie vor alters sie getrieben haben, und zu offenen Zeiten, wann man
in der Ernd schneid, soll der Müller zu Weidenhaußen mit seinem Vieh in die Felder nit zwangen oder treiben,
so lang, biß das Feld an einem End geräumt wird, und die von Diefenbach auch dahin mögen treiben.
Item, ob dem Pfad als der Weeg umhingehet gegen der Hoffstatt und umher über die Wiesen biß an den Weg hinab gegen
Barnhalden, soll von den vier verordneten Mannen auch gemäßiget und versteint werden. Item, das Hölzlein, das da
liegt zwischen den Schmidenaeckern und der Weingau, soll des Ellerichshäußers seyn und bleiben, ohne Eintrag; und
ob sichs begeb, daß das gereut würde, soll es behegt seyn, wie andere Felder, biß zu offenen Zeiten, und
alldieweil das nicht gereut ist, mögen beyde Teil darinnen hüten und treiben ohngefehrlich. Item, das Wieslein,
daß da ligt im Grund zu Diefenbach herab, am Hagenholz, soll des Ellrichshäußers seyn und bleiben und von
dem Rain verhegt und verzäunt werden, ohn Eintrag, und soll mit Hut und Trieb zu offenen Zeiten gehalten werden,
wie vor alters herkomlich ist, und des Ellrichshäußers Hintersaßen sollen nun hinführo alle Gemeinrecht wie andere
in der Gemeind halten, deßgleichen soll es wiederum in der Gemeind gegen ihnen auch ohngefährlichen gehalten werden.
Deß zu Bekenntnus seynd diese Schrift zwo ingleichem Laut auseinandergeschnitten und jedem Teil eine geben, und
geschehen am Donnerstag vor Simonis et Judae nach Christi Geburt, Anno 1492.
[III.]
Gemeine Ordnung und gemeine Gebrauch zu Diefenbach betr. Anno 1497. Anno 1508.
Verzeichnus was für gemeine Gebreüch in diesem Dorf und Gemein sollen gehalten werden und waß für Straf darauf
gehören.
1. Wen man der Gemein leütet und ist in der Markung und kompt nicht darzu, ist die Straf ein Dorfsbus 24 d.
2. Und wen man ein neuen Gemeinsman zur Gemein berufet, ist er ohne Weigerung einer Gemein l fl. zu erlegen schuldig.
3. Wen man leütet und ist einer daheim und bittet nicht umb Erlaubnus, ist die Straf unnachleßig l fl.
4. Wen einer den Dorfmeistern einredet und langet nicht hinauß, Straf 3 fl.
5. Wen einer den Stainern einredet und langt nicht hinauß, ist die Straf 5 fl.
6. Wen einer ein Gottesfluch in der Gemein tut, ist die Straf unnachleßig l fl.
7. Wen einer in versambleter Gemein zu einem sagt (Reverenter) ins Gesicht etc. Straf 2 Ort.
8. Wen einer ein heißet liegen, Straf 15 d.
9. Wen einer den Dorfmeistern anzeigen wird und sträflich ist und einer denselben ledig spricht, der stehet in gleicher Straf.
10. Wen etwaß in der Gemein gered und gemacht wird und schwatzet auß der Gemein, der stehet in der Gemein höchster Straf.
11. Wen einer ein jung Aichenholz abhauet, Straf unnachleßig l fl.
12. Wen einer siehet einer Gemein Schaden geschehen und zeigt ein solches nicht an, der solle nach der Gebühr gestraft werden.
Waß andere Strafen belanget, wird einer daß Jar wol erfahren.
Item.
[13.] Wen man der Marggrävischen Gemein leütet und bleibt vorsetzlich und ohn Ursach und Erlaubnuß außen, ist die Straf 2 Ort.
Ein Kaiserbesuch in Neuenstein 1495
Für die Bedeutung Neuensteins legt auch ein höchsteigener Kaiserbesuch im Schloß Zeugnis ab, der Ende
November 1495 während der Rückreise Maximilians vom Wormser Reichstag nach Österreich
stattfand (zitiert nach Th. Metz):
Der Kaiser reiste von Speyer, wo Graf Kraft VI. von Hohenlohe bei der Erhebung Eberhards von Württemberg zur
Herzogswürde anwesend war, nach Augsburg. Er hatte am Mittwoch, den 26. November, in
Wimpfen übernachtet und von hier aus Graf Kraft benachrichtigen lassen, daß er folgenden Tags mit 350 Pferden nach
Öhringen zu kommen und hier übernacht zu bleiben gesonnen sei. Der Graf möchte für Herbergen und Stallungen sorgen.
Der Kaiser zog mit seinem Gefolge aber erst nach Heilbronn. Graf Kraft lud den Kaiser nun mit 50-60 Pferden nach
Neuenstein ein, und diese Einladung befolgte der Kaiser.
Eine Beschreibung des Besuchs aus jener Zeit, nach Wibel, lautet:
»Als die konniglich Maistat of Freitag nach Katharine, der da war der
27. Tag des Monats Novembris sich zu Heylpron erhebethatte, alsogein Oringaw und
Newennstein zu ziehen, ist Grave Crafft Jme entgegen geriten bis gein Bitzfelt unnd sein konniglich Mt. da
empfangen und angenommen undfürbas geführet gein Oringaw und durch die Stadt. Da ist Jme gemeinlichen die
Priesterschaft mit der Processe und Iren Ornaten und dem Heiligthum das sie trugen, und einen Himmel, doch mit
dem Sacrament (denn die konniglich Maistat hätte dafür gebetten) ko. Mt. entgegen gangen bis zu dem undern Thor
und sieh wieder gewendet und gangen in den stifft. Aber die konniglich Maistat wolt nit von dem Pferd absteen
noch ander den Himmel geen, doch sind Jme die Priester nach-gefolget mitJhrem Lobgesang in den stifft. Aber die
konniglich Maistat ist darin nit gangen, sondern füraus bis gein Newennstein geriten, denn es war abent.«
So kam also Maximilian nach Neuenstein. Es war Freitagabend, als er hier eintraf. Im großen Saal des
Schlosses war die Tafel zugerichtet. Der Kaiser saß mit seinem Wirt an einem Tisch allein, die Herren vom
Gefolge speisten an anderen Tischen. Nach der Mahlzeit machte der kaiserliche Gast eine Schachpartie mit dem
Grafen. Darauf trat dessen Tochter Margarete in den Saal mit ihren Frauen und Jungfrauen, und der Kaiser
begrüßte sie freundlich. Der Kaiser besuchte auch die Gemahlin des Grafen am Wochenbette und begrüßte sie
als seine Muhme. Das ganze Gefolge, das der Kaiser mitgebracht hatte, betrug 60 Pferde. Die vornehmsten Herren
wurden im Schloß, die übrigen sonst im Städtchen untergebracht. Am folgenden Tag wollte der Kaiser wegen des
Andreas-Tages fasten und ritt, von Kraft bis Westernach geleitet, nüchtern nach Hall. Von hier sandte er ein
Geschenk an Gräfin Helene, wofür sich Kraft schriftlich bedankte.
Diese Beehrung der Residenz Neuenstein durch den Kaiser hob das Ansehen des aufblühenden Städtchens gewaltig.
Die Grafen bemühten sich um diese Zeit, über beinahe ein volles Jahrhundert hinweg, die ehemalige Burg zu einer
würdigen Residenz auszubauen. So weilte 1556 auch Karl V. in Neuenstein.
Als Zeichen seiner Zufriedenheit mit dem Empfang gab er der Stadt das Recht, 2 Jahrmärkte und einen weiteren
Wochenmarkt abhalten zu dürfen.
Der Bauernkrieg in Hohenlohe
Trotz aller auch von ihnen zu erbringenden Steuern und Lasten scheint der Zustand der hohenlohischen Untertanen am
Anfang des 16. Jahrhunderts erträglich gewesen zu sein. Grund für einen Akt der Verzweiflung, einenallgeneinen
Aufruhr, scheint es auf dem Land nicht gegeben zu haben. Die Grafen selbst bemühten sich um Abstellung von Mißständen,
die ihnen bekannt wurden. So sorgten sie bereits 1506 für die Anstellung eines
Stiftspredigers in Öhringen, als die Klagen über die Stiftsherren unüberhörbar wurden.
In Hohenlohe begann der Aufruhr nicht als bäuerliches Aufbäumen. Der verschuldete Metzger Claus Salv in Ohringen
veranstaltete am 2. April 1525, mitten in der Fastenzeit, entgegen den geltenden kirchlichen
Vorschriften ein großes Kalbsbratenessen. Die Verschwörer nahmen dem hohenlohischen Beamten die Schlüssel zu den
Stadttoren ab, forderten den Türmer auf dem Blasturm der Stiftskirche auf, Alarm zu blasen, und riefen die benachbarten
Gemeinden zum Anschluß auf. Ein gewählter Ausschuß formulierte erst jetzt die Beschwerden, die man dem Landesherrn
vortragen wollte. Die Forderungen wichen deutlich von den Memminger Zwölf Artikeln
, der bekanntesten Beschwerdeschrift der Bauern, ab. Sie waren durchweg verhandlungsfähig, auch ohne Revolution.
Weitreichend war lediglich die Schlußforderung, die den Anschluß an eine allgemeine Reformation, die dem evangelischen
Gesetz und dem Recht billig sei, verlangte, falls es andernorts dazu käme.
Offensichtlich wurden die Grafen von den Beschwerden überrascht und forderten die Untertanen zum Gehorsam auf,
wollten sich aber notwendigen Reformen nicht verschließen. Inzwischen waren Scharen von Bauern in Öhringen eingetroffen
und forderten den Anschluß an ihre Sache. Erstes Ziel war Kloster Schöntal, das ausgeplündert wurde. Die ungeordneten
Massen der Bauern nannten sich Neckartal-Odenwälder Haufe. Fast 10 000 Mann zogen von dort am 10. April nach
Neuenstein und forderten die Grafen zur Verpflichtung auf die Zwölf Artikel, nicht auf die Öhringer Beschwerden auf.
In auswegloser Situation beschworen die Grafen am folgenden Tag bei dem Weiler Grünbühl einen Vertrag, der ihnen
momentan Sicherheit brachte. Anschließend zerstörte der Odenwälder Haufe das Kloster Lichtenstern und die Burg
Weinsberg. Dabei töteten sie den Grafen Ludwig von Helfenstein, der mit einer illegitimen Tochter Kaiser
Maximilians verheiratet war. Das kostete die Bauern die letzten Sympathien des Adels.
Der größte Teil der in Deutschland verfügbaren Soldaten weilte seit Anfang 1525 in Norditalien, wo der junge Kaiser
Karl V. die Entscheidung in der Auseinandersetzung mit König Franz I. von Frankreich suchte. Am 24. Februar kam es bei
Pavia zur blutigsten Schlacht dieses Jahrhunderts. Der Kaiser siegte. Die Söldner standen nun den deutschen
Landesherren zum Einsatz gegen ihre aufrührerischen Untertanen zur Verfügung.
Die Odenwälder machten trotzdem Götz von Berlichingen zu ihrem militärischen Anführer. Politischer Kopf der Bauern
war Wendel Hipler, ehemals Sekretär der Hohenlohe, der sich von den Grafen ungerecht behandelt fühlte, weil er
ihnen wertvollen Besitz hatte abtreten müssen. 1515 hatte er in Unfrieden den Dienst quittiert. Er berief ein
Parlament der Bauern nach Heilbronn ein, das über eine Reform des Reiches beraten sollte, doch die zurückkehrenden
Söldner machten dem Aufruhr ein Ende. Die Reste des Odenwälder Haufens, der an der vergeblichen Belagerung von
Würzburg teilgenommen hatte, wurden Anfang Juni 1525 bei Königshofen von den Truppen
des Schwäbischen Bundes unter Georg Truchseß von Waldburg, dem Bauernjörg, vernichtend geschlagen. Das
Strafgericht der Hohenlohe, deren Burgen in Bartenstein und Schillingsfürst in Flammen aufgegangen waren, fiel
relativ milde aus. Einige der Rädelsführer, so Claus Salv, verließen die Heimat. Götz von Berlichingen
durfte nach seinem Gerichtsverfahren seine Besitzung Hornberg nicht mehr verlassen, Wendel Hipler starb im
Gefängnis. Der Bauernstand in Hohenlohe war nach dem Krieg nicht vernichtet. Auch die Rechtsstellung wurde nicht
verschlechtert, und die große Reformation - und das war nicht die Reformation Luthers, sondern eine politische - ließ
auf sich warten.
Quellennachweis
Buch "Hohenlohe" von Otto Bauschert
Buch "Leben in Hohenlohe" von Helmut Starrach
Buch "2000 Jahre Chronik der Weltgeschichte" vom Chronik-Verlag
Buch "Pfedelbach 1037 - 1987" von der Gemeinde Pfedelbach
Buch "Neuensteiner Heimatbuch" von der Gemeinde Neuenstein
Buch "Tiere und Pflanzen im alten Dorf" Hohenloher Freilandmuseeum Wackershofen
Heft "GEOEPOCHE - Das Millennium"
Heft "GEOEPOCHE - Das Mittelalter"
Zeitung; Artikel aus dem "Haller Tagblatt"
Buch "Hohenlohische Dorfordnungen" von Karl und Marianne Schumm